Geht die Auslage der Wählerliste mit der DSGVO konform?? (Wahlen)

Peggy Ulrich, Wednesday, 12.09.2018, 13:54 (vor 2071 Tagen)

Hallo,

ich möchte die Wählerliste beim Personalrat mit auslegen, damit allen Berechtigten Zugang gewährt werden kann, da ich nur eine Teilfreistellung als VP habe und somit mein Büro ja nicht ständig besetzt ist.
Mir stellt sich jedoch jetzt die Frage ob das mit der DSGVO konform ist, da ja jemand Einwände haben könnte das die Liste beim Personalrat liegt und diese durch den dortigen Vorstand eingesehen werden könnte?
Wäre eine mögliche Lösung die Liste in einem verschlossenen Umschlag beim PR zu deponieren?

Vielen Dank für Eure Antworten.

Peggy

Geht die Auslage der Wählerliste mit der DSGVO konform??

Hotte, Stuttgart, Wednesday, 12.09.2018, 14:33 (vor 2071 Tagen) @ Peggy Ulrich

Hallo,

ich möchte die Wählerliste beim Personalrat mit auslegen, damit allen Berechtigten Zugang gewährt werden kann, da ich nur eine Teilfreistellung als VP habe und somit mein Büro ja nicht ständig besetzt ist.
Mir stellt sich jedoch jetzt die Frage ob das mit der DSGVO konform ist, da ja jemand Einwände haben könnte das die Liste beim Personalrat liegt und diese durch den dortigen Vorstand eingesehen werden könnte?
Wäre eine mögliche Lösung die Liste in einem verschlossenen Umschlag beim PR zu deponieren?

Vielen Dank für Eure Antworten.

Peggy

Hallo,
die Wählerliste muss "öffentlich" ausgelegt sein, damit jeder Interessierte Einsicht nehmen kann, um z.b. Stützunterschriften sammeln zu können.. Sieh die mal§ 3(2) der Wahlordnung an.

VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Geht die Auslage der Wählerliste mit der DSGVO konform??

mietze_katz, Oberbayern, Wednesday, 12.09.2018, 16:39 (vor 2071 Tagen) @ Hotte

Hallo,
die Wählerliste muss "öffentlich" ausgelegt sein, damit jeder Interessierte Einsicht nehmen kann, um z.b. Stützunterschriften sammeln zu können.. Sieh die mal§ 3(2) der Wahlordnung an.

VG
Hotte

Hallo,

Deine Antwort bezieht sich auf die Liste der Wahlvorschläge, gemeint ist aber nach m.M. die Liste der Wahlberechtigten.

mfG

Geht die Auslage der Wählerliste mit der DSGVO konform??

Hotte, Stuttgart, Wednesday, 12.09.2018, 16:54 (vor 2071 Tagen) @ mietze_katz

Hallo,
die Wählerliste muss "öffentlich" ausgelegt sein, damit jeder Interessierte Einsicht nehmen kann, um z.b. Stützunterschriften sammeln zu können.. Sieh die mal§ 3(2) der Wahlordnung an.

VG
Hotte


Hallo,

Deine Antwort bezieht sich auf die Liste der Wahlvorschläge, gemeint ist aber nach m.M. die Liste der Wahlberechtigten.

mfG

Meine An twort bezieht sich hierauf:
...(2) Die Liste der Wahlberechtigten oder eine Abschrift ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl bis zum Abschluß der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.....
VG
Hotte

--
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Geht die Auslage der Wählerliste mit der DSGVO konform??

mietze_katz, Oberbayern, Wednesday, 12.09.2018, 17:03 (vor 2071 Tagen) @ Hotte

Meine An twort bezieht sich hierauf:
...(2) Die Liste der Wahlberechtigten oder eine Abschrift ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl bis zum Abschluß der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.....
VG
Hotte

Vollkommen korrekt! Nur die Begrifflichkeit "auszulegen" bedeutet nicht öffentlicher Aushang!
siehe ZB spezial "Wahl der SchbV" auf Seite 49, dort der mittlere Absatz. Hier ist genau beschrieben, was bei der Auslegung (Auslegung bedeutet nicht Aushang!) gemeint ist.

mfG

Geht die Auslage der Wählerliste mit der DSGVO konform??

