KSBV Wahl im vereinfachten Wahlverfahren - Wahlversammlung (Wahlen)

MoritzF, Thursday, 14.02.2019, 21:16 (vor 1898 Tagen)

In unserem Konzern gibt es einen Konzernbetriebsrat und eine KSBV. Weiterhin gibt es 5 gerade neue gewählte Gesamtschwerbehindertenvertreter für 5 GmbHs. Unser Konzern besteht aber aus 7 GmbHs. Die 2 "restlichen" GmbHs werden von der KSBV vertreten, weil aufgrund der SB-Anzahl (weniger als 5 SBs) in diesen 2 GmbHs keine SBVen bzw. GSBVen bestehen.

Meine Fragen hierzu sind:

1. Gemäß 92 Abs. 2 SGB IX wählen die Gesamtschwerbehindertenvertreter die KSBV. Der aktuelle KSBV-Vertrauensmann ist KEIN gewählter GSBV-Vertreter einer GmbH. Der aktuelle KSBV-Vertrauensmann vertritt jedoch die Meinung, dass er für die 2 GmbHs, die er bis dato als KonzernSBV vertritt - bei der anstehenden Neuwahl der KSBV auch ein Stimmrecht (sogar 2 Stimmen) hätte, obwohl er kein gewählter GSBV ist. Wie beurteilt Ihr diese Aussage?

2. Sofern der amtierende KSBV-Vertrauensmann keine Stimme bei der anstehenden KSBV-Wahl hat, darf er bei der Durchführung der anstehenden KSBV-Wahl (beim Wahlvorgang/Stimmabgabe) im Wahlraum sein?

3. Sofern sich ein Kandidat zur KSBV-Wahl stellen möchte, der NICHT selbst wahlberechtigt ist, muss er von einem Wahlberechtigten vorgeschlagen werden. Sofern mich diesbzgl. ein derartiger Kandidat kontaktiert, bin ich als Wahlberechtigter immer verpflichtet e. derartigen Wahlvorschlag in der Wahlversammlung anzubringen, auch wenn ich von dem Kandidaten nicht überzeugt bin?

Im voraus vielen Dank für Eure Antworten!

KSBV Wahl im vereinfachten Wahlverfahren - Wahlversammlung

Cebulon, Thursday, 14.02.2019, 22:13 (vor 1898 Tagen) @ MoritzF

1. Gemäß § 180 Abs. 2 SGB IX wählen die Gesamtschwerbehindertenvertreter die KSBV. Der aktuelle KSBV-Vertrauensmann ist KEIN gewählter GSBV-Vertreter einer GmbH. Der aktuelle KSBV-Vertrauensmann vertritt jedoch die Meinung, dass er für die 2 GmbHs, die er bis dato als Konzern-SBV vertritt - bei der anstehenden Neuwahl der KSBV auch ein Stimmrecht (sogar 2 Stimmen) hätte, obwohl er kein gewählter GSBV ist. Wie beurteilt Ihr diese Aussage?

Hallo, halte das für einen groben Unfug bzw. für "Alternative Fakten". Frag ihn doch einfach mal nach seinen Quellen und berichte uns davon ;-)

2. Sofern der amtierende KSBV-Vertrauensmann keine Stimme bei der anstehenden KSBV-Wahl hat, darf er bei der Durchführung der anstehenden KSBV-Wahl (beim Wahlvorgang/Stimmabgabe) im Wahlraum sein?

Ich meine, dass er wohl anwesend sein darf, kann das jedoch nicht begründen. Nach der Wahl einer Wahlleitung hat diese KSBV aber in jeder Hinsicht "Sendepause", sofern er nicht zum Wahlleiter oder Wahlhelfer gewählt wird. Er hat weder Vorschlags- noch Stimmrecht nach § 180 Abs. 2 SGB IX. Das steht z.B. auch nicht in der BIH-Wahlbroschüre - und folgt auch nicht aus der Rechtsprechung zur Wahl der Stufenvertretungen. Soweit für einzelne der Konzernunternehmen (noch) keine gewählte SBV/GSBV nach § 180 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 SGB IX an dem Tag der HSBV-Wahlversammlung existiert (warum auch immer), können weder diese mitwählen noch fällt das nicht existente Wahlrecht der KSBV zu. ­ Die BIH vertritt folglich eine solche schräge Ansicht offenbar nicht in ihrer Broschüre zur SBV-Wahl. Auch nicht KomSem.

