kein Interesse an Stellvertreteramt der SBV (Wahlen)

heino, NRW, Thursday, 27.09.2018, 09:33 (vor 2048 Tagen)

Liebe Forumsteilnehmer,
ich habe etliche Sachen zum Thema Nachwahlen für den Stellvertreter der Schwerbehindertenvertretung im Forum gefunden. Leider waren das alles Informationen, die zum förmlichen Wahlverfahren passten.
Wie muss man jedoch vorgehen, wenn im vereinfachten Wahlverfahren keiner für das Stellvertreteramt zur Verfügung steht? Muss die Wahlleitung dann unverzüglich einen Aushang für die Neuwahl eines Stellvertreters der SBV machen? Vielleicht mit dem Hinweis, dass auch nicht schwerbehinderte Kolleginnen und Kollegen für das Amt antreten können?
Und wenn sich dann auch keiner meldet? Ist die gewählte Vertrauensperson dann ohne Stellvertretung im Amt?
Es wäre toll, wenn Ihr mir bei diesen Fragen helfen könnt.
Noch eine schöne Zeit.
Heino

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heino

kein Interesse an Stellvertreteramt der SBV

Hendrik1, Niedersachsen, Thursday, 27.09.2018, 09:49 (vor 2048 Tagen) @ heino

Moin Moin Heino,

hier gilt § 23 der Wahlordnung. "... oder ist ein stellvertretendes Mitglied noch nicht gewählt, lädt die Schwerbehindertenvertretung die Wahlberechtigten unverzüglich zur Wahlversammlung zur Wahl eines oder mehrerer stellvertretender Mitglieder ein. ".

Das bedeutet für mich: vereinfachtes Wahlverfahren:
Wahlversammlung:
1. Vertrauensperson wird gewählt.
2. wenn dort keine Stellies gefunden werden. lädt die neue Vertrauensperson nach § 23 der Wahlordnung zu einer erneuten Wahlversammlung ein.
3. finden sich auch bei dieser keine Stellies, würde ich das Integrationsamt fragen, ob und wie oft das Ganze wiederholt werden muss, oder ob es ausreicht, immer wieder auf diese Situation hinzuweisen und dann, wenn sich ein oder mehrere Bewerber/innen finden, zu einer weiteren Wahlversammlung einzuladen.

Die Vertrauensperson ist selbstverständlich im Amt, ansonsten könnte sie ja gar nicht, wie in § 23 beschrieben zur Wahlversammlung einladen.

Liebe Grüße

Hendrik

kein Interesse an Stellvertreteramt der SBV

mietze_katz, Oberbayern, Thursday, 27.09.2018, 10:20 (vor 2048 Tagen) @ Hendrik1

Moin Moin Heino,

hier gilt § 23 der Wahlordnung. "... oder ist ein stellvertretendes Mitglied noch nicht gewählt, lädt die Schwerbehindertenvertretung die Wahlberechtigten unverzüglich zur Wahlversammlung zur Wahl eines oder mehrerer stellvertretender Mitglieder ein. ".

Das bedeutet für mich: vereinfachtes Wahlverfahren:
Wahlversammlung:
1. Vertrauensperson wird gewählt.
2. wenn dort keine Stellies gefunden werden. lädt die neue Vertrauensperson nach § 23 der Wahlordnung zu einer erneuten Wahlversammlung ein.
3. finden sich auch bei dieser keine Stellies, würde ich das Integrationsamt fragen, ob und wie oft das Ganze wiederholt werden muss, oder ob es ausreicht, immer wieder auf diese Situation hinzuweisen und dann, wenn sich ein oder mehrere Bewerber/innen finden, zu einer weiteren Wahlversammlung einzuladen.

Die Vertrauensperson ist selbstverständlich im Amt, ansonsten könnte sie ja gar nicht, wie in § 23 beschrieben zur Wahlversammlung einladen.

Liebe Grüße

Hendrik

Nach meinen Unterlagen ist es § 21 der SchwbWO!

VG

kein Interesse an Stellvertreteramt der SBV

Hendrik1, Niedersachsen, Thursday, 27.09.2018, 13:16 (vor 2048 Tagen) @ mietze_katz

Moin Moin

stimmt, war ein Guckfehler.

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