GDB 30 bis 49 information vom AB an SBV (Allgemeines)

P.Stephan, Oldenburg, Thursday, 11.04.2019, 11:03 (vor 1854 Tagen)

Hallo an Euch
habe in der letzten PR Sitzung von behinderten Mitarbeitern mit einem GDB 30 - 35 - 40 erfahren.
Dem AG ist also bekannt das in einen Bereich unseres Hauses mehrere Mitarbeiter mit einem GDB über 30 arbeiten.
Von einer Gleichstellung weiß ich bisher nichts und muss mir noch die Nahmen aller betroffenen geben lassen.

Im Fürsorgeerlass Niedersachsen heißt es
1.2 Die Richtlinien gelten für alle Menschen (§2 abs.2 SGBIX), bei denen eine für die Durchführung de BVG zuständigen Behörde das Vorliegen einer Behinderung und der Grad der Behinderung festgestellt hat und für gleichgestellte bM (§2Abs.3 SGBIX). Sie umfasst alle schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten einer Dienststelle sowie schwerbehinderte und gleichgestellte Personen die vorübergehend in einer Dienststelle tätig sind ober die sich um eine Beschäftigung bewerben.
1.4
Die Richtlinien gelten nicht für Menschen mit Behinderung, die die Voraussetzung der Nummer 1.2 nicht erfüllen. Dennoch hat der Arbeitgeber oder Dienstherr für diesen Personenkreis aufgrund der Behinderteneigenschaft eine gegenüber nicht behinderten Beschäftigten erhöhte Fürsorgeplicht.

Muss, oder sollte der Arbeitgeber mich über diese Mitarbeiter mit Behinderung unterrichten ?
Sollte ich nicht auch ihnen beratend und helfend zur Seite stehen ?
Habe auch hier noch keine mir genügende Antwort gefunden oder sie übersehen.

Vielen Dank
Stephan

GDB 30 bis 49 information vom AB an SBV

Cebulon, Thursday, 11.04.2019, 14:52 (vor 1854 Tagen) @ P.Stephan

Muss, oder sollte der Arbeitgeber mich über diese Mitarbeiter mit Behinderung unterrichten?

Hallo Stephan, sollte es sich um eine Einrichtung des Landes Niedersachsen handeln, bzw. diese Schwerbehindertenrichtlinien 2016 gelten, muss m.E. die SBV klar unterrichtet werden, jedenfalls sofern laufender Antrag laut dem Abschnitt 1.2 Absatz 2 dieser Schwerbehindertenrichtlinien. Sofern keine sonstige Rechtsgrundlage, darf grundsätzlich sonst nicht unterrichtet werden bei GdB unter 50 ohne Gleichstellung (ohne deren Einverständnis).

"Beschäftigten, die einen Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung oder auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen gestellt haben, wird empfohlen, ihre Personalstelle hiervon schriftlich zu unterrichten. Bis zur Entscheidung über den Antrag sind sie unter Vorbehalt als schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte behinderte Menschen zu behandeln."

Im Fürsorgeerlass Niedersachsen heißt es ...

Einen Fürsorgeerlass gibt es nicht (mehr) in Niedersachsen mit Deinem zitierten Wortlaut.

Gruß,
Cebulon

GDB 30 bis 49 information vom AB an SBV

P.Stephan, Oldenburg, Friday, 12.04.2019, 17:43 (vor 1853 Tagen) @ Cebulon

Hallo Cebulon,
1.4
Die Richtlinien gelten nicht für Menschen mit Behinderung, die die Voraussetzung der Nummer 1.2 nicht erfüllen. Dennoch hat der Arbeitgeber oder Dienstherr für diesen Personenkreis aufgrund der Behinderteneigenschaft eine gegenüber nicht behinderten Beschäftigten erhöhte Fürsorgepflicht.

