Muss die amtierende SBV jemanden vorschlagen? (Wahlen)

batidor24, Krefeld, Monday, 08.10.2018, 15:43 (vor 2031 Tagen)

Sehr geehrte Damen und Herren,

am Do, den 11.10.2018 findet bei uns im Hause die SBV Wahl im vereinfachten Verfahren statt. Dazu habe ich zusammen mit dem derzeit amtierenden Vertrauensmann ein Seminar besucht (ich bin derzeit Stellvertreterin).

Nun ist die Lage folgendermaßen:Die Vertrauensperson ist selbst schwerbehindert, ich selbst nicht. Daher haben wir vorher verabredet, dass die Vertrauensperson mich als seinen Stellvertreter vorschlagen wird. Des Weiteren hatten wir uns überlegt, dass die Vertrauensperson mich als Wahlleiterin vorschlagen möchte, sofern eine Zustimmung zur Teilnahme an der Versammlung durch die Anwesenden erfolgt ist.

Zwei weitere Kollegen haben sich bei uns gemeldet, die sich ebenfalls zur Wahl stellen möchten. Diese Kollegen sind beide selbst nicht schwerbehindert.

Jetzt haben wir als amtierende SBV heute eine Mail dieser Kollegen erhalten mit der Bitte, dass wir sie für die Wahl vorschlagen sollen.

Ich selbst als nicht schwerbehinderte sehe das nach Studium der Gesetzestexte so, dass ich niemanden vorschlagen kann, da ich selbst nicht wahlberechtigt bin. So weit korrekt?

Nun stellt sich noch die Frage, ob die Vertrauensperson diese Kollegen vorschlagen muß? Meiner Meinung nach ist die Vertrauensperson, obwohl er noch amtierende Vertrauensperson ist, in der Versammlung ein einfacher Wahlberechtigter, der vorschlagen kann, wen immer er möchte oder eben auch nicht. Gibt es irgendeine Verpflichtung, jemanden vorschlagen zu müssen, den man vielleicht gar nicht für geeignet hält?
Ist es unser Problem, wenn die Personen niemanden haben, der sie vorschlägt?

Wir möchten in dem Punkt natürlich keinen Fehler machen, mit dem die Wahl ggf anfechtbar wäre, daher bitten wir um eine Auskunft zu dem Thema.

Muss die amtierende SBV jemanden vorschlagen?

Hotte, Stuttgart, Monday, 08.10.2018, 16:28 (vor 2031 Tagen) @ batidor24

Sehr geehrte Damen und Herren,

am Do, den 11.10.2018 findet bei uns im Hause die SBV Wahl im vereinfachten Verfahren statt. Dazu habe ich zusammen mit dem derzeit amtierenden Vertrauensmann ein Seminar besucht (ich bin derzeit Stellvertreterin).

Nun ist die Lage folgendermaßen:Die Vertrauensperson ist selbst schwerbehindert, ich selbst nicht. Daher haben wir vorher verabredet, dass die Vertrauensperson mich als seinen Stellvertreter vorschlagen wird. Des Weiteren hatten wir uns überlegt, dass die Vertrauensperson mich als Wahlleiterin vorschlagen möchte, sofern eine Zustimmung zur Teilnahme an der Versammlung durch die Anwesenden erfolgt ist.

Zwei weitere Kollegen haben sich bei uns gemeldet, die sich ebenfalls zur Wahl stellen möchten. Diese Kollegen sind beide selbst nicht schwerbehindert.

Jetzt haben wir als amtierende SBV heute eine Mail dieser Kollegen erhalten mit der Bitte, dass wir sie für die Wahl vorschlagen sollen.

Ich selbst als nicht schwerbehinderte sehe das nach Studium der Gesetzestexte so, dass ich niemanden vorschlagen kann, da ich selbst nicht wahlberechtigt bin. So weit korrekt?

