Hallo Cebulon,
vielen Dank für den sehr guten Hinweis.
Wenn man jetzt speziell den schwerbehinderten Bewerber betrachtet, hat dieser noch eine Chance entsprechend § 165 SGB IX eingeladen zu werden? Insbesondere unter dem Gesichtspunkt, wie auch vom Anwalt geschildert, dass es sich bei der Bewerberbungsfrist nicht um eine Ausschlussfrist handelt.
Auf der anderen Seite steht in den Schilderungen des Anwalts aber auch, dass die Dienststelle nicht ermessenwidrig handelt, wenn sie die Bewerbung zurückweist. Kann das bei einem schwerbehinderten Bewerber überhaupt so im Vordergrund stehen oder ist der Verweis auf § 165 SBG IX höher zu werten?
Viele Grüße
Kati