Nachrücker (Wahlen)

wolfgang persch @, mainz, Thursday, 08.06.2006, 18:06 (vor 6542 Tagen)

Hallo Kolleginnen und Kollegen,
kann uns jemand helfen im Bezug auf nachrückende Sellvertreter>
Folgende Situation: Zwei Amtsfilialen wurden unter ein Dach vereint. Die bisherige erste Stellvertreterin kam nicht mit unter das gemeinsame Dach und somit rückte der bisherige zweite Stellvertreter auf ihre Stelle. Von der Größe des Amtes her dürfen wir eine Vertrauensperson und zwei stellvertretende Personen wählen. Bei der Stellvertreterwahl 2002 hatte sich aber noch eine dritte Person zur Wahl gestellt, hat es aber von der Stimmenzahl "nicht gepackt"(sorry).
Die Frage lautet : Darf die amtierende Vertrauensperson, durch das Nachrücken der bisherigen zweiten, stellvertretenden Person, diese dritte, nicht gewählte Person einfach, quasi diktatorisch, als nunmehr zweite stellvertretende Person bestimmen>
Eine Antwort wäre nett. Danke.

Nachrücker

traute, Friday, 09.06.2006, 07:24 (vor 6541 Tagen) @ wolfgang persch

hi wolfgang,
kannst du näher erläutern, was "nicht gepackt" bedeutet>
bei der wahl gibt es keine vorgeschriebene anzahl von stimmen. immer der mit der nächst höheren stimmzahl rückt auf.
gruß, traute

Nachrücker

wolfgang persch @, mainz, Friday, 09.06.2006, 16:58 (vor 6541 Tagen) @ traute

Hallo Traute,
vielen Dank zunächst mal für die schnelle Antwort. Dazu folgendes, " nicht gepackt" bedeutet, daß die dritte Person, die sich für die Position der zweiten stellvertretenden Vertrauensperson zur Wahl gestellt hat, nicht gewählt wurde. Wir haben eine Vertrauensperson und zwei Stellvertreter(Innen). Durch den Ausfall der ersten stellvertretenden Vertrauensperson rückte die zweite nach. Eine Dritte gab es nicht. Gemäß SGB IX und der Broschüre vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung - Integrationsamt - ( Seite 15, 2.4, letzter Satz) können nur gewählte stellvertretende Personen aufrücken, nicht jene mit der nächsthöheren Stimmenzahl. Die Vertrauensperson hätte hier entweder eine Neuwahl ansetzen müssen oder auf die im Herbst stattfindenden Wahlen hinweisen können um auf eine zweite stellvertetende Person bis dahin zu verzichten.
Die Vertrauensperson hat hier so wie es scheint Kraft eigener Willkür und gegen die gesetzlichen Bestimmungen agiert.
Das ist unser Problem, wie ist hier weiter zu verfahren>>>>>>>

Nachrücker nach Verwaltungsreform

Wolfgang E., Saturday, 10.06.2006, 16:34 (vor 6540 Tagen) @ wolfgang persch

» Zwei Amtsfilialen wurden unter ein Dach vereint. Die bisherige erste SBV-Stellvertreterin kam nicht mit unter das gemeinsame Dach und somit rückte der bisherige zweite Stellvertreter auf ihre Stelle.

1.
Bei dieser Verwaltungsreform ist nach meiner Meinung zunächst vorrangig zu prüfen, ob wegen dieser „Vereinigung“ das Amt der bisherigen Schwerbehindertenvertretung(en) durch die Umorganisation „wegen wesentlicher Veränderung von Organisationseinheiten“ erloschen ist. Gab es vor der „Vereinigung“ bei beiden „Amtsfilialen“ jeweils eine SBV oder nur bei einer der „Amtsfilialen“> Gibt es denn zur Frage des Erlöschens des Amts der SBV keine Stellungnahme der SBV-Stufenvertretungen bzw. der Dienststellen>

„Das Amt der SBV erlischt, wenn eine Dienststelle mit einer oder mehreren selbständigen Dienststelle/n in der Weise zusammengelegt wird, dass jede der beteiligten Dienststellen ihre bisherige Aufgaben- und Organisationsidentität verliert und eine ganz neue Dienststelle gegründet wird. In diesem Fall endet das Amt aller Schwerbehindertenvertretungen der früher selbständigen Dienststellen. In diesem Fall bleibt die SBV der Dienststelle im Amt, in der die meisten Beschäftigten tätig waren. Das Amt der anderen Schwerbehindertenvertretungen erlischt jedoch.“
(Wahlbroschüre, Nr. 2.2)

2.
Außerdem müsste zusätzlich geprüft werden, ob und ggf. wie lange das Amt der bisherigen SBV als Übergangsmandat weiter besteht. Gibt oder gab es nach der „Vereinigung“ Regelungen für Übergangspersonalräte, die entsprechend auf die SBV anzuwenden sind> Näheres zum Übergangsmandat unter
www.schwbv.de/forum/index.php>id=2399

» Bei der Stellvertreterwahl 2002 hatte sich aber noch eine dritte Person zur Wahl gestellt, hat es aber von der Stimmenzahl "nicht gepackt". Darf die amtierende Vertrauensperson durch das Nachrücken der bisherigen zweiten, stellvertretenden Person, diese dritte, nicht gewählte Person als nunmehr zweite stellvertretende Person bestimmen>

Nein, nur „gewählte stellvertretende Mitglieder“ können nachrücken. Das Nachrücken erfolgt „automatisch“ kraft Gesetzes (§ 94 Abs. 7 Satz 5 SGB IX) und nicht durch Entscheidung der Vertrauensperson, die insoweit keinerlei Entscheidungsbefugnis hat mangels Rechtsgrundlage. Eine solche Entscheidung der Vertrauensperson wäre daher rechtsunwirksam. Nachrücker kann nur sein, wer gewählt ist, da es sich ja um ein Wahlamt handelt. Stellvertreter werden nicht bestimmt, sondern gewählt.

