Erforderliche Freischaltung des Fahrstuhls (Hilfsmittel)

Moana, Wednesday, 06.02.2019, 14:50 (vor 1906 Tagen)

Hallo zusammen,

in unserer Niederlassung wurde der Aufzug für alle MAI gesperrt, die nicht in der zweiten Etage arbeiten, wo u.a. auch die Personalstelle ist. Um zu ihrem Arbeitsplatz zu gelangen müssen alle MAI zumindest den Weg über die erste Etage nehmen. Unser Personalleiter hat mir gesagt, er hätte mit der Pforte abgesprochen, dass SB und GL, die den Fahrstuhl benötigten, sich nur jedesmal dort melden müssten, um diesen freigeschaltet zu bekommen.

Damit müssen sich diese MAI dann aber auch jedesmal als SB und GL vor dem Sicherheitsdienst an der Pforte "outen" und entsprechend "Bitte,bitte!" machen. Und das jedes Mal. Meines Erachtens ist das nicht rechtens.

In einem anderen Beitrag habe ich nichts dazu gefunden und die A-Z konnten mir auch nicht weiterhelfen. Könnt Ihr mir bitte Eure Meinung/ Euer Wissen zu dem Thema mitteilen?

Viele Grüße

Erforderliche Freischaltung des Fahrstuhls

garda, Berlin, Wednesday, 06.02.2019, 15:04 (vor 1906 Tagen) @ Moana

Hallo Moana,

wenn ich mit dem öffentlichen Nahverkehr fahre, muss ich bei jeder Kontrolle in aller Öffentlichkeit meinen SB-Ausweis und die Wertmarke zeigen. Jeder in meiner Umgebung kann dann sehen das ich schwerbehindert bin.

Merkst du was ich sagen will? Wenn ich einen Nachteilsausgleich in Anspruch nehmen will, dann ist das eben so.

Entweder kann ich laufen, dann brauche ich das nicht oder ich kann es nicht, dann muss ich mich eben melden. das hat auch mit "bitte bitte machen" nichts zu tun.

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Mit freundlichen Grüßen

Michael

Erforderliche Freischaltung des Fahrstuhls

Moana, Wednesday, 06.02.2019, 15:17 (vor 1906 Tagen) @ garda

Hallo Michael,

da hast Du natürlich Recht! Ich habe mir diese Frage bezüglich des § 4 BGG gestellt, in dem es heißt:

§ 4 Barrierefreiheit
Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme
der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen
sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen
Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar
sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.

Erforderliche Freischaltung des Fahrstuhls

WoBi, Thursday, 07.02.2019, 11:15 (vor 1905 Tagen) @ Moana

Hallo Moana,
ist der Aufzug erforderlich für den Zugang zu den Interessensvertretungen (SBV/BR/PR/JAV)?
Dann könnte der Hebel hier angesetzt werden. Denn der Zugang muss "barrierefrei" erfolgen können. Also ohne Anmeldung, Preisgabe des Wunsches eine Interessensvertretung aufzusuchen oder Kontrolle des Aufsuchens einer Interessensvertretung. Diese Maßnahme würde die Arbeit der Interessensvertretung behindern und die Interessensvertretung könnte einen ungehinderten/unbeobachteten Zugang verlangen.

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Gruß
Wolfgang

Erforderliche Freischaltung des Fahrstuhls

Moana, Thursday, 07.02.2019, 15:23 (vor 1905 Tagen) @ WoBi

Hallo WoBi,

außer dem Treppenhaus ist der Fahrstuhl der einzige Zugang zum BR-Büro und zum Personalbüro. Mein Büro ist im Erdgeschoß. Muss diese Barrierefreiheit nur für bereits beschäftigte MAI gegeben sein, oder auch für evtl. zukünftige MAI?

Viele Grüße!

