Rücktritt Stellvertreter/in (Stellvertreter/in)

HSBV FM S-H, Kiel, Friday, 14.06.2019, 12:25 (vor 1778 Tagen)

Ich komme aus der Landesverwaltung und bin dort die Hauptvertrauensperson (HSBV). Nun zu meiner Frage. Eine Stellvertreter/in muss zurücktreten, da sie auch stellvertretende GB ist. Das war bei der Wahl niemandem aufgefallen.
Die Neugewählten Vertrauenspersonen und deren Stellvertreter/innen waren jetzt zur Schulung, in der dieses aufgefallen ist. Es gibt keine/n weitere/n Stellvertreter/in. Wenn sich jetzt bei den anstehenden Neuwahlen
keine Person bereit erklärt diesen Posten zu übernehmen, wer ist denn im Falle der Verhinderung der Vertrauensperson zuständig?
Wenn sich von vornherein niemand bereit erklärt das Amt der SBV zu übernehmen, bin ich als HSBV für die dort Beschäftigten zuständig. Das ist auch für alle klar.
Nur wie ist es in dem von mir geschilderten Vorgang.

Vielleicht hatte ja jemand schon das gleiche Problem

Ich erwarte gespannt eure/ihre Lösungsvorschläge

Sonnige Grüße aus Kiel
Oliver

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Rücktritt Stellvertreter/in

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 14.06.2019, 14:16 (vor 1778 Tagen) @ HSBV FM S-H

Hallo,

gibt es keine gewählte Stellvertretung, gibt es auch im Verhinderungsfall keine amtierende SBV.

--
&Tschüß

Wolfgang

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Rücktritt Stellvertreter/in

Monica99, Friday, 14.06.2019, 15:29 (vor 1778 Tagen) @ HSBV FM S-H

Hallo,

Ich komme aus der Landesverwaltung und bin dort die Hauptvertrauensperson (HSBV). Nun zu meiner Frage. Eine Stellvertreter/in muss zurücktreten, da sie auch stellvertretende GB ist. Das war bei der Wahl niemandem aufgefallen.

Wieso MUSS diese zurücktreten???

Denn in der gesetzl. Regelung für (Gleichstellungsgesetz - GstG) steht nur:
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte soll keiner Personalvertretung angehören und nur in ihrer Eigenschaft als Gleichstellungsbeauftragte mit Personalangelegenheiten befaßt sein.

Also SOLL - kein MUSS/ DARF!

--
mfg Monica

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HSBV FM S-H, Kiel, Friday, 14.06.2019, 16:12 (vor 1778 Tagen) @ Monica99

Hallo Monica,

Danke für den Hinweis. Hier geht es um den Interessenskonflikt, in den sie automatisch geraten wird, sobald GB wie auch SBV dienstlich verhindert sein werden. Dann sitzt sie mit beiden Funktionen in Einstellungsgesprächen.
Die Dozentin der Grundschulung empfahl den Teilnehmern/innen, sich für ein Amt zu entscheiden. Hintergrund ist die Nichtangreifbarkeit. Zudem nimmt man als GB nicht an den Sitzungen des Personalrates teil.

VG Oliver

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Cebulon, Friday, 14.06.2019, 18:36 (vor 1778 Tagen) @ HSBV FM S-H

Hier geht es um den Interessenskonflikt

Hallo, ist „nur“ Sollvorschrift, dass Gleichstellungsbeauftragte keiner Personalvertretung angehören „soll“ nach § 18 Abs. 2 GstG SH, also nicht zwingend. Ist nicht einheitlich geregelt: Beim Bund und einigen Ländern ist das zwingend ausgeschlossen, in SchleswigHolstein „nur“ Sollvorschrift, und etwa ein halbes Dutzend Länder sehen keinen Interessenkonflikt bzw. keinen Regelungsbedarf - somit folglich dort SBV-Wählbarkeit nicht ausgeschlossen, da ungeregelt bzw. kein Ausschluss im Landesrecht dieser Länder.

Die Dozentin der Grundschulung empfahl den Teilnehmern/innen, sich für ein Amt zu entscheiden.

Diese Dozentin kann zwar unverbindlich empfehlen - mehr aber auch nicht! Jedenfalls ist es so, dass ein mal rein hypothetisch unterstellter Verstoß gegen eine wahlrechtliche Soll-Vorschrift grundsätzlich nicht einmal Wahlanfechtung rechtfertigen würde nach ständiger Rechtsprechung und Kommentaren.

Das war bei der Wahl niemandem aufgefallen.