Hotte, Stuttgart, Wednesday, 12.09.2018, 23:15 (vor 2071 Tagen) @ mietze_katz

Meine An twort bezieht sich hierauf:
...(2) Die Liste der Wahlberechtigten oder eine Abschrift ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl bis zum Abschluß der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.....
VG
Hotte


Vollkommen korrekt! Nur die Begrifflichkeit "auszulegen" bedeutet nicht öffentlicher Aushang!
siehe ZB spezial "Wahl der SchbV" auf Seite 49, dort der mittlere Absatz. Hier ist genau beschrieben, was bei der Auslegung (Auslegung bedeutet nicht Aushang!) gemeint ist.

mfG

Hey,
von öffentlichen Aushang hat doch überhaupt niemand geschrieben

VG
Hotte

--
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"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Geht die Auslage der Wählerliste mit der DSGVO konform??

mietze_katz, Oberbayern, Thursday, 13.09.2018, 08:46 (vor 2071 Tagen) @ Hotte

Hey,
von öffentlichen Aushang hat doch überhaupt niemand geschrieben

VG
Hotte

Dann muss ich dich wohl an deinen ersten Eintrag (siehe unten) erinnern. Den Begriff "öffentlich" hast du selbst, wenn auch in Anführungszeichen, ins Spiel gebracht! Öffentlich bedeutet "frei oder ohne Voraussetzungen zugänglich"!
Und genau Das ist die Liste der Wahlberechtigten eben NICHT!

Hallo,
die Wählerliste muss "öffentlich" ausgelegt sein, damit jeder Interessierte Einsicht nehmen kann, um z.b. Stützunterschriften sammeln zu können.. Sieh die mal§ 3(2) der Wahlordnung an.

VG
Hotte

Geht die Auslage der Wählerliste mit der DSGVO konform??

Hotte, Stuttgart, Thursday, 13.09.2018, 12:57 (vor 2070 Tagen) @ mietze_katz

Hey,
von öffentlichen Aushang hat doch überhaupt niemand geschrieben

VG
Hotte


Dann muss ich dich wohl an deinen ersten Eintrag (siehe unten) erinnern. Den Begriff "öffentlich" hast du selbst, wenn auch in Anführungszeichen, ins Spiel gebracht! Öffentlich bedeutet "frei oder ohne Voraussetzungen zugänglich"!
Und genau Das ist die Liste der Wahlberechtigten eben NICHT!

Hallo,
die Wählerliste muss "öffentlich" ausgelegt sein, damit jeder Interessierte Einsicht nehmen kann, um z.b. Stützunterschriften sammeln zu können.. Sieh die mal§ 3(2) der Wahlordnung an.

VG
Hotte

Hey,
Vielleicht sollten wir mal die einzelne Begriffe klären:
PR/BR Büro ist für mich das Büro/Vorzimmer des Vorsitzenden, besetzt mit entsprechenden Mitarbeitern.
Diese Büro ist für mich absolut öffentlich und frei zugänglich während der üblichen Bürozeiten. Und wer dann die Liste einsehen will, dem wird sie dann vorgelegt.
VG
Hotte

--
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Geht die Auslage der Wählerliste mit der DSGVO konform??

mietze_katz, Oberbayern, Thursday, 13.09.2018, 13:44 (vor 2070 Tagen) @ Hotte

Hey,
von öffentlichen Aushang hat doch überhaupt niemand geschrieben

VG
Hotte


Dann muss ich dich wohl an deinen ersten Eintrag (siehe unten) erinnern. Den Begriff "öffentlich" hast du selbst, wenn auch in Anführungszeichen, ins Spiel gebracht! Öffentlich bedeutet "frei oder ohne Voraussetzungen zugänglich"!
Und genau Das ist die Liste der Wahlberechtigten eben NICHT!

Hallo,
die Wählerliste muss "öffentlich" ausgelegt sein, damit jeder Interessierte Einsicht nehmen kann, um z.b. Stützunterschriften sammeln zu können.. Sieh die mal§ 3(2) der Wahlordnung an.

