Zusatzurlaub-Geltendmachung (Zusatzurlaub)

Andrea, Wednesday, 10.05.2006, 14:22 (vor 6568 Tagen)

Hallo liebe Kollegen,
ich habe hier einen Streitfall bezüglich Anerkennung Zusatzurlaub aus 2005 und Übertragbarkeit auf 2006.
Eine Kollegin hat von sich -ohne meine Beteiligigung- aus 2005 einen Antrag auf SB gestellt. Mir liegt seit Jan.06 der SB-Ausweis vor ohne Bescheid. Auch bestand trotz schriftlichem Angebot zu einem Gespräch kein Kontakt statt, bei dem näheres geklärt werden hätte können. Die Kollegin war seit August 05 langzeitkrank und hat erst im Jan. oder Febr. ihren Dienst wieder aufgenommen. Sie hat dem Arbeitgeber 2005 nicht mitgeteilt, dass Sie einen Antrag auf SChwerbehinderung gestellt hat. Inzwischen hat sie einen SB-Ausweis vorgelegt, Ausstellungsdatum 14.11.05, gültig bis 07/2010. Wann Sie diesen Ausweis vorgelegt hat, kann im Moment nicht genau eruiert werden. Die Personalabteilung vertritt die Auffassung, dass dies erst im Jan.06 geschehen ist und aufgrund des fehlenden Antrags auf Geltendmachung des Zusatzurlaubes für 2005 und des erst im Jan. vorgelegten SB-Ausweises hätte die Kollegin keinen Anspruch auf den anteiligen Zusatzurlaub, der sowieso bis 31.03. hätte genommen werden müssen(was aber aus dienstlichen Gründen gar nicht möglich gewesen wäre!!).
Teilweise lese ich in Kommentierungen oder Foren, dass keine Geltendmachung mehr notwendig ist, dann wieder doch. Was stimmt eigentlich . Ich meine Sie hätte einen Anspruch auf 1 Tag Zusatzurlaub aus 05, zumal unklar ist, ob der SB-Ausweis nicht doch schon im Dez05 vorgelegen hat und im Zweifel sollte hier für die Betroffene entschieden werden- meine ich, aber ich kann ja auch falsch liegen. In unserem Hause gibt es im übrigen noch kein Eingliederungsmanagement, d.h. im Klartext auch, dass ich meist viel zu spät von Langzeitkranken erfahre und das oft nur durch Zufall oder durch zeitaufwendige Recherchen in den Stellenplänen u. viele Kolleginnen/kollegen verlieren dadurch einige Ansprüche.
Gruß Andrea

Zusatzurlaub-Geltendmachung

Andrea, Wednesday, 10.05.2006, 14:30 (vor 6568 Tagen) @ Andrea

Ich muss noch etwas korrigieren bei den angegebenen Daten:
Inzwischen hat sie einen SB-Ausweis vorgelegt, Ausstellungsdatum 14.11.05, gültig bis 07/2010. Korrektur: Ausstellungsdatum ist der 13.07.05!!

Zusatzurlaub-Geltendmachung

hackenberger, Wednesday, 10.05.2006, 14:48 (vor 6568 Tagen) @ Andrea

Hallo Andrea,

der Zusatzurlaub unterliegt den gleichen Regelungen/ dem Regelungssachverhalt wie der „normale“ Urlaub. Somit ist der Zusatz-Urlaub für das Jahr 2005 auf alle Fälle mit Ablauf des 31. März. 2006 verfallen.

Der/die Schwerbehinderte muss nicht den Feststellungsbescheid vorlegen, der Schwb-Ausweis reicht auch aus.

Ein Urlaubsanspruch darf nicht aus dienstl. Gründen verfallen. Der AN hat einen Rechtsanspruch auf Urlaub und der AG muss diesen umsetzen bzw. die notwendigen Voraussetzungen hierfür schaffen. Notfalls muss der AN diesen Anspruch einklagen.

Es bedarf wirklich keines Antrages auf Geltendmachung des Zusatz-Urlaubes. Er kann also dem AG im Januar einen Schwb-Ausweis oder Feststellungsbescheid vorlegen aus dem hervorgeht, dass der Anspruch rückwirkend besteht. Ich empfehle es aber genau aus solchen Gründen immer. Auch die Übertragung.

Meine Empfehlung lautet in solchen Fällen immer den AG wie folgt anzuschreiben (kann/sollte ggf. die SchwbV für ihr Klientel machen, sofern sie Kenntnis hat): Ich habe Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung gestellt. Ich unterliege somit ab sofort den Regelungen des SGB IX und melde auch schon vorsorglich den Anspruch auf Zusatzurlaub und ggf. die Übertragung auf das neue Urlaubsjahr an.

