Bewerbung um interne Stelle (Umgang mit Arbeitgeber)

Dana, Tuesday, 30.05.2006, 10:46 (vor 6549 Tagen)

Hallo Leuts,

hab wieder mal 'ne Frage. Ich bin in unserer Klinik Vertrauensperson der sbM. Ich arbeite als Sekretärin in unserem BR. Nun wurde eine Stelle in unserem Qualitätsmanagement ausgeschrieben, auf welche ich mich beworben habe, da ich so gut wie alle Voraussetzungen erfülle (BWL-Studium, Berufserfahrung...)

Neben mir haben sich noch zwei weitere Interne beworben. Jetzt habe ich erfahren, dass seit zwei Wochen Bewerbungsgespräche laufen und ich wurde noch nicht eingeladen. Laut Buschfunk sollen die internen erst gar nicht zum Gespräch eingeladen werden, weil sie nicht qualifiziert genug sind. Das kann ich allerdings von meiner Person nicht behaupten.

Nun habe ich als VP nachgefragt, ob sich sbM beworben haben. Man teilte mir mit, dass außer mir, keine bewerbungen von sbM eingegangen sind.

Nun meine Frage, soll ich abwarten, bis ein Beschäftigungsantrag für die Stelle beim Betriebsrat eingeht und dann handeln> Mit dem Betriebsrat kann ich sehr gut (bin ja die Sekr.) und würde mit ihm versuchen die Einstellung zu verweigern, da dieser bei dem einstellungsverfahren in keinster weise beteiligt wurde.oder soll ich jetzt schon im Vorfeld auf die Verpflichtung (lt. unserer IV) hinweisen, dass sbM zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden müssen>

ICh möchte hier taktisch nichts falsch machen.

Danke, LG Dana

Bewerbung um interne Stelle

hackenberger, Tuesday, 30.05.2006, 11:17 (vor 6549 Tagen) @ Dana

Hallo Dana,

hier sind die §§ 81 und 95 SGB IX betroffen. Da unter den Bewerbungen eine Bewerbung einer Schwerbehinderten (Deiner) gegeben ist. Ist die SchwbV über alle vorliegenden Bewerbungen zu unterrichten. Sie hat weiter ein Teilnahmerecht an allen Bewerbungsgesprächen.
Weiter hat auch ein im Betrieb beschäftigter Schwerbehinderte alle Rechtsansprüche aus dem § 81 auch bezüglich des Themas Bewerbung und ggf. Schadensersatz bei Nichtberücksichtigung. Der bereits beschäftigte Schwb hat auch die Ansprüche aus § 81 (4). Also auch auf Beschäftigung eines Ap der ihm ein berufliches Fortkommen ermöglicht, sofern er die Qualifikation besitzt. Hier ggf. auch in Verbindung mit dem § 81 (4) Satz 2 und 3.
Du solltest dir u.U. schon einmal einen Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht suchen, der dann später ggf. Deine Interessen und Ansprüche gegen den AG vertritt.

Weiter ist hier auch der § 95 (2) missachtet worden. Also eine Möglichkeit der Anwendung des § 156, Bußgeld bis 10.000,- € gegen den Verantwortlichen hier persönlich.

Hinweis: Die Ansprüche bzw. die Pflichten des AG und Rechte der SchwbV aus § 81 bezüglich Einstellungen gilt sowohl bei externe Besetzungen/Bewerbungen wie bei internen.

Bewerbung um interne Stelle

Dana, Wednesday, 31.05.2006, 07:53 (vor 6548 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

du schreibst, ich habe ein Teilnahmerecht an allen Bewerbungsgesprächen (habe ich sonst ja auch meistens wahrnehmen können), aber kann der ARbeitgeber mir dann unterstellen, dass ich mein Amt benutze um meinen eigenen Vorteil daraus zu schlagen> Ich würde an den Gesprächen ja als VP teilnehmen und müsste mit dem AG diskutieren / argumentieren einen sbM einzustellen. Da ich aber selbst diejenige bin, kann ich doch gar nicht unvoreingenommen und neutral argumentieren, oder wie siehst du das>

Danke auch für die anderen HInweise!

LG Dana

Bewerbung um interne Stelle

hackenberger, Wednesday, 31.05.2006, 09:05 (vor 6548 Tagen) @ Dana

Hallo Dana,

die SchwbV ist einzubinden und hat ihre Rechte, somit auch das Recht der vollständigen Akteneinsicht und Teilnahme an allen Gesprächen, dieses ist Fakt! Es besteht grundsätzlich auch kein rechtliches Hindernis, wenn es um die/den VPSchwb selbst als Betroffener geht.

Wenn in BR-Sitzungen es um ein personelles Thema geht welches ein Gremiumsmitglied betrifft, wird allgemein empfohlen, dass sich das betroffene Gremiumsmitglied in diesem Punkt als verhindert erklärt und dann zu diesem Pkt. Ein Ersatzmitglied geladen wird.

Hier wäre also es daher geschickt, wenn die VPSchwb sich als verhindert erklärt und hier diese Aufgabe der Stellvertreter wahrnimmt.

Es stimmt aber auch, in eingener Sache neutral zu agumentieren und unvoreingenommen zu bleiben ist nicht einfach.

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