3. Sofern sich ein Kandidat zur KSBV-Wahl stellen möchte, der NICHT selbst wahlberechtigt ist, muss er von einem Wahlberechtigten vorgeschlagen werden. Sofern mich diesbzgl. ein derartiger Kandidat kontaktiert, bin ich als Wahlberechtigter immer verpflichtet e. derartigen Wahlvorschlag in der Wahlversammlung anzubringen, auch wenn ich von dem Kandidaten nicht überzeugt bin?

Nein, selbstverständlich keine Verpflichtung! Eine solche Vorschlagspflicht gibt es nicht. Demnach weisungsfreie Ausübung des aktiven Wahlrechts, zu dem auch das Vorschlagsrecht gehört.

Gruß,
Cebulon

KSBV Wahl im vereinfachten Wahlverfahren - Wahlversammlung

Birgit, Friday, 15.02.2019, 12:43 (vor 1897 Tagen) @ Cebulon

< < 1. Gemäß § 180 Abs. 2 SGB IX wählen die Gesamtschwerbehindertenvertreter die KSBV. Der aktuelle KSBV-Vertrauensmann ist KEIN gewählter GSBV-Vertreter einer GmbH. Der aktuelle KSBV-Vertrauensmann vertritt jedoch die Meinung, dass er für die 2 GmbHs, die er bis dato als Konzern-SBV vertritt - bei der anstehenden Neuwahl der KSBV auch ein Stimmrecht (sogar 2 Stimmen) hätte, obwohl er kein gewählter GSBV ist. Wie beurteilt Ihr diese Aussage?
[quote]
Hallo, halte das für einen groben Unfug bzw. für "Alternative Fakten". Frag ihn doch einfach mal nach seinen Quellen und berichte uns davon ;-)[/quote]

< ich sehe das etwas anders,als Cebulon,§180 2Ist eine Schwerbehindertenvertretung nur in einem der Betriebe oder in einer der Dienststellen gewählt, nimmt sie die Rechte und Pflichten der Gesamtschwerbehindertenvertretung wahr.

2. Sofern der amtierende KSBV-Vertrauensmann keine Stimme bei der anstehenden KSBV-Wahl hat, darf er bei der Durchführung der anstehenden KSBV-Wahl (beim Wahlvorgang/Stimmabgabe) im Wahlraum sein?

Meiner Meinung nach hat er 1 Stimme. Er muss ja auch vor 4 Jahren irgendwie an das Amt gekommen sein.


Ich meine, dass er wohl anwesend sein darf, kann das jedoch nicht begründen. Nach der Wahl einer Wahlleitung hat diese KSBV aber in jeder Hinsicht "Sendepause", sofern er nicht zum Wahlleiter oder Wahlhelfer gewählt wird. Er hat weder Vorschlags- noch Stimmrecht nach § 180 Abs. 2 SGB IX. Das steht z.B. auch nicht in der BIH-Wahlbroschüre - und folgt auch nicht aus der Rechtsprechung zur Wahl der Stufenvertretungen. Soweit für einzelne der Konzernunternehmen (noch) keine gewählte SBV/GSBV nach § 180 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 SGB IX an dem Tag der HSBV-Wahlversammlung existiert (warum auch immer), können weder diese mitwählen noch fällt das nicht existente Wahlrecht der KSBV zu. ­ Die BIH vertritt folglich eine solche schräge Ansicht offenbar nicht in ihrer Broschüre zur SBV-Wahl. Auch nicht KomSem.

3. Sofern sich ein Kandidat zur KSBV-Wahl stellen möchte, der NICHT selbst wahlberechtigt ist, muss er von einem Wahlberechtigten vorgeschlagen werden. Sofern mich diesbzgl. ein derartiger Kandidat kontaktiert, bin ich als Wahlberechtigter immer verpflichtet e. derartigen Wahlvorschlag in der Wahlversammlung anzubringen, auch wenn ich von dem Kandidaten nicht überzeugt bin?


