Wahl SBV 2018 (Allgemeines)

Kartoffel, Friday, 15.06.2018, 00:51 (vor 2143 Tagen)

Guten Morgen, hier hat die Kartoffel eine Frage an Euch:
Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses 2014 erfolgte am 10.10.
Die Wahl 2018 soll erst am 8.11.2018 stattfinden. Geht das? Endet die Amtszeit am 10.10. Oder am 30.11.2018 ? Aus terminlichen Gründen ist eine Wahl vor dem 10.10.2018 nicht organisierbar.
Bei Eingabe in den wahlkalender kann ich den Wahlvorstand am 20.09.2018 bestellen.
In der wahlordnung heisst es , das die Vertrauensperson spätestens 8 Wochen vor Ende der Amtszeit den Wahlvorstand bestellen muss. Da wäre der 20.09. eindeutig zu spät.
Ich weiß nicht , wann meine Amtszeit wirklich endet ?
Ich glaube, das Problem habe ich nicht allein...

In der Hoffnung, das mir einer helfen kann, danke ich im voraus.
Schönes Wochenende wünscht euch die Kartoffel. :-)

Wahl SBV 2018

mietze_katz, Oberbayern, Friday, 15.06.2018, 09:00 (vor 2142 Tagen) @ Kartoffel

Hallo,

die Amtszeit einer SBV ist genau 4 Jahre.
Der Beginn der Amtszeit ist nur vom Wahltag an zu rechnen, wenn
a.) zuvor keine SBV existiert hat oder
b.) die Amtszeit der vorherigen SBV bereits vor dem Wahltag abgelaufen war.
Ist dieses nicht zutreffend, beginnt die Amtzeit der neu gewählten SBV erst, wenn die Amtszeit der vorherigen SBV abgelaufen ist, d.h. u.U. beginnt die Amtszeit der neu gewählten SBV erst Wochen später nach der eigentlichen Wahl.

Ich empfehle daher, Nachforschungen bezügl. der Amtszeiten der Vorgänger anzustellen und hierauf aufzubauen. Sollte hierzu absolut nichts zu finden sein, wird es am Besten sein, einen Schlussstrich zu ziehen und dieses terminlich neu zu ordnen. Unter Umständen ergibt sich hieraus eine kurze "SBV-lose" Zeit, im Jahre 2010 war es bei uns so und es war hierdurch über einen Zeitraum von 3 Wochen (Ende Amtszeit 08.11.2010, Wahl erst 30.11.2010) keine SBV im Amt. Aber wenn man dieses nicht groß verbreitet, fällt es garnicht auf.

VG

Wahl SBV 2018

WoBi, Friday, 15.06.2018, 09:01 (vor 2142 Tagen) @ Kartoffel

Hallo Kartoffel,

in dem Betrieb / der Dienststelle gibt es mehr als 49 Wahlberechtigte oder Teile des Betriebs/der Dienststelle sind weit auseinanderliegend, weil ein Wahlvorstand bestellt werden soll für ein förmliches Wahlverfahren. Sind dies die geprüften Voraussetzungen?
Grundlage: § 177 SGB IX Abs. 1 / 6

War die Wahl im Jahr 2014 die erste Wahl einer SBV oder wurde z.B. 2010 bereits eine SBV gewählt?
Nach § 177 Abs. 7, Satz 2 beginnt die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder wenn die Amtszeit der bisherigen SBV noch nicht beendet ist, mit deren Ablauf.

Der Wahlvorstand von 2014 hat der SBV die Wahlunterlagen nach § 16 SchwbVWO an die SBV zu übergeben und diese bis zum Ende der Wahlperiode aufzuheben. In der Bestellung des Wahlvorstandes 2014 könnte das Ende der Amtszeit der SBV vermerkt sein. Liegen diese Wahlunterlagen vor?
Ergibt sich aus diesen Unterlagen ein späterer Beginn der Amtszeit, dann ist dieser der Zeitpunkt. Wenn nicht ist es der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Wahlergebnisses 2014.

Eine Bestellung eines Wahlvorstandes 8 Wochen vor dem Ende der Amtszeit ist der engste Zeitraum, wenn keine SBV-freie Zeit entstehen soll. Dies ist durch die einzelnen Fristen für die Tätigkeiten erforderlich. Dabei sind z.B. Schulungsmaßnahmen für den Wahlvorstand oder andere Verzögerungen nicht berücksichtigt.

Bestellung von Ersatzpersonen für den Wahlvorstand nicht vergessen, dass es deswegen keine Verzögerungen in der Durchführung ergeben.

--
Gruß
Wolfgang

Wahl SBV 2018

Cebulon, Friday, 15.06.2018, 10:22 (vor 2142 Tagen) @ Kartoffel

Aus terminlichen Gründen ist eine Wahl vor dem 10.10.2018 nicht organisierbar.

Hallo, warum denn das? Was sollte dem zwingend entgegenstehen, vor dem 10.10.2018 zu wählen? Wenn das Ausschreiben im August erlassen wird, könnte ggf. schon ab Mo, 01.10., gewählt werden.

Bei Eingabe in den Wahlkalender kann ich den Wahlvorstand am 20.09.2018 bestellen. In der Wahlordnung heisst es, dass die Vertrauensperson spätestens 8 Wochen vor Ende der Amtszeit den Wahlvorstand bestellen muss. Da wäre der 20.09. eindeutig zu spät.

Oder auch schon viel früher, etwa heute. Der 20.09. ist kein fixer Termin, sondern Mindestfrist. Das Wort "spätestens" bedeutet, dass natürlich auch schon im Juni oder Juli oder August bestellt werden kann. Macht auch absolut Sinn. Denn ab Bestellung ist bestellter Wahlvorstand berechtigt, Wahlschulung zu beantragen, die ja oft schon ab Frühjahr angeboten wird. Und Ende September dürfte es i.d.R. keine Wahlseminare mehr geben.

Ich weiß nicht, wann meine Amtszeit endet.

Was steht dazu im Wahlformular "Wahlergebnis" von 2014 zum Ende der Amtszeit? Dort ist doch vorgesehen, den Beginn und das exakte Ende jeweils tagesgenau einzutragen. Hat hier dieser Wahlvorstand geschlampt? Das gehört zu den Aufgaben des Wahlvorstands, das festzustellen. Das ist ja auch wichtig für sbM, den BR und den Arbeitgeber sowie fürs Integrationsamt. Wird z.B. erstmals oder verspätet nach Ablauf der Amtszeit gewählt, hängt der Beginn der Amtszeit allein vom Wahlvorstand ab, nämlich seiner "Bekanntgabe des Wahlergebnisses" durch Aushang nach § 177 Abs. 7 Satz 2 SGB IX.

Gruß,
Cebulon

Wahl SBV 2018

Tanja, Hessen, Friday, 15.06.2018, 11:54 (vor 2142 Tagen) @ Cebulon

Ich habe auch schon jetzt den Wahlvorstand einberufen. So hat man lange Zeit alles gut vorzubereiten.

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