Vorgaben anderer EU Länder analog dem Schwerbehindertenausweis (Allgemeines)

ciralifan, Friday, 06.04.2018, 11:29 (vor 2212 Tagen)

Hallo an die Gemeinde, eventuell finde ich ja hier einen Wissenden....
Wir bekommen regelmässig als SBV Bewerbungen vorgelegt, wo ein Bewerber aus dem EU Ausland , bzw, Weltweit -hier meist Indien/ Pakistan - angibt schwerbehindert zu sein. Da dies im Online Bewerbungstool ein Punkt zum ankreuzen ist, man kann um die Beteiligung der SBV bitten, was ausführlich erläutert wird ,wird dieser Punkt oft und gern fälschlicherweise angekreuzt.
Ich habe selber schon versucht zu rechergieren, welche Länder eine Behinderung wie dokumentieren - leider finde ich im WWW nicht wirklich Informationen. Auch unsere Bundesbeauftragte(n) konnten mir nichts mitteilen.
Kann jemand helfen ?

Vorgaben anderer EU Länder analog dem Schwerbehindertenausweis

Cebulon, Friday, 06.04.2018, 16:17 (vor 2212 Tagen) @ ciralifan

Da dies im Online Bewerbungstool ein Punkt zum ankreuzen ist, man kann um die Beteiligung der SBV bitten, was ausführlich erläutert wird...

Hallo, welcher Text im Wortlaut steht denn da genau in diesem "Online-Bewerbungstool"?

Kritisch zu solchen Suggestivfragen Prof. Düwell, LPK-SGB IX, § 81 Rn. 152, und Prof. Dr. Knittel, SGB IX, § 81 Rn. 74, wonach schwerbehinderte Bewerber nicht ausdrücklich befragt werden dürfen, ob sie eine Beteiligung der SBV etwa bei Vorstellungsgesprächen wünschen wegen des Suggestivcharakters derartiger Fragen.

Gruß,
Cebulon

Vorgaben anderer EU Länder analog dem Schwerbehindertenausweis

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 06.04.2018, 17:09 (vor 2212 Tagen) @ ciralifan

Hallo,

(Schwer-) Behindertenrecht ist nationales Recht - auch in der EU.

Liegt keine offensichtliche Schwerbehinderung vor, können Rechte aus dem SGB IX nur dann in Anspruch genommen werden, wenn eine Feststellung von einer Behörde gem. § 152 Abs. 1 SGB IX (nF) getroffen worden ist (LPK-SGB IX, Dau, § 69 Rn 4) oder aber eine Gleichstellung gem. § 2 Abs. 3 SGB IX durch die AA erfolgt ist.
Feststellungen ausländischer Behörden muß der AG nicht beachten.

--
&Tschüß

Wolfgang

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