VG
Hotte


Hey,
Vielleicht sollten wir mal die einzelne Begriffe klären:
PR/BR Büro ist für mich das Büro/Vorzimmer des Vorsitzenden, besetzt mit entsprechenden Mitarbeitern.
Diese Büro ist für mich absolut öffentlich und frei zugänglich während der üblichen Bürozeiten. Und wer dann die Liste einsehen will, dem wird sie dann vorgelegt.
VG
Hotte

Begriffe klären ist gut, sehr hilfreich ist hierzu Google! Im übrigen unterhalten wir uns nicht über die Öffentlichkeit eines Ortes bzw. des Büros, sondern über die Eigenschaft der Öffentlichkeit der Liste der Wahlberechtigten! Und sollten die von Dir genannten entsprechenden Mitarbeitern des BR/PR-Büros nicht "das berechtigte Interesse" haben, hast Du schon den ersten Verstoß gegen die gebotene Nicht-Öffentlichkeit. Resume: Also vergiss es!

Aber gut, sehe oder drehe deine falsche oder ungenaue Antwort hin, wie Du willst.
Meinerseits ist, nachdem mittlerweile auch andere Nutzer vollkommen meiner Meinung sind, diese Diskussion hiermit beendet.

Geht die Auslage der Wählerliste mit der DSGVO konform??

garda, Berlin, Wednesday, 12.09.2018, 14:55 (vor 2071 Tagen) @ Peggy Ulrich

ich möchte die Wählerliste beim Personalrat mit auslegen, damit allen Berechtigten Zugang gewährt werden kann, da ich nur eine Teilfreistellung als VP habe und somit mein Büro ja nicht ständig besetzt ist.

Hallo Peggy,

gute Idee.

Mir stellt sich jedoch jetzt die Frage ob das mit der DSGVO konform ist, da ja jemand Einwände haben könnte das die Liste beim Personalrat liegt und diese durch den dortigen Vorstand eingesehen werden könnte?
Wäre eine mögliche Lösung die Liste in einem verschlossenen Umschlag beim PR zu deponieren?

Die DSGVO hat damit nichts zu tun. Die gesetzliche Pflicht zur Öffentlichkeit der Wählerlisten kann nicht durch den Datenschutz ausgehebelt werden. Es wurde da keine Gesetze geändert. Wer das nicht will, der darf dem AG die SB-Eigenschaft eben nicht anzeigen.

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael

Geht die Auslage der Wählerliste mit der DSGVO konform??

mietze_katz, Oberbayern, Wednesday, 12.09.2018, 16:48 (vor 2071 Tagen) @ garda

Hallo Peggy,

gute Idee.

Mir stellt sich jedoch jetzt die Frage ob das mit der DSGVO konform ist, da ja jemand Einwände haben könnte das die Liste beim Personalrat liegt und diese durch den dortigen Vorstand eingesehen werden könnte?
Wäre eine mögliche Lösung die Liste in einem verschlossenen Umschlag beim PR zu deponieren?


Die DSGVO hat damit nichts zu tun. Die gesetzliche Pflicht zur Öffentlichkeit der Wählerlisten kann nicht durch den Datenschutz ausgehebelt werden. Es wurde da keine Gesetze geändert. Wer das nicht will, der darf dem AG die SB-Eigenschaft eben nicht anzeigen.


Hallo,
schau bitte mal ins ZB spezial "Wahl der SchbV" auf Seite 49, dort der mittlere Absatz. Hier ist genau beschrieben, was bei der Auslegung (Auslegung bedeutet nicht Aushang!) und beim Datenschutz bei der Liste der Wahlberechtigten zu berücksichtigen ist.

mfG

Geht die Auslage der Wählerliste mit der DSGVO konform??

mietze_katz, Oberbayern, Wednesday, 12.09.2018, 16:29 (vor 2071 Tagen) @ Peggy Ulrich

Hallo,

ich möchte die Wählerliste beim Personalrat mit auslegen, damit allen Berechtigten Zugang gewährt werden kann, da ich nur eine Teilfreistellung als VP habe und somit mein Büro ja nicht ständig besetzt ist.
Mir stellt sich jedoch jetzt die Frage ob das mit der DSGVO konform ist, da ja jemand Einwände haben könnte das die Liste beim Personalrat liegt und diese durch den dortigen Vorstand eingesehen werden könnte?
Wäre eine mögliche Lösung die Liste in einem verschlossenen Umschlag beim PR zu deponieren?

Vielen Dank für Eure Antworten.