Und was wäre, wenn das „aufgefallen“ wäre? Niemand wäre m.E. berechtigt, den korrekten Wahlvorschlag für die passiv Wahlberechtigte abzulehnen. Es hätte auch nicht zu Bedingung gemacht werden können, dass Sie vor ihrer Kandidatur für die SBV als stellv. Gleichstellungsbeauftragte zurücktritt.

Wenn sich jetzt bei den anstehenden Neuwahlen keine Person bereit erklärt, diesen Posten zu übernehmen, wer ist denn im Falle der Verhinderung der Vertrauensperson zuständig?

Niemand, auch nicht SBV-Stufe. Gemeint hier aber wohl „Nachwahl“ statt „Neuwahl“, sofern Stelli ihr SBV-Mandat niederlegen sollte?

Gruß,
Cebulon

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HSBV FM S-H, Kiel, Friday, 14.06.2019, 18:55 (vor 1778 Tagen) @ Cebulon

Hallo Cebulon,

in meinem Ressort und der Justiz, aus der die Dozentin der Grundschulung kam ist klar geregelt,
GB ist nur GB und nichts anderes.

Ein "soll" ist für mich auch kein "darf". Dann müsste da stattdessen "sollte" stehen. So wurde es auch den Teilnehmern von der Juristin vermittelt.

VG Oliver

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Cebulon, Friday, 14.06.2019, 19:49 (vor 1778 Tagen) @ HSBV FM S-H

In meinem Ressort und der Justiz, aus der die Dozentin der Grundschulung kam, ist klar geregelt: GB ist nur GB und nichts anderes.

Hallo Oliver, was auch immer nun diese Ressort-Minister geregelt haben, womöglich am Gesetz vorbei? Es gilt hier das Landesgesetz, und dieses können natürlich einzelne Minister mit ihrem juristischem „Gefolge“ nicht verbindlich durch Erlass ändern, weil ja klarer Vorrang des Gesetzes. Eine wahlrechtliche Pflicht zur Niederlegung des Mandats sehe ich nicht, zumal dann, wenn hier fraglich ist, ob sich überhaupt ein geeigneter Kandidat für eine SBV-Nachwahl findet. Angreifbar ist diese SBV-Wahl schon deshalb nicht, da klar passives Wahlrecht nach § 177 Absatz 3 Satz 2 SGB IX. Auch besteht keinerlei Pflicht zur Begründung, wenn sie beide „Mandate“ behält (das eine durch bloße Bestellung, das andere durch Wahl). Jedenfalls ist es so, dass ein mal rein hypothetisch unterstellter Verstoß gegen eine wahlrechtliche Soll-Vorschrift i.d.R. nicht eine Wahlanfechtung rechtfertigen würde. Denn Soll-Vorschriften sind vom Gesetzgeber erkennbar mit geringerer Verbindlichkeit auf der Rechtsfolgenseite ausgestaltet als zwingende Vorschriften, so die ständige Rechtsprechung.

Etwas anderes mag für Gleichstellungsbeauftragte bei Bundesbehörden und in einzelnen Ländern gelten, nicht aber für Gleichstellungsbeauftragte nach § 12 MBG SH, wonach diese für den Personalrat wählbar sind.

Gruß,
Cebulon

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HSBV FM S-H, Kiel, Friday, 14.06.2019, 19:21 (vor 1778 Tagen) @ Cebulon

Hallo Cebulon,

hier die Gesetzesvorschrift aus dem BGleiG


Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Unternehmen und Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz - BGleiG)
§ 20 Bestellung


(1) Die Dienststellen bestellen die gewählten Beschäftigten für jeweils vier Jahre zur Gleichstellungsbeauftragten oder zur Stellvertreterin. Die Bestellung setzt voraus, dass die gewählten Beschäftigten weder der Personal- noch der Schwerbehindertenvertretung angehören.

und nun bin ich wieder am Anfang meiner Frage

VG Oliver

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Cebulon, Friday, 14.06.2019, 22:26 (vor 1778 Tagen) @ HSBV FM S-H

hier die Gesetzesvorschrift aus dem BGleiG

Hallo Oliver, dieses Gesetz gilt allein für den Bund nach § 2 und § 3 BGleiG (Anwendungsbereich), aber nicht für Landesbehörden in Schleswig-Holstein. Daher gilt hier natürlich auch nicht der allgemeine Grundsatz: „Bundesrecht bricht Landesrecht“. Aus Bundesrecht kann folglich für‘s Landesrecht nichts abgeleitet werden.

