Sonderurlaub (Allgemeines)

Tanja @, Monday, 24.11.2003, 06:09 (vor 7485 Tagen)

Liebe Kollegen und Kolleginnen,

habe letzte Woche einen Fall auf den Tisch bekomme,
den ich so ohne Weiteres nicht klären kann. Könnt Ihr
mir helfen>>

Wieviele Tage Zusatzurlaub bekommt ein behinderter
Mitarbeiter der einen Grad der Behinderung von 30 %
hat und eine 4 Tage Woche hat>> Normalerweiße bekommt
er drei Tage, aber da er nur eine 4 Tage Woche hat
müsste es doch weniger sein, oder>> Jemand mit 50 %
bekommt bei einer 4 Tage Woche doch auch nur 4 Tage!
Oder legt unserere Personalabteilung das Gesetz
falsch aus>>

Würde mich freuen, wenn ihr mir weiterhelfen könnt.

Freundliche Grüße

Tanja

Re: Sonderurlaub

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Monday, 24.11.2003, 08:42 (vor 7485 Tagen) @ Tanja

Hallo Kollegin Tippmann,
das SGB IX (§ 125) sagt aus, dass Schwerbehinderte
mit einem GdB von 50 und mehr Anspruch auf
Zusatzurlaub haben.
Das heißt, der Kollege um den es hier geht hat keinen
gesetzlichen Anspruch.
Nun könnte es aber sein, dass bei euch im Betrieb
eine Regelung (Tarifvertrag oder
Betriebsvereinbarung) besteht, die besagt, dass auch
Koll. mit einem GdB von 30 bereits Zusatzurlaub
bekommen. Diese Regelung gilt auch im Saarland.
Dies (TV oder Bv) mußt du klären.
Grundsätzlich gibt es Abweichungen bei der
gesetzlichen Regelung:
Die Anzahl der Zusatzurlaubstage richtet sich nach
der persönlichen Wochenarbeitszeit des Betroffenen.
- grundsätzlich 5 Tage
- bei 6-Tage-Woche 6 Tage
- bei 4-Tage-Woche 4 Tage
- etc. (siehe auch SGB IX, Basiskommentar, §125 Rn 3+4

Gruß Hans-Peter

Re: Sonderurlaub

hackenberger, Monday, 24.11.2003, 20:33 (vor 7484 Tagen) @ Tanja

Hallo Tanja, hallo Peter,

wenn der betrieb zufällig im Saarland ist könntet ihr
Glück haben. Die Saarländer hatten zumindest einmal
eine Sonderregelung. Ob diese noch besteht >>> Ob
weitere Bundesländer eine solche Sonderregelung haben,
ebenso >>>

Bernhard

PS: Notfalls beim Integrationsamt nachfragen.

Re: Sonderurlaub

Manfred Braun @, Monday, 22.12.2003, 15:00 (vor 7456 Tagen) @ Tanja

Liebe Kollegin,
für Arbeiter im öffentlichen Dienst ist die
Zusatzurlaubsregelung in § 49 Abs. 4 MTArb normiert.
Dort heißt es, dass Arbeiter mit einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 und weniger als 50
v.H. einen Zusatzurlaub von 3 Arbeitstagen erhalten.
Der Zusatzurlaub tritt zu dem zu gewährenden
Erholungsurlaub hinzu und ist wie ein solcher zu
behandeln; insbesondere die Regelung über den Verfall
von Erholungsurlaub gilt auch für den Zusatzurlaub.
MfG
Manfred Braun

Re: Sonderurlaub

Manfred Braun @, Monday, 22.12.2003, 15:01 (vor 7456 Tagen) @ Tanja

Liebe Kollegin,
für Arbeiter im öffentlichen Dienst ist die
Zusatzurlaubsregelung in § 49 Abs. 4 MTArb normiert.
Dort heißt es, dass Arbeiter mit einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 und weniger als 50
v.H. einen Zusatzurlaub von 3 Arbeitstagen erhalten.
Der Zusatzurlaub tritt zu dem zu gewährenden
Erholungsurlaub hinzu und ist wie ein solcher zu
behandeln; insbesondere die Regelung über den Verfall
von Erholungsurlaub gilt auch für den Zusatzurlaub.
MfG
Manfred Braun

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