Peggy

Hallo,

also für mich ist einerseits die Fragestellung als auch die bis dato veröffentlichten Antworten etwas verwirrend.

1.
Wählerliste: Ich gehe davon aus, dass hiermit die Liste der Wahlberechtigten gemeint ist! Des Weiteren ist bei bestehen einer Wählerliste wohl das förmliche Wahlverfahren zu gegen.
2.
Bist Du als teilfreigestellte VP auch Wahlvorstand? Die Verantwortlichkeit liegt nämlich beim Wahlvorstand. Ggf. könntest Du die Liste der Wahlberechtigten im SBV-Büro und an Deinem Arbeitsplatz, zu den jeweiligen Zeiten, welche im Wahlausschreiben bekannt zu geben sind, zur Einsicht aufbewahren.
3.
Kein öffentlicher Aushang der Liste - Einsicht bekommt nur wer ein berechtigtes Interesse hat. Kopieren oder abfotografieren ist nicht erlaubt.
4.
Wie in einer Antwort bereits geschrieben, dass der Datenschutz keine Rolle spielt ist schlichtweg falsch!
In der Liste der Wahlberechtigten darf z.B. kein GdB und i.d.R. auch kein Geburtsdatum stehen.
5.
Wie soll Dein Vorhaben mit dem verschlossenen Brief beim PR funktionieren? --> Wer darf den Brief öffnen? Was macht dieser dann mit dem geöffneten Brief? In meinen Augen Unsinn.


mfG

Geht die Auslage der Wählerliste mit der DSGVO konform??

Hotte, Stuttgart, Wednesday, 12.09.2018, 16:58 (vor 2071 Tagen) @ mietze_katz

Hallo,

ich möchte die Wählerliste beim Personalrat mit auslegen, damit allen Berechtigten Zugang gewährt werden kann, da ich nur eine Teilfreistellung als VP habe und somit mein Büro ja nicht ständig besetzt ist.
Mir stellt sich jedoch jetzt die Frage ob das mit der DSGVO konform ist, da ja jemand Einwände haben könnte das die Liste beim Personalrat liegt und diese durch den dortigen Vorstand eingesehen werden könnte?
Wäre eine mögliche Lösung die Liste in einem verschlossenen Umschlag beim PR zu deponieren?

Vielen Dank für Eure Antworten.

Peggy


Hallo,

also für mich ist einerseits die Fragestellung als auch die bis dato veröffentlichten Antworten etwas verwirrend.

1.

3.
Kein öffentlicher Aushang der Liste - Einsicht bekommt nur wer ein berechtigtes Interesse hat. Kopieren oder abfotografieren ist nicht erlaubt.


mfG


Hey,
ein berechtigttes Intresse kann jeder Beschäftigte äußern.
Dazu genügt der Satz:
Ich will kandidieren und muss Unterstützungsunterschriften sammeln. Dazu ist aber erforderlich, das es einen Einblick in die Liste der Wahlberechtigten gibt.

VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Geht die Auslage der Wählerliste mit der DSGVO konform??

Peggy Ulrich, Thursday, 13.09.2018, 07:27 (vor 2071 Tagen) @ mietze_katz

Ja, es ist die Liste der Wahlberechtigten gemeint und es handelt sich um ein förmliches Wahlverfahren.
Ja, ich bin auch im Wahlvorstand.
Die Liste wollte ich deswegen im PR-Büro auslegen, da sich die meisten der Berechtigten auch an diesem Standort befinden. Mein eigentlicher Arbeitsplatz liegt in einer Außenstelle und ist für viele "blöd" zu erreichen.

Einen "Aushang" wollte ich nie machen. Schön das sich alle auf die Kleinigkeiten gestürzt haben und keiner auf die eigentliche Frage eingegangen ist oder zumindest nur die wenigsten.

Es ging um die Frage ob datenschutzrechtlich in Ordnung ist, das das Wahlausschreiben u. die Liste der Wahlberechtigten im PR ausliegen dürfen. In heutigen Zeiten könnte ja jemand was dagegen haben! Ich bin mir da nur unsicher ob das i.O. ist.

@Miezekatze Danke für deinen Hinweis. Jedoch hilft der mir nicht wirklich weiter. An geeigneter Stelle auslegen....was ist eine geeignete Stelle?? Bis dato hielt ich den PR für eine geeignete Stelle (meine persönliche Meinung), jedoch bin ich halt verunsichert.

