Schlafapnoe Theraie (Fragen zu einer Behinderung)

Rolf W. @, Engelskirchen, Wednesday, 12.04.2006, 19:32 (vor 6602 Tagen)

Ich bearbeite einen Widerspruch für einen Kollegen, erleidet an einen
Schlafapnoe.
Ich lese gerade eine Beurteilung vom einen Arzt, das er gut eingestellt sei
mit hilfe nasalen Ventilationstherapie.
Im Gutachterlichen Anhaltspunkte liest man von Überdruckbeatmung.
Meine frage ist besteht Ventilationbeatmung und Überdruckbeatmung ein Unterschied.Wenn ja welche, vieleicht kann einer von Euch mir helfen bzw meinem Kollegen.

Ich danke Euch für eine Antwort.

Herzliche Grüße

Rolf

Schlafapnoe Theraie

BirgitKE, Berlin, Thursday, 04.05.2006, 12:37 (vor 6581 Tagen) @ Rolf W.

Hallo Rolf,
ich weiß nicht, ob sich Deine Frage inzwischen erledigt hat oder nicht. Prinzipiell bin ich ja der Meinung, dass diese Frage eindeutig einem Arzt zu stellen ist. Aber ich habe einfach mal gegoogelt und folgendes gefunden:

Über- und Unterdruck-Beatmung
Während der Austausch von Sauerstoff und Kohlendioxid zwischen Blut und Alveolen durch Diffusion stattfindet und keine äußere Anstrengung erfordert, muss die Atemluft durch die Atemwege aktiv dem Gasaustausch zugeführt werden. Bei der Spontanatmung wird in der Pleurahöhle durch die Atemmuskulatur ein Unterdruck erzeugt. Der dabei entstehende Druckunterschied zwischen atmosphärischem Druck und intrathorakalem Druck erzeugt einen Luftstrom. Bei der Unterdruck-Beatmung mit Eisernen Lungen wird dieser Mechanismus imitiert. Die eiserne Lunge erzeugt einen Unterdruck in einer Kammer, die den Körper umschließt und am Hals abgedichtet wird.

Alle anderen Techniken der Beatmung sind Überdruck-Beatmungen, d. h. Luft wird durch externen Überdruck in die Lungen gepresst. Eigentlich ist die Unterscheidung zwischen Überdruck- und Unterdruckbeatmung hinfällig, da bereits 1955 von Stoffregen gezeigt werden konnte, dass bei beiden Verfahren die gleiche transpulmonale Druckdifferenz besteht.

Die nasale Ventilationstherapie (NCPAP) wird mit kontinuierlichem Überdruck durchgeführt.

Du solltest jedoch beachten, dass die Anhaltspunkte Anhaltspunkte sind und es immer auf die persönliche Beeinträchtigung und Einschränkung im Vergleich zu Gleichaltrigen ankommt. Nur weil jemand eine Krankheit mit gleichem Namen und Werten hat, heißt es nicht, dass er in seinem privaten Leben und im Beruf genauso eingeschränkt ist. Dies wird immer im Einzelfall entschieden. Wenn man seine Beeinträchtigungen jedoch als so gravierend sieht, dass man Anspruch auf den avisierten GdB hat, dann sollte man nicht kampflos aufgeben, sondern mit handfesten Argumenten auch bis vor das Sozialgericht ziehen. In einem Seminar hat uns übrigens ein Mitarbeiter der Bundesanstalt für Arbeit einen Tip aus eigenem Erleben gegeben: Manchmal - wenn man einen begründeten Anspruch hat und nicht nur aus Prinzip einen höheren GdB haben will (weil der Nachbar den auch bekommen hat oder so ähnlich...) dann hilft ggf. eine Eingabe an den zuständigen Petitionsausschuss...

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MfG
Birgit

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