Nein, selbstverständlich keine Verpflichtung! Eine solche Vorschlagspflicht gibt es nicht. Demnach weisungsfreie Ausübung des aktiven Wahlrechts, zu dem auch das Vorschlagsrecht gehört.

Gruß,
Cebulon


Bei uns stehen jetzt auch die Wahlen zur KSBV an, wir sind ein Konzern mit einer GSBV und ansonsten nur die örtlichen SBV der einzelnen Standorten, und wählen im vereinfachten Wahlverfahren

VG Birgit

KSBV Wahl im vereinfachten Wahlverfahren - Wahlversammlung

Cebulon, Friday, 15.02.2019, 19:53 (vor 1897 Tagen) @ Birgit

Ich sehe das etwas anders, als Cebulon, § 180 2 Ist eine Schwerbehindertenvertretung nur in einem der Betriebe oder in einer der Dienststellen gewählt, nimmt sie die Rechte und Pflichten der Gesamtschwerbehindertenvertretung wahr.

Hallo Birgit,

Dein Zitat betrifft offenbar § 180 Absatz 1 Satz 2 SGB IX. Der greift hier aber gar nicht, weil es ja in den fünf Unternehmen jew. GSBV gibt, so wie ich MoritzF verstanden habe ("gibt es 5 gerade neue gewählte Gesamtschwerbehindertenvertreter für 5 GmbHs"), also mehrere und nicht nur eine örtliche Schwerbehindertenvertretung pro Unternehmen. In einem Unternehmen mit mehreren SBVen haben diese niemals Stimmrecht für die KSBV, sondern immer nur die von diesen gewählte GSBV. Eine örtl. SBV wäre folglich nur dann wahlberechtigt für KSBV, wenn sie die einzige SBV im Unternehmen wäre, sonst nie!

Meiner Meinung nach hat er 1 Stimme.

Nach welcher Rechtsgrundlage sollte er Deiner Ansicht nach "1 Stimme" haben, wenn er nicht GSBV ist (in den fünf Unternehmen) und wenn es in den anderen zwei Unternehmen gar keine SBV gibt? Sollte er örtliche SBV in einem der fünf K- Unternehmen sein, die eine GSBV haben (dazu hat MoritzF nichts gesagt), dann hätte er allein deshalb kein KSBV-Wahlrecht, sondern nur die GSBV dieses Unternehmens, oder? Es gibt in den sieben Unternehmen (GmbHs) m.E. genau fünf Wahlberechtigte, zu denen die KSBV nicht gehört. Sollte KSBV dennoch vorschlagen und mitwählen, wären KSBV-Wahlen anfechtbar, soweit Stimmen für Wahlergebnisse ausschlaggebend.

Er muss ja auch vor 4 Jahren irgendwie an das Amt gekommen sein.

Da muss man weder Mitglied einer örtlichen SBV noch einer GSBV sein, um zur KSBV wählbar zu sein entsprechend § 177 Absatz 3 SGB IX nach der Literatur. Es können also auch Personen zur Konzern-SBV gewählt werden, die kein SBV-Amt innehaben (vorausgesetzt, sie werden von einem Wahlberechtigten zur Wahl vorgeschlagen).

Gruß,
Cebulon

KSBV Wahl im vereinfachten Wahlverfahren - Wahlversammlung

MoritzF, Saturday, 16.02.2019, 18:05 (vor 1896 Tagen) @ Birgit

Hallo Birgit,

danke für Deine Antwort. Du schreibst "der noch amtierende KSBV-Vertrauensmann" muss ja irgendwie ins Amt gekommen sein. Ja, er wurde vor 4 Jahren ins KSBV-Amt gewählt. Er ist zwar neben seinem KSBV-Amt ein lokaler SBV-Vertrauensmann in einer GmbH X, aber er ist nicht gleichzeitig in dieser GmbH X der gewählte GSBV-Vertreter. D.h. für "seine" GmbH X darf er keine Stimme abgeben, da dies ja d. gewählten GSBV-Vertreter vorbehalten ist.

Viele Grüße,
Moritz

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