Personalrat und SchwbV

Elida, Friday, 19.12.2003, 20:17 (vor 7456 Tagen)

Ich bin seit kurzem Stellvetreterin des
Schwerbehindertenbeauftragten und habe kürzlich an der
Personalratssitzung unseres Personalrates
teilgenommen. Kann der Personalrat eine Teilnahme an
seinen Sitzungen verwehren > Während meiner
Anwesenheit wurden nur belanglose Themen besprochen
und als es um Personalangelegenheiten ging wurde
ich "ausgeladen". Wenn es in dieser Sitzung auch um
meine neue Stellenbesetzung ging, kann ich es ja noch
verstehen aber mich würde es generell interessieren.

Re: Personalrat und SchwbV

David ⌂, NRW, Sunday, 21.12.2003, 12:46 (vor 7454 Tagen) @ Elida

Hallo Elida,

deine Auffassung über die Teilnahme der SchwbV an einer
Personalratssitzung, so wie ich sie aus deinem Text
deute, teile ich mit dir.
Im § 95 Abs. 4 des SGB IX ist u.a. diese
Teilnahme erläutert.

Vorraussetzung deiner Teilnahme als Stellvertreterin
ist natürlich die Verhinderung der VP Schwb und der
Vertreter die u.U. vor dir gewählt wurden( falls du
nicht 1. Stellvertreterin bist).
Auch kann die Übertragung bestimmter Aufgaben und die
Teilnahme an Sitzungen, durch die VP Schwb an dich, ein
Teilnahmerecht für dich bedeuten.
Dabei dürfen meines Wissens die möglichen Vertreter vor
dir nicht übergangen werden.

Sind die Vorraussetzungen für deine Teilnahme
gewährleistet, so darf dir diese niemand verweigern.
Denn zu deiner Aufgabenerfüllung ist eine solche
Teilnahme zwingend erforderlich.

Aber als ein wichtiges Element in deiner Angelegenheit
sehe ich ein Gespräch mit deiner VPSchwb -
und letztendlich auch ein gemeinsames Gespräch mit
deiner VP Schwb und dem Personalrat.

Gruß Roland


Re: Personalrat und SchwbV

Manfred Braun @, Monday, 22.12.2003, 14:53 (vor 7453 Tagen) @ Elida

Sehr geehrte Frau Kollegin,
Nach dem SGB IX (§95/4), dem LPVG NRW (§ 36/1) sowie
den Durchführungsbestimmungen zum LPVG NRW (Ziff.4)
hat die SV ein Teilnahme- und Rederecht und ist vo
der/dem Vorsitzenden des Personalrates unter Angabe
der Tagesordnung einzuladen. Die SV kann zu alllen
Fragen das Wort ergreifen (Rederecht). Zur Sitzung, an
der die SV teilnehmen kann, gehört auch der Teil, in
dem abgestimmt wird. Die SV kann sich zwar mangels
Stimmrecht nicht an der Abstimmung beteiligen. Sie
kann aber während dieser Zeit nicht von der Teilnahme
an der Sitzungausgeschlossen werden (u.a. OVG Lüneburg
v. 29.1.1982 - BehR 1982, 92; VG München v.
30.11.1976 - DRiZ 1977, 246; VG Oldenburg v.
24.2.1981 - Pl 3/81 - Nds Rpfl 1981, 127; OVG Münster
v. 15.5.1979 - VIII A.285/77 - BehR 1981,89).
Unter Sitzungen ist das Zusammenfinden der Mitglieder
des Betriebs-, Personalrates usw. unter der Leitung
des Vorsitzenden, des Stellvertreters oder eines
anderen bestimmten Mutglieds zur gemeinsamen Beratung
oder ggf. Beschlussfassung zu verstehen (BAG v.
19.1.1984 - 6 ABR 1983-AP Nr. 4 zu § 74 BetrVG).
Die SV ist nicht verpflichtet, von ihrem
Teilnahmerecht Gebrauch zu machen (BAG v. 10.7.1979 -
6 AZR 325/77-GW 6/80 S. 22). Darüber, an welchen
Sitzungen sie teilnimmt, hat sie nach pflichtgemäßem
Ermessen selbst zu entscheiden. Eine Hilfe dabei ist
die Tagesordnung, die ihr für jede Sitzung zusammen
mit der Ladung mitzuteilen ist.
MfG.
Manfred Braun

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