Zensur? Rederecht der SchwbV auf Betriebsversammlung (Umgang mit BR / PR)

Cebulon, Wednesday, 18.04.2018, 14:50 (vor 2200 Tagen)

Hallo zusammen, die SchwbV hat Rederecht auf Betriebsversammlung / Personalversammlung nach dem § 178 Absatz 8 SGB IX. Nun ist dem Vorsitzenden eingefallen, dass er beim geplanten Powerpoint-Kurzvortrag der SchwbV zuvor über den Inhalt jeder einzelnen Folie "mitbestimmen" wolle auf einer Sitzung. Ansonsten dürfe SchwbV nur ohne die üblichen Folien reden. Steht dem BR/PR denn ein solches Recht zu oder ist das unzulässige "Zensur"?

Gruß,
Cebulon

Zensur? Rederecht der SBV auf Betriebsversammlung

Hendrik1, Niedersachsen, Wednesday, 18.04.2018, 14:57 (vor 2200 Tagen) @ Cebulon

Moin Moin Cebulon,

aus meiner Sicht steht dem BR/PR ein solches Recht nicht zu. Es steht im Gesetz keine Mitbestimmung des BR/PR darüber, was die SBV sagen will. Ich würde den Vorsitzenden anrufen und fragen, ob er auch bereit ist, seinen Vortrag bei der Schwerbehindertenversammlung auf ähnliche Weise durch Dich zensieren zu lassen.

Liebe Grüße

Hendrik

Zensur? Rederecht der SchwbV auf Betriebsversammlung

WoBi, Wednesday, 18.04.2018, 23:44 (vor 2200 Tagen) @ Cebulon

Hallo Cebulon,

eine Begrenzung / einen Ausschluss vom Teilnahmerecht an der Betriebsversammlung stellt eine Behinderung der Amtswahrnehmung der Schwerbehindertenvertretung durch den Betriebsrat dar. Nach § 178 Abs. 8 SGB IX kann (also nach eigener Entscheidung) die Schwerbehindertenvertretung an einer Betriebsversammlung teilnehmen und hat auf der Betriebsversammlung ein Rederecht, wenn dies die Vertrauensperson wünscht.

Wie die Schwerbehindertenvertretung dieses Recht nach § 178 Abs. 8 SGB IX ausübt, ist der Vertrauensperson überlassen. Dies ergibt sich in Verbindung mit § 179 Abs. 1 und Abs. 2 SGB IX.

Die Vertrauensperson führt das Amt als Ehrenamt. Dies dient der Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit der Vertrauenspersonen, auch gegenüber dem Betriebsrat.

Die Schwerbehindertenvertretung ist eine eigenständige Interessensvertretung mit eigener Rechtsgrundlage (SGB IX). Die Schwerbehindertenvertretung ist kein untergeordnetes Organ der Betriebsverfassung oder ein Teil des Betriebsrates. Die Vertrauensperson unterliegt keiner Kontrolle durch den Betriebsrat, noch muss sie Rechenschaft hinsichtlich ihrer Arbeit gegenüber dem Betriebsrat leisten.

Um die unabhängige Amtsführung der Interessensvertretung nach § 178 Abs. 1 SGB IX zu sichern, gibt es das Verbot der Behinderung nach § 179 Abs. 2 SGB IX. Behinderung ist ein unzulässiger Eingriff in die Amtsführung, der die Schwerbehindertenvertretung an der ordnungsgemäßen Ausübung ihres Ehrenamtes hindert oder zumindest ihre Arbeit erschwert.

Wenn die Schwerbehindertenvertretung ohne Visualisierung oder mit vorgegebenen Textpassagen sprechen muss, wäre dies eine Behinderung durch den Vorsitzenden des Betriebsrates (wenn kein Gremiumsbeschluss vorliegt) oder des Gremiums nach entsprechender Beschlussfassung. Dies besonders, wenn der Betriebsrat diese visuelle Möglichkeit selbst nutzt.

Gibt es einen Beschluss durch das Gremium, welchen den Vorsitzenden zu diesem Handeln beauftragt? Der Vorsitzender ist nur ein Teil des Gremiums, aber mit besonderer Funktion zur Entgegennahme von Erklärungen (Briefkasten) und der Wiedergabe von Erklärungen nach Beauftragung durch das Gremium (Sprachrohr).

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Gruß
Wolfgang

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