Dies habe ich aus der Schwerbehindertenrichtlinie 2016 Niedersachsen und wir sind ein Staatstheater.
Also sehe ich es richtig dass meinem Arbeitgeber nach dieser Schwerbehindertenrichtlinie auch Mitarbeitern mit Behinderungen unter 50 und ohne Gleichstellung eine besondere Fürsorgepflicht hat und um dies zu überwachen bräuchte die SVB Informationen über solche Beschäftigte wenn sie dem Arbeitgeber bekannt sind ?

Danke
Stephan

Niedersachsen: GDB unter 50 information vom AB an SBV?

Cebulon, Friday, 12.04.2019, 18:21 (vor 1853 Tagen) @ P.Stephan

Also sehe ich es richtig, dass mein Arbeitgeber nach dieser Schwerbehindertenrichtlinie auch Mitarbeitern mit Behinderungen unter 50 und ohne Gleichstellung eine besondere Fürsorgepflicht hat

Ja, folgt ohnehin auch aus AGG und GewO.

... und um dies zu überwachen bräuchte die SBV Informationen über solche Beschäftigte, wenn sie dem Arbeitgeber bekannt sind?

Nein, das sehe ich nicht so, da kein generelles Überwachungsrecht der SBV für Behinderte mit GdB unter 50 ohne Gleichstellung. Ist auch keine SBV-Aufgabe nach § 178 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 SGB IX. Oder steht etwa irgendwo was in dieser SchwbRl, dass das die SBV zu überwachen habe? Wenn nein, sehe ich keine datenschutzrechtliche Ermächtigung für eine Unterrichtung der SBV. Wer ist aus Niedersachsen, und kann geraueres sagen zu diesen Niedersächsischen Richtlinien?

Gesetzlich generell zuständig wäre eine SBV nur bei Anträgen von behinderten Beschäftigten laut dem § 178 Absatz 1 Satz 3 SGB IX, falls dieses gewünscht wird. Hierüber könnten in geeigneter Weise alle Beschäftigten informiert werden.

Gruß,
Cebulon

Niedersachsen: GDB unter 50 information vom AB an SBV?

P.Stephan, Oldenburg, Monday, 15.04.2019, 13:39 (vor 1850 Tagen) @ Cebulon

Hallo Cebulon,

Danke für Deine Antworten und ich werde versuchen etwas für Beschäftigte mit einem GDB unter 50 mit in eine Inklusionsvereinbarung zu verhandeln. Habe vor längerer Zeit einen Antrag auf Abschluss nach § 166 gestellt. Muss jetzt darauf drängen dass wir damit beginnen.

Gruß
Stephan

Niedersachsen: GDB unter 50 information vom AB an SBV?

Hendrik1, Niedersachsen, Monday, 15.04.2019, 14:03 (vor 1850 Tagen) @ Cebulon

Moin Moin,

Du bist laut Schwerbehindertenrichtlinie nicht für Behinderte zuständig. Aber in dem Erlass steht auch, dass die Arbeitgeber bei Beschäftigten mit einem GdB unter 50 prüfen sollen, ob einzelne Bestimmungen auch auf diese anwendbar sind. Hierüber könnte man ggf. über den PR die Beschäftigten informieren. Zudem könntest Du die Beschäftigten mit einem GdB ab 30 in Kenntnis darüber setzen, dass es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeiten gibt, sich mit den Schwerbehinderten gleichstellen zu lassen und Ihnen ein Beratungsgespräch darüber anzubieten.
Außerdem sollte man von Zeit zu Zeit die Beschäftigten dahingehend informieren, dass sie ab Antragsstellung bis zu einem rechtskräftigen Bescheid wie ein/e Schwerbehinderte/r zu behandeln sind.
Dazu müssen Sie die Eingangsbestätigung dem Arbeitgeber zukommen lassen.

Zu dem ganzen vgl. 1.2., 1.4., 1.5. der Richtlinie.

Mit freundlichen Grüßen

Hendrik

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