Der Antragsteller unterliegt im lfd. Antragsverfahren ja schon den Regelungen des SGB IX mit Ausnahme des Anspruches auf Zusatz-EU und dem besonderen Kündigungsschutz und den sonstigen Nachteilsausgleichen. Also die SchwbV ist gem. § 95 zu beteiligen.

Zusatzurlaub-Geltendmachung

Andrea, Wednesday, 10.05.2006, 16:00 (vor 6568 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

Es bedarf wirklich keines Antrages auf Geltendmachung des Zusatz-Urlaubes. Na dann bin ich ja gar nicht so falsch gelegen, aber wo finde ich das. Unsere Personalabteilung will von mir sicher einen Hinweis wo das steht und tatsächlich finde ich im Basiskommentar Feldes/Kamm... dazu nichts, im Gegenteil. Also mit der Kommentierung brauche ich da nicht ankommen. Ansonsten liegt mir nichts greifbares vor, außer Informationen aus irgendwelchen Foren. Welche Begründung liefere ich denen, damit die mir nicht mehr auskommen. (Die Urlaubs-Übertragungsregelung im Tarif, hier TVöD allein werden ja wohl nicht der Grund sein).

Danke im übrigen für die schnelle Antwort.

Gruß Andrea

Zusatzurlaub-Geltendmachung

hackenberger, Wednesday, 10.05.2006, 16:42 (vor 6568 Tagen) @ Andrea

Hallo Andrea,

Urteil:

LAG Brandenburg
29.07.2005
5 Sa 45/05

Der Urlaubsanspruch in unstreitiger Höhe ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht am 31.12.2003 erloschen. Zur Übertragung des Urlaubsanspruchs auf das erste Quartal des Folgejahres bedarf es weder einer Geltendmachung durch den Arbeitnehmer noch einer entsprechenden Erklärung des Arbeitgebers. Vielmehr müssen nur die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG vorliegen. Zu den dort genannten in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gehört die - von der Dauer den verbleibenden Urlaubstagen mindestens entsprechende - Arbeitsunfähigkeit bis zum 31.12. des Urlaubsjahres (vgl. BAG, Urt. v. 05.12.1995 - 9 AZR 871/94 - II 2 a) d. Gr.; Urt. v. 07.12.1993 - 9 AZR 683/92 ; Dörner in ErfKo 5. Aufl. § 7 BUrlG Rdnr. 69 ff.).

Unzutreffend zitiert die Beklagte hier die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Dort wird nur ausgeführt, dass bei einer Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit auch im Übertragungszeitraum der Urlaubsanspruch erlischt.

§ 125 Abs. 3 SGB IX (Übertragbarkeit des Zusatzurlaubs für Schwerbehinderte)
Wird die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach § 69 Abs. 1 und 2 SBG IX rückwirkend festgestellt, richtet sich die Übertragbarkeit des Zusatzurlaubs in das nächste Kalenderjahr nach den für das Beschäftigungsverhältnis geltenden urlaubsrechtlichen Regelungen. Damit bedarf es zur Übertragung des Zusatzurlaubs für Schwerbehinderte in ein folgendes Urlaubsjahr der im Schreiben des Personalamts v. 25.09.1995 (Nr. 5) genannten schriftlichen Geltendmachung nicht mehr.
Die Übertragbarkeit des Urlaubs ist für die einzelnen Beschäftigungsgruppen in folgenden Bestimmungen geregelt:

Beschäftigungsgruppe - Regelung in ........ Bemerkungen

Beamte - § 5 Abs. 1 – 4 UrlVO - Bei Erkrankung ist § 5 Abs. 3 UrlVO, bei Erziehungsurlaub § 5 Abs. 4 UrlVO zu beachten.

Angestellte - § 47 Abs. 7 BAT - Vgl. Sonderregelungen in § 17 MuSchG u. § 17 Abs. 3 BerzGG

Arbeiter - § 46 Abs. 1 BMT-G - Vgl. Sonderregelungen in § 17 MuSchG u. § 17 Abs. 3 BerzGG


Siehe aber auch: Zeitschrift Behindertenrecht Heft 7/2004

Weiter z.B. das Urteil: BAG, Urteil vom 26.06.1986 - 8 AZR 555/84.
Es gibt aber auch weitere entsprechende Urteile hierzu.

RSS-Feed dieser Diskussion