Grüße Peggy

Geht die Auslage der Wählerliste mit der DSGVO konform??

garda, Berlin, Thursday, 13.09.2018, 08:07 (vor 2071 Tagen) @ Peggy Ulrich

Einen "Aushang" wollte ich nie machen. Schön das sich alle auf die Kleinigkeiten gestürzt haben und keiner auf die eigentliche Frage eingegangen ist oder zumindest nur die wenigsten.

So habe ich dich auch nicht verstanden.

Es ging um die Frage ob datenschutzrechtlich in Ordnung ist, das das Wahlausschreiben u. die Liste der Wahlberechtigten im PR ausliegen dürfen. In heutigen Zeiten könnte ja jemand was dagegen haben! Ich bin mir da nur unsicher ob das i.O. ist.

Es muss eben ein geeigneter Ort sein an dem auch tatsächlich Einsicht genommen werden kann aber eben auch nicht unbeaufsichtigt. Wer da Aufsicht führt muss wissen was erlaubt ist (einsehen) und was nicht (abkopieren, abfotografieren)

@Miezekatze Danke für deinen Hinweis. Jedoch hilft der mir nicht wirklich weiter. An geeigneter Stelle auslegen....was ist eine geeignete Stelle?? Bis dato hielt ich den PR für eine geeignete Stelle (meine persönliche Meinung), jedoch bin ich halt verunsichert.

Nochmal ganz klar: Eignung bedeutet: tatsächlich erreichbar, angemessene Öffnungszeiten je nach betrieblicher Notwendigkeit, angemessene Aufsicht wenn Einsicht genommen wird und nur die Daten auslegen die erforderlich sind.

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael

Geht die Auslage der Wählerliste mit der DSGVO konform??

mietze_katz, Oberbayern, Thursday, 13.09.2018, 08:32 (vor 2071 Tagen) @ Peggy Ulrich

Ja, es ist die Liste der Wahlberechtigten gemeint und es handelt sich um ein förmliches Wahlverfahren.
Ja, ich bin auch im Wahlvorstand.

@Miezekatze Danke für deinen Hinweis. Jedoch hilft der mir nicht wirklich weiter. An geeigneter Stelle auslegen....was ist eine geeignete Stelle?? Bis dato hielt ich den PR für eine geeignete Stelle (meine persönliche Meinung), jedoch bin ich halt verunsichert.

Grüße Peggy

Hallo Peggy,

vorrangig sehe ich alle Arbeitsplätze von Wahlvorstandsmitglieder als geeignete Stelle. Ist denn kein Wahlvorstandsmitglied in eurer "Hauptstelle" tätig? U.U. würde ich bevorzugen, dass die Liste dann halt nur zu deinen Bürozeiten und ausserhalb deiner SBV-Bürozeiten nur nach telefonischer Absprache einzusehen ist. Dieses ist aber detailiert im Wahlausschreiben bekannt zu geben:
Als sehr hilfreich finde ich https://www.integrationsaemter.de/publikationen/65c6603i/index.html
Zu beachten wäre hier allerdings, dass du zum Ende der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen im SBV-Büro zwingend anwesend bist (fristgerecht Einreichung).
Eine "externe" Hinterlegung beim PR sehe ich mit gemischten Gefühlen. Man würde somit allen PR-Mitgliedern ein berechtigtes Interesse unterstellen, ob dieses jedoch wirklich gegeben ist? Es ist aber nur meine Einschätzung, genaues hierzu konnte ich nicht finden. Vielleicht folgen noch weitere Statements!


mfG

Geht die Auslage der Wählerliste mit der DSGVO konform??

garda, Berlin, Thursday, 13.09.2018, 08:02 (vor 2071 Tagen) @ mietze_katz

Kein öffentlicher Aushang der Liste - Einsicht bekommt nur wer ein berechtigtes Interesse hat. Kopieren oder abfotografieren ist nicht erlaubt.

Hallo Mietze_katz,

wo ist das geregelt? Na in der Wahlordnung und der dazugehörigen Rechtsprechung und zwar schon immer.