» Von der „Größe des Amtes“ her dürfen wir „zwei“ stellvertretende Personen wählen.

Die Wahlversammlung beschließt vor dem Wahlgang die Zahl der Stellvertreter (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SchwbVWO). Anders als im förmlichen Wahlverfahren (§ 2 Abs. 4 SchwbVWO) ist keine vorherige Erörterung mit der SBV, dem PR und dem Arbeitgeber über die Zahl der zu wählenden stellvertretenden Mitglieder gesetzlich vorgeschrieben. Die Zahl der Stellvertreter hängt also nicht von der „Größe des Amts“ ab, sondern alleine von der Entscheidung der Wahlversammlung oder des Wahlvorstands für die damalige Stellvertreterwahl 2002.

Nachrücker nach Verwaltungsreform

wolfgang persch @, mainz, Thursday, 15.06.2006, 15:50 (vor 6535 Tagen) @ Wolfgang E.

Hallo Wolfgang E.,
vielen Dank für Deine ausführliche und informative Antwort. Aber Folgendes : Die SBVP übt ihr Amt ungenügend aus. Der von mir hier angesprochene Fall ist leider nur die Spitze eines Eisbergs. Seit ihrer Wahl hat die SBVP eine einzige Schwerbehindertenversammlung(SBV)durchgeführt. Und diese auch nur, um kurz eine von ihr erarbeitete Integrationsvereinbarung vorzustellen, ohne weiterführende Informationen über das Ziel, den Zweck oder den Umgang damit. Die SBVP hält keine offiziellen Sprechzeiten ab, pflegt keinerlei Verteiler, informiert nicht über Neuerungen oder Veränderungen gesetzlicher oder gesellschaftlicher Art bei unser aller SB-Problematik und informiert auch nicht über Themen oder Ergebnisse von Seminaren, Tagungen oder Konferenzen an denen sie teilgenommen hat. Sie kümmert sich nicht um die Bildung eines Gruppenbewußtseins der Schwerbehinderten und Gleichgestellten. Sie agiert völlig teamunwillig, arbeitet nicht mit ihrem ersten Stellvertreter zusammen und handelt, wenn überhaupt, diktatorisch und ohne Rücksprache mit der Gruppe(s.o.). Sie benutzt ihr Ehrenamt als SBVP lediglich zur außeramtlichen Profilierung ihrer eigenen Person.
Von daher, lieber Wolfgang E., sind die Inhalte der Punkte, die Du hier aufgeführt hast zwar für mich verständlich und rechtlich einwandfrei, aber auf unsere Situation bezogen schwerlich demokratisch anzuwenden, nicht nachzuvollziehen und nur negativ-kritisch zu kommentieren. Keiner Deiner Punkte ist jemals angesprochen oder gar diskutiert worden und leider sieht es so aus, als wäre nirgends ein Interesse, daß dies einmal geschehen könnte. Die SBVP, die nebenbei auch noch Personalrätin ist, stellt sich stur, findet vorgebrachte Kritik allenfalls lächerlich und schaßt jeden der es wagt solche vorzubringen.
Dadurch schadet sie m.E. den Errungenschaften, Regelungen und Vereinbarungen, die alle hier beteiligten Schwerbehinderten und Gleichgestellten Kolleginnen und Kollegen bis heute erkämpft haben und für deren Erhalt und Ausbau wir uns alle einsetzen müssen.
Wie bringen wir diese SBVP auf den Weg der Demokratie zurück>

Nachrücker nach Verwaltungsreform

hackenberger, Thursday, 15.06.2006, 18:19 (vor 6535 Tagen) @ wolfgang persch

Hallo Wolfgang,

ich bin zwar nicht Wolfgang E., doch ich habe einen Tipp!

Man bringt Mandatsträger i.d.R. wieder auf den Weg der Demokratie zurück in dem man ihnen bei den nächsten anstehenden Wahlen deutlich macht, dass sie den falschen Weg beschritten haben, und ihnen eine Zeit zu nachdenken einräumt und andere wählt!

Pausen zum Nachdenken sollen helfen und habe es auch schon.

Nachrücker nach Verwaltungsreform

wolfgang persch @, mainz, Friday, 30.06.2006, 12:02 (vor 6520 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernd,
vielen Dank auch Dir für Deine Antwort.
Aber aufgrund des weiterhin andauernden, regelverletzenden und undemokratischen Verhaltens besagter SBVP kann dieses nicht länger unter der Maßgabe bald stattfindender Neuwahlen und eines eventuell zu erwartenden Umdenkens hingenommen werden. Auslöser war - ganz kurz - das diktatorische Einsetzen eines PR-Kollegen auf die Stelle des 2. Stlvtrs. Jüngst ergab sich folgendes: Die SBVP/PR'in hat sich nicht nur beim PR Unterstützung und sogar Zustimmung für ihr Tun geholt, sie benutzt auch den Verteiler des PR um ihre Handlung öffentlich zu verkünden. Es ist zwar korrekt, daß SBV und PR, als Integrationsteam zusammenarbeiten, aber wäre es in dieser Situation nicht richtiger gewesen, den 1.Stlvtr. miteinzubeziehen> Das war nicht der Fall.
Es stellt sich mir die Frage, ob jetzt nicht die hierfür zuständige Gerichtsbarkeit eingeschaltet werden könnte.

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