Teilnahmerecht der SBV an Ausschuß-Sitzungen eines 7-er BR (Umgang mit BR / PR)

Cordula, Mecklenburg-Vorpommern, Wednesday, 27.06.2018, 16:02 (vor 2133 Tagen)

Hallo,
Frage: Ergibt sich ein Rechtsanspruch zur Teilnahme der SBV and den Ausschuß-Sitzungen eines 7-er BR?
Vorgeschichte: nach der Neuwahl des BR mit 7 Mitgliedern hat der BR Ausschüsse gewält. Da es aber nur ein 7-er BR ist, werden diesen Ausschüssen keine Angelegenheiten zur selbständigen Entscheidung übertragen.
Der BR hat jetzt für die nächste BR-Sitzung das Thema "Teilnahmerecht der SBV" auf der Tagesordnung und es wurde als Info das Urteil: LAG Schleswig Holstein, Beschluß vom 10.09.2008, Aktenzeichen 3 TaBV 26/08 hinterlegt...
Danke für Hilfe, Cordula

Teilnahmerecht der SBV an Ausschuß-Sitzungen eines 7-er BR

WoBi, Thursday, 28.06.2018, 16:52 (vor 2132 Tagen) @ Cordula

Hallo Cordula,

die rechtlichen Grundlagen im BetrVG ( § 32 ) und dem SGB IX ( § 178 Abs. 4 ) machen die Teilnahme der SBV an allen Sitzungen des BR und Ausschüsse, Monatsgespräch, Arbeitssicherheitsausschuss nicht von der Größe des Gremiums abhängig.

In den Ausschüssen sitzen Betriebsräte „nicht rum und spielen Karten“, sondern anstehende Entscheidungen, Vorgänge werden abstimmungsreif vorbereitet. Leisten also wertvolle Betriebsratsarbeit. Es werden in den Ausschüssen aber bereits die „Weichen“ gestellt und Antwortschreiben erstellt. Womöglich wird in der BR-Sitzung aus Effektivitätgründen dann nur noch abgestimmt. Ggf. sogar in fälschlicher Weise bei personellen Einzelmaßnahmen per Block, damit nicht so oft die Hand gehoben werden muss. Eine erforderliche Diskussion und Auseinandersetzung mit dem Thema zur Meinungsfindung wird aus der BR-Sitzung in die Ausschüsse verlagert und damit auf einen geringeren Personenkreis begrenzt. Diskussion gehört aber zur Gremienarbeit. Die SBV muss sich also bereits in den Ausschüssen einbringen, bevor dort "Weichen" gestellt werden.

Die Teilnahme an allen Sitzungen des BR und Ausschüsse wird durch den angesprochenen Beschluss (LAG Schleswig-Holstein 3 TaBV 26/08) nicht in Frage gestellt.
Es wird nur die SBV-Teilnahme an den „Standardterminen“ geregelt. Wobei eine erhebliche Mühe auf die Definition der „Standardtermine“ und die Abgrenzung zum Monatsgespräch gelegt wird.

So z:B. in: „ff) Bei dem 14-tägig zwischen zwei Vertretern von Arbeitgeberseite und zwei Betriebsratsmitgliedern stattfindenden "Standardgespräch" handelt es sich um informelle Gespräche "unter acht Augen" zur Vorbereitung und Vorklärung von Sach- und Rechtsfragen; zur Sondierung von Lösungsmöglichkeiten, ggf. auch zur Vorbereitung der Fertigung von Beschlussvorlagen für eine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats auf dessen Betriebsratssitzungen bzw. Ausschusssitzungen.“

Vielleicht handelt es sich bei den „Standardterminen“ nur um die geregelte Übergabe der anstehenden Unterlagen durch den Arbeitgeber (Herr) an den Betriebsrat (Untertan). Aber die Sache könnte auch ein „Gschmäkle“ haben, wenn hier die historischen Aktivitäten eines Herrn H. bei einem großen Autobauer in Verbindung gebracht werden. Es könnte der Eindruck entstehen, dass der „Chef des Betriebsrates“ (Paradox bei einem Gremium unter Gleichberechtigten) sich die Direktiven vom Arbeitgeber abholt. Der Vorsitzende muss doch sein Gremium fest im Griff haben? Dies nur, wenn aus dem Betriebsalltag eine hierarchische Ordnung bei einer Mitarbeitervertretung fälschlicher weise zugrunde gelegt wird.
In einem solchen Fall wäre das Gremium und die Wähler selbst gefordert.

Eine BAG-Entscheidung zum Teilnahmerecht der SBV
https://www.jurion.de/urteile/bag/1993-04-21/7-abr-44_92/

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Gruß
Wolfgang

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