Das mit dem "berechtigten Interesse" ist doch kein wirkliches Problem, wie schon an anderer Stelle gesagt. Deswegen dürfen ja auch nur die notwendigen Daten angegeben werden.

Wie in einer Antwort bereits geschrieben, dass der Datenschutz keine Rolle spielt ist schlichtweg falsch!
In der Liste der Wahlberechtigten darf z.B. kein GdB und i.d.R. auch kein Geburtsdatum stehen.

Meinst du damit mich? Dann hast du mein Posting restlos falsch verstanden. Es hat sich einfach nur durch das "neue Datenschutzrecht" gar nichts geändert. Das war die Frage und die habe ich korrekt beantwortet. Mehr habe ich nicht gesagt. Die Vorschriften galten vorher schon so und jetzt auch. Der Wähler muss ggf. eindeutig identifizierbar sein, also bei Namensgleichheit muss es weitere Merkmale geben die das einfach erlauben. Wie soll sonst ein Kandidat wissen, wen er ansprechen darf für Stützunterschriften und wen nicht? Das Geburtsdatum oder gar der GdB ist da (meist) ungeeignet, eher dürften da Daten wie Raumnummer oder Abteilungszugehörigkeit praktikabel sein.

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael

Geht die Auslage der Wählerliste mit der DSGVO konform??

mietze_katz, Oberbayern, Thursday, 13.09.2018, 08:59 (vor 2071 Tagen) @ garda

Wie in einer Antwort bereits geschrieben, dass der Datenschutz keine Rolle spielt ist schlichtweg falsch!
In der Liste der Wahlberechtigten darf z.B. kein GdB und i.d.R. auch kein Geburtsdatum stehen.


Meinst du damit mich? Dann hast du mein Posting restlos falsch verstanden. Es hat sich einfach nur durch das "neue Datenschutzrecht" gar nichts geändert. Das war die Frage und die habe ich korrekt beantwortet. Mehr habe ich nicht gesagt. Die Vorschriften galten vorher schon so und jetzt auch. Der Wähler muss ggf. eindeutig identifizierbar sein, also bei Namensgleichheit muss es weitere Merkmale geben die das einfach erlauben. Wie soll sonst ein Kandidat wissen, wen er ansprechen darf für Stützunterschriften und wen nicht? Das Geburtsdatum oder gar der GdB ist da (meist) ungeeignet, eher dürften da Daten wie Raumnummer oder Abteilungszugehörigkeit praktikabel sein.

Hallo Michael,

wenn jemand schreibt, dass " Die gesetzliche Pflicht zur Öffentlichkeit der Wählerlisten kann nicht durch den Datenschutz ausgehebelt werden" interprediere ich es so, dass der Datenschutz untergeordnet bzw. "keine Rolle" spielt.
Dann erkläre mir bitte die von dir geschilderte "gesetzliche Pflicht zur Öffentlichkeit der Wählerliste".
Das wirst du wohl ohne kräfftig zurück zu rudern nicht schaffen!

mfG

Geht die Auslage der Wählerliste mit der DSGVO konform??

garda, Berlin, Thursday, 13.09.2018, 14:12 (vor 2070 Tagen) @ mietze_katz

Hallo Mietze_katz,

wenn jemand schreibt, dass " Die gesetzliche Pflicht zur Öffentlichkeit der Wählerlisten kann nicht durch den Datenschutz ausgehebelt werden" interprediere ich es so, dass der Datenschutz untergeordnet bzw. "keine Rolle" spielt.

Da liegt das Problem. Interpretation. Die Wahlordnung sagt doch in § 3:
(1) Der Wahlvorstand stellt eine Liste der Wahlberechtigten auf. Die Wahlberechtigten sollen mit Familienname, Vorname, erforderlichenfalls Geburtsdatum sowie Betrieb oder Dienststelle in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden.
(2) Die Liste der Wahlberechtigten oder eine Abschrift ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.

Einsicht bedeutet Öffentlichkeit! Hier steht nicht mal eine Einschränkung wer reinsehen kann. Erst im § 4 kommen die Berechtigten, die dann gegen eine falschen Liste einschreiten können. Siehe die Wahlbroschüre auf der Seite 49!

Dann erkläre mir bitte die von dir geschilderte "gesetzliche Pflicht zur Öffentlichkeit der Wählerliste".
Das wirst du wohl ohne kräfftig zurück zu rudern nicht schaffen!