Moana

Erforderliche Freischaltung des Fahrstuhls

Hendrik1, Niedersachsen, Thursday, 07.02.2019, 20:11 (vor 1905 Tagen) @ Moana

Moin Moin

da sich auch niemand oputen muss, der zum Betriebsrat will, ist die Freischaltung über den Pförtner aus meiner Sicht unzulässig. Dieses würde ich als SBV für die nächste Betriebsratssitzung als TOP auf die Tagesordnung setzen lassen.

Liebe Grüße

Hendrik

Erforderliche Freischaltung des Fahrstuhls

WoBi, Friday, 08.02.2019, 07:16 (vor 1904 Tagen) @ Moana

Hallo Moana,

nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG gelten Bewerber als Beschäftigte: "Als Beschäftigte gelten auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist."

Es geht doch um den ungehinderten Zugang zum Betriebsrat. Was macht ein Kollege der / eine Kollegin die sich witterungsbedingt den Fuß gebrochen hat und zum BR will? Hier ist der BR als Gremium gefordert.

Möglicher Hintergrund: Der Geschäftsführer oder dergleichen hat zwei Minuten auf den Aufzug warten müssen. Womöglich ist er dabei erschwerend von der Seite angesprochen worden.
Ob hier § 3 AGG greift: "Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde."?:-)

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Gruß
Wolfgang

Erforderliche Freischaltung des Fahrstuhls

Moana, Friday, 08.02.2019, 08:20 (vor 1904 Tagen) @ WoBi

Hallo zusammen,

das sind sehr gute Einwände, die ich dem BR so vortragen werde.

Vielen lieben Dank für Eure Unterstützung!

Erforderliche Freischaltung des Fahrstuhls

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 08.02.2019, 09:16 (vor 1904 Tagen) @ Moana

Hallo,

zusätzlich solltest Du dem BR durchaus die Prüfung vorschlagen, ob das nicht doch mitbestimmungspflichtig ist gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ("Ordnung im Betrieb").

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&Tschüß

Wolfgang

Erforderliche Freischaltung des Fahrstuhls

Moana, Friday, 08.02.2019, 09:22 (vor 1904 Tagen) @ albarracin

Hallo Wolfgang,

vielen Dank für den Hinweis. Das werde ich!

Viele Grüße,

Melanie

Erforderliche Freischaltung des Fahrstuhls

SFliege, Friday, 08.02.2019, 16:15 (vor 1904 Tagen) @ WoBi

... von der Seite angesprochen worden. :-)
WoBi hat vermutlich genau die zugrundeliegende Ursache gefunden und exakt hier muss man den Hebel ansetzen.

Vielleicht kann man sich ja auf folgende Lösung verständigen.
Es wird ein Taster für die Geschäftsleitung installiert. (Alternativ geht natürlich auch eine Gesichtserkennung per Überwachungskamera.) Sobald dieser gedrückt wird, hält der Aufzug im nächsten Stock und alle Personen müssen sofort den Aufzug verlassen, der dann ohne Zwischenhalt bis zum Geschäftsführer fährt und diesen auch ohne Zwischenhalt an sein gewünschtes Ziel befördert. Sollten die sich schon im Aufzug befindenden Personen nach Drücken des Tasters nicht innerhalb von zehn Sekunden den Aufzug verlassen haben, dann öffnet sich die Bodenklappe. :-P

.. und nun mal ernst.

Man könnte auch im Rahmen eines betrieblichen Gesundheitsmanagements die freiwillige Benutzung von Treppen pushen. Wäre zehnmal gescheiter, als hier mit recht schrägen Verboten zu hantieren.
Da sollte der Betriebsrat schon mal ein wenig den Aspekt eines vernünftigen Umgangs und gegenseitigen Respekts thematisieren. Da geht es doch nicht allein um schwerbehinderte Menschen, sondern um alle Mitarbeiter, bei denen aus welchem Grund auch immer die Treppe beschwerlich ist (Kreislaufprobleme, verstauchter Fuß, hohe Absätze und/oder knapper Rock ;-) , Tragen von Getränkeflaschen, etc.). :-(

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