Nun stellt sich noch die Frage, ob die Vertrauensperson diese Kollegen vorschlagen muß? Meiner Meinung nach ist die Vertrauensperson, obwohl er noch amtierende Vertrauensperson ist, in der Versammlung ein einfacher Wahlberechtigter, der vorschlagen kann, wen immer er möchte oder eben auch nicht. Gibt es irgendeine Verpflichtung, jemanden vorschlagen zu müssen, den man vielleicht gar nicht für geeignet hält?
Ist es unser Problem, wenn die Personen niemanden haben, der sie vorschlägt?

Wir möchten in dem Punkt natürlich keinen Fehler machen, mit dem die Wahl ggf anfechtbar wäre, daher bitten wir um eine Auskunft zu dem Thema.

Hey,
ich bin der Meinung, das niemand gezwungen werden kann jemand anderes vorzuschlagen.

VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Muss die amtierende SBV jemanden vorschlagen?

mietze_katz, Oberbayern, Monday, 08.10.2018, 16:40 (vor 2031 Tagen) @ batidor24

Nun ist die Lage folgendermaßen:Die Vertrauensperson ist selbst schwerbehindert, ich selbst nicht. Daher haben wir vorher verabredet, dass die Vertrauensperson mich als seinen Stellvertreter vorschlagen wird. Des Weiteren hatten wir uns überlegt, dass die Vertrauensperson mich als Wahlleiterin vorschlagen möchte, sofern eine Zustimmung zur Teilnahme an der Versammlung durch die Anwesenden erfolgt ist.

Hallo,
jetzt mal der Reihe nach: Dich zur Kandidatur als Stelli vorzuschlagen, kann erst geschehen, nachdem die Wahlleitung fest steht, also sobald Du von der Versammlung als Wahlleiterin (ist nach dem Seminarbesuch auch sinnvoll) "bestätigt" bist, ist Dein Teilnahmerecht gegeben. Solltest du den "Sprung" zur Wahlleiterin nicht schaffen, kann dich die VP trotzdem noch als Kandidatin vorschlagen.


Zwei weitere Kollegen haben sich bei uns gemeldet, die sich ebenfalls zur Wahl stellen möchten. Diese Kollegen sind beide selbst nicht schwerbehindert.

Nicht Schwb --> kein Wahlrecht --> nicht teilnahmeberechtigt


Jetzt haben wir als amtierende SBV heute eine Mail dieser Kollegen erhalten mit der Bitte, dass wir sie für die Wahl vorschlagen sollen.

Ich würde denen antworten, dass ich meine Vorschläge schon gefasst habe und Vorschläge von weiteren Personen nur einen Widerspruch darstellen würde.


Ich selbst als nicht schwerbehinderte sehe das nach Studium der Gesetzestexte so, dass ich niemanden vorschlagen kann, da ich selbst nicht wahlberechtigt bin. So weit korrekt?

Sehe ich auch so!


Nun stellt sich noch die Frage, ob die Vertrauensperson diese Kollegen vorschlagen muß? Meiner Meinung nach ist die Vertrauensperson, obwohl er noch amtierende Vertrauensperson ist, in der Versammlung ein einfacher Wahlberechtigter, der vorschlagen kann, wen immer er möchte oder eben auch nicht. Gibt es irgendeine Verpflichtung, jemanden vorschlagen zu müssen, den man vielleicht gar nicht für geeignet hält?
Ist es unser Problem, wenn die Personen niemanden haben, der sie vorschlägt?

Vollkommen richtig erkannt. Die VP muss doch nicht einen eigenen Gegenkandidaten vorschlagen. Es ist nicht euer Problem, wenn die Personen niemanden haben, der sie vorschlägt!


Wir möchten in dem Punkt natürlich keinen Fehler machen, mit dem die Wahl ggf anfechtbar wäre, daher bitten wir um eine Auskunft zu dem Thema.

Gerne!


VG

Muss die amtierende SBV jemanden vorschlagen?

Monica99, Monday, 08.10.2018, 17:04 (vor 2031 Tagen) @ mietze_katz

Hallo,
wie Hotte schon schrieb, keiner auch nicht eine noch ggf. selbst wahlberechtigte SBV muss jemanden vorschlagen. Diese beiden Koll. müssten sich halt ggf. andere Wahlberechtigte suchen und diese bitten Sie als Kandidaten vorzuschlagen.

--
mfg Monica

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