Das ganze Problem ist doch, dass du das Wort Öffentlichkeit als grenzenlos ansiehst. Öffentlichkeit ist aber nicht gleichbedeutend mit: jeder darf alles ansehen. Es handelt sich doch hier um einen innerbetrieblichen Vorgang, also dürfen nur Betriebsangehörige die Liste einsehen, die aber tatsächlich alle, steht so auch in der Wahlbroschüre. Man nennt das betriebliche Öffentlichkeit. Soll ich solche Selbstverständlichkeiten auch alle aufführen? Und ja, es ist eine gesetzliche Pflicht, denn die Verordnung basiert auf der Verordnungsermächtigung im Gesetz.

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael

Geht die Auslage der Wählerliste mit der DSGVO konform??

mietze_katz, Oberbayern, Thursday, 13.09.2018, 14:56 (vor 2070 Tagen) @ garda

Das ganze Problem ist doch, dass du das Wort Öffentlichkeit als grenzenlos ansiehst.

Die Unterstellung, dass ich bei einer betriebsinternen Wahl das Wort Öffentlichkeit auch auf die Öffentlichkeit ausserhalb des Betriebes sehe, ist einfach nur lächerlich. So ganz "auf der Brennsuppn" komm ich auch nicht daher.

Öffentlichkeit ist aber nicht gleichbedeutend mit: jeder darf alles ansehen. Es handelt sich doch hier um einen <innerbetrieblichen Vorgang, also dürfen nur Betriebsangehörige die Liste einsehen, die aber tatsächlich alle,
steht so auch in der Wahlbroschüre.

Wahlbroschure wohl nicht zu Ende gelesen, da steht auch noch was von einem "Einsichtsrecht" bzw. die dafür erforderlichen Voraussetzungen

Man nennt das betriebliche Öffentlichkeit.

Welche aber aufgrund dem Einsichtsrecht (Einschränkungen) nicht gegeben ist!


Soll ich solche Selbstverständlichkeiten auch alle aufführen? Und ja, es ist eine gesetzliche Pflicht, denn die Verordnung basiert auf der Verordnungsermächtigung im Gesetz.

So, und nun ist es mir egal, für mich der Sachverhalt in der Wahlbroschure recht eindeutig beschrieben, d.h. für mich ist hier Ende der Diskussion. Soll jeder es machen wie er es für richtig hält!
Zudem gilt ja auch noch:
Wo kein Kläger, da kein Richter! Und wenn doch ein Kläger da ist, wirds halt interesant ....

In diesem Sinne .........

Geht die Auslage der Wählerliste mit der DSGVO konform??

SFliege, Thursday, 13.09.2018, 08:38 (vor 2071 Tagen) @ Peggy Ulrich

Nun, es ist ja die Aufgabe des Wahlvorstandes die Liste der Wahlberechtigten zu erstellen und dafür Sorge zu tragen, dass diese an geeigneter Stelle ausgelegt und bei berechtigtem Interesse auch eingesehen werden kann und nicht die Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung.
Der Wahlvorstand besteht aus drei Personen, die ja vielleicht an unterschiedlichen Stellen arbeiten und damit für Personen besser zugänglich sind als nur die Auslegung an einer Außenstelle, insofern können auch Kopien dieser Liste bei allen drei Mitgliedern des Wahlvorstandes ausgelegt werden.
Die zusätzlichen Kopien der Wählerliste hat der Wahlvorstand aber ebenfalls zu unterzeichnen und bei den Wahlunterlagen aufzuheben.
Ebenfalls müssen die Stellen, an denen die Wählerliste einzusehen ist, im Wahlausschreiben genannt werden.

Der Personalrat hat hier keine (besondere) Befugnis die Wählerliste besitzen zu dürfen.
Falls der Wahlvorstand die Wählerliste nicht bei sich selber "an geeigneter Stelle" auslegen kann, dann hat "der Wahlvorstand" mit dem Arbeitgeber zu regeln, wie von allen Beschäftigten mit berechtigtem Interesse eine Einsichtnahme in diese Liste möglich ist und auch gewahrt ist, dass die Daten auch nicht von Unberechtigten (d.h. auch vom Personalrat - wobei aber einzelne Mitglieder des Personalrats durchaus persönlich ein berechtigtes Interesse zur Einsichtnahme in die Wählerliste wahrnehmen können) eingesehen werden können.

