Kommentierung § 71 SGB IX von Arbeitsrichter Düwell (Lektüre / Gesetze)

Michael, Wednesday, 19.04.2006, 20:34 (vor 6586 Tagen)

Guten Abend zusammen. Ich habe vor kurzem die Kommentierung von Arbeitsrichter Düwell zum SGB IX gelesen, und bin auf eine Stelle gestoßen, die mich sehr irritiert. Es ist die Randnummer 101 auf der Seite 28 in seinem Kommentar, die lautet:
§ 71 SGB IX legt den Arbeitgebern eine Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf. Die Pflicht besteht im öffentlichen Interesse. Die Arbeitgeber sollen an der Gemeinschaftsaufgabe mitwirken, schwerbehinderte Menschen in Arbeit, Beruf und Gesellschaft einzugliedern. Eine Pflicht arbeitsuchende schwerbehinderte Menschen einzustellen, ist damit nur verbunden, soweit im Unternehmen des einzelnen Arbeitgebers nicht genügend Arbeitnehmer während der Beschäftigung schwerbehindert werden oder sich vom Arbeitsamt einem schwerbehinderten Menschen gleichstellen lassen.[/[/i]b]
Verstehe ich diesen Kommentar irgendwie falsch> Oder bedeutet das ganz einfach, dass der Arbeitgeber abwarten kann, bis in seinem Unternehmen ein paar Arbeitnehmer schwerbehindert werden>

Kommentierung § 71 SGB IX von Arbeitsrichter Düwell

Claus, Saturday, 22.04.2006, 17:16 (vor 6583 Tagen) @ Michael

» Guten Abend zusammen. Ich habe vor kurzem die Kommentierung von
» Arbeitsrichter Düwell zum SGB IX gelesen, und bin auf eine Stelle
» gestoßen, die mich sehr irritiert. Es ist die Randnummer 101 auf der Seite
» 28 in seinem Kommentar, die lautet:
» § 71 SGB IX legt den Arbeitgebern eine Pflicht zur Beschäftigung
» schwerbehinderter Menschen auf. Die Pflicht besteht im öffentlichen
» Interesse. Die Arbeitgeber sollen an der Gemeinschaftsaufgabe mitwirken,
» schwerbehinderte Menschen in Arbeit, Beruf und Gesellschaft einzugliedern.
» Eine Pflicht arbeitsuchende schwerbehinderte Menschen einzustellen, ist
» damit nur verbunden, soweit im Unternehmen des einzelnen Arbeitgebers
» nicht genügend Arbeitnehmer während der Beschäftigung schwerbehindert
» werden oder sich vom Arbeitsamt einem schwerbehinderten Menschen
» gleichstellen lassen.[/[/i]b]
» Verstehe ich diesen Kommentar irgendwie falsch> Oder bedeutet das ganz
» einfach, dass der Arbeitgeber abwarten kann, bis in seinem Unternehmen ein
» paar Arbeitnehmer schwerbehindert werden>

Das hört sich wirklich so an... aber das kann ja nicht so emeint sein, das wäre doch etwas zu brutal :-(

Kommentierung § 71 SGB IX von Arbeitsrichter Düwell

Rita, Saturday, 22.04.2006, 17:45 (vor 6583 Tagen) @ Claus

Den Text verstehe ich so nicht. Sind in einem Betrieb schon genügend Menschen mit Schwerbehinderung oder Gleichsgestellte beschäftigt, brauchen keine arbeitssuchenden schwerbehinderte Menschen eingestellt zu werden. Die Anzahl der zu beschäftigten schwerbehinderten Menschen hängt ja von der Gesamtanzahl der Beschäftigten im Betrieb ab.

Rita

Kommentierung § 71 SGB IX von Arbeitsrichter Düwell

hackenberger, Saturday, 22.04.2006, 18:23 (vor 6583 Tagen) @ Rita

Hallo Rita,

das verstehst Du leider falsch. Im § 71 geht es um die Pflichtquote und die ggf. zuzahlende Ausgleichsabgagbe bei Nichterfüllung.

Auch AG die die Pflichtquote erfüllen haben die Prüfungspflich gem. § 81 SGB IX.

Hier ein Auszug aus dem Kommentar dazu: Die Prüfungspflicht besteht ohne Rücksicht darauf, ob der Arbeitgeber überhaupt beschäftigungspflichtig ist oder die Pflichtarbeitsplätze bereits besetzt sind oder noch freie Pflichtarbeitsplätze zur Verfügung stehen. Auch dann, wenn ein freier Arbeitsplatz mit bereits beschäftigten Arbeitnehmern im Rahmen einer betriebsinternen Stellenausschreibung nach § 93 BetrVG besetzt werden soll, ist die Prüfung vorzunehmen. In diesem Fall kommt es darauf an, bereits beschäftigten schwerbehinderten Menschen, die z.B. auf ihrem Arbeitsplatz aufgrund ihrer Behinderung Schwierigkeiten haben, Arbeitsplätze möglichst dauerhaft zu sichern.

RSS-Feed dieser Diskussion