Geht die Auslage der Wählerliste mit der DSGVO konform??

mietze_katz, Oberbayern, Thursday, 13.09.2018, 09:15 (vor 2071 Tagen) @ SFliege

Hallo,

deinen Ausführungen stimme ich voll und ganz zu!
Endlich jemand, der / die die Wahlordnung bzw. -broschure auch durchliest.

mfG

Geht die Auslage der Wählerliste mit der DSGVO konform??

Birgit, Thursday, 13.09.2018, 09:39 (vor 2070 Tagen) @ mietze_katz

Hallo,

bei uns ist ein freigestellter BR-Kollege mit im Wahlvorstand, und die Liste der Wahlberechtigten ist im BR-Büro hinterlegt.
Die Zeiten an denen man die Liste einsehen kann, sind im Wahlausschreiben genau definiert.

Aus DSGVO sehe ich keine Probleme, da nur die Namen und Abteilungen darauf vermerkt sind. Die werden benötigt, da man ja wissen muss wo die Kollegen zu finden sind, um die Stützunterschriften bekommen zu können.

VG Birgit

Geht die Auslage der Wählerliste mit der DSGVO konform??

SFliege, Thursday, 13.09.2018, 10:13 (vor 2070 Tagen) @ Birgit

Dann würde ich aber angeben, dass die Wählerliste beim Mitglied des Wahlvorstandes xy, der im Büro des Betriebsrats zu folgenden Zeiten erreichbar ist, eingesehen werden kann.
Aus seiner Funktion als Betriebsrat hat er bei der Auslegung der Wählerliste keine Aufgabe.
Prinzipiell geht auch die anderen Betriebsratsmitglieder die Wählerliste nichts an.
Möglicherweise wird in solchen Fällen aus pragmatischen Gründen oft eine Ausnahme gemacht, aber richtig ist das nicht!

Geht die Auslage der Wählerliste mit der DSGVO konform??

Birgit, Thursday, 13.09.2018, 11:14 (vor 2070 Tagen) @ SFliege

Hi SFliege

< Dann würde ich aber angeben, dass die Wählerliste beim Mitglied des Wahlvorstandes xy, der im Büro des Betriebsrats zu folgenden Zeiten erreichbar ist, eingesehen werden kann.

so steht das ja auch im Wahlausschreiben drin....und nicht dass er die Liste als BR hat.
Bei uns ist es halt so dass er als BR auch Wahlvorstandsvorsitzender ist.

VG Birgit

Geht die Auslage der Wählerliste mit der DSGVO konform??

SFliege, Thursday, 13.09.2018, 10:30 (vor 2070 Tagen) @ mietze_katz

ja, lesen der Wahlordnung ist sicher von Vorteil
aber nicht zu streng sein mietze_katz, :-)
denn wer liest schon immer alles ganz genau und oft ist es nicht mal besonders eindeutig formuliert.
Was ist eine "geeignete Stelle"?

Erst aus kontroversen Diskussionen werden viele Probleme deutlich oder verständlich und man kann dabei immer etwas lernen, wenn man will ;-)

Geht die Auslage der Wählerliste mit der DSGVO konform??

Peggy Ulrich, Friday, 14.09.2018, 07:24 (vor 2070 Tagen) @ Peggy Ulrich

Da ein PR-Mitglied auch im Wahlvorstand ist, werde ich die Liste direkt bei diesem deponieren und somit hoffentlich allen "Stolpersteinen" aus dem Weg gehen.
Vielen Dank an alle für Unterstützung beim finden einer " geeigneten Stelle" ;-)

Grüße Peggy

Geht die Auslage der Wählerliste mit der DSGVO konform??

Birgit, Monday, 17.09.2018, 07:23 (vor 2067 Tagen) @ Peggy Ulrich

Da ein PR-Mitglied auch im Wahlvorstand ist, werde ich die Liste direkt bei diesem deponieren und somit hoffentlich allen "Stolpersteinen" aus dem Weg gehen.

So mache ich es auch...und im Wahlausschreiben steht, wo und wann die Liste eingesehen werden kann.

Gutes Gelingen, Gruß
Birgit

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