Gruß,
Cebulon

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Hendrik1, Niedersachsen, Saturday, 15.06.2019, 12:50 (vor 1777 Tagen) @ Cebulon

Moin Moin Cebulon,

die Vertreterin muss sich nicht zwingend entscheiden, aber es muss sehr gute Gründe geben, um von der Sollvorschrift des § 18 des Gleichstellungsgesetzes des Landes Hedwig Holzbein abzuweichen.

Hier steht:

§ 18, 2:
Die Gleichstellungsbeauftragte soll keiner Personalvertretung angehören und nur in ihrer Eigenschaft als Gleichstellungsbeauftragte mit Personalangelegenheiten befasst sein.

§ 18,7:
Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die Vertreterin der Gleichstellungsbeauftragten.

Da auch die SBV mit Personalangelegenheiten betraut ist, muss es gute Gründe geben, um von der Sollvorschrift abzuweichen, beispielsweise, dass keine andere Kandidatin als Stellie zur Gleichstellungsbeauftragte und/oder SBV zur Verfügung stand und diese auch nur in Vertretung tätig wird, die Dienststelle zu klein ist, um beide Ämter getrennt zu besetzen o.ä. Gleichzeitig in beiden Ämtern als Vetrtetung im Amt zu sein, halte ich nach der Vorschrift für problematisch.


Zur Erläuterung, warum ich die Sachlage kritisch sehe:
Gleichstellungsbeauftragte und SBV können an Vorstellungesprächen teilnehmen. Für wen sollte sich diese Person einsetzen, für eine nichtschwerbehinderte Frau oder für einen schwerbehinderten Mann, wenn sich beide auf die identische Stelle bewerben?

Oder eine nichtschwerbehinderte Frau beschwert sich bei der Stellvertretung der Gleichstellungsbeauftragten über den schwerbehinderten Vorgesetzten, wie sollte sie sich da verhalten .....

es gibt großes Konfliktpotental mit der Doppelbesetzung, daher sollte sie mindestens nicht gelichzeitig in beiden Ämtern aktiv sein.


Liebe Grüße

Hendrik

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Rücktritt Stellvertreter/in

Cebulon, Saturday, 15.06.2019, 14:51 (vor 1777 Tagen) @ Hendrik1

Zur Erläuterung, warum ich die Sachlage kritisch sehe:

Hallo, das kann man/frau so oder so sehen. Auch die 16 Länder werten das höchst unterschiedlich: Die einen sehen in solchen Doppelmandaten eher Konfliktpotential, andere hingegen nicht. Ist also keine Frage von richtig und falsch. Darüber ließe sich trefflich streiten, da reine Ansichtssache.

ÄhnlichesProblem“ z.B. beim Doppelmandat als PR/SBV, wenn es um Personalangelegenheiten geht. Auch hier muss beim Doppelmandat ein evtl „Konflikt“ ausgehalten werden. Wer das nicht aushält, muss halt eines der Mandate niederlegen. Der teils früher in Grundseminaren / Foren vertretenen pauschalen Gegenansicht stehen neuere Rechtsprechung und herrschende Meinung klar entgegen. Wie damit umzugehen ist nach Ansicht der Justiz, siehe LAG Hessen, 01.11.2012, 9 TaBV 156/12. PS: Wenn ich meine, dass ich das Doppelmandat nicht bewältigen kann, wäre es doch nur konsequent, mich nicht für beide Ämter zur Wahl zu stellen. Da sie sich zur Stelli-Wahl stellte sieht sie sich offensichtlich auch in der Lage, damit umzugehen bzw. sachgerecht abzuwägen.

ÄhnlichesProblem“ bei PR-Wahlen, wenn PR-Bewerber im Wahlvorstand sitzt: In einzelnen Ländern ist das grundsätzlich verboten (Niedersachsen), in anderen Ländern ohne weiteres zulässig, wonach diese nicht nur über die Zulässigkeit ihrer eigenen Wahlvorschlagsliste mitberaten, sondern sogar über ihre eigene Bewerbung als Kandidatin im Wahlvorstand mit abzustimmen haben. Entsprechendes gilt z.B. auch für die Wahl von Frauenbeauftragten, wo das in den Ländern gleichfalls unterschiedlich geregelt ist. In Berlin z.B. verboten, in anderen Ländern erlaubt. Ist also auch hier reine Wertungsfrage der Landes-Gesetzgeber. Selbst die Kirchen haben das für die Wahl zur MAV bzw. SBV ganz unterschiedlich, nämlich gegensätzlich geregelt ...

Gruß,
Cebulon

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Hendrik1, Niedersachsen, Saturday, 15.06.2019, 21:48 (vor 1777 Tagen) @ Cebulon

Moin Moin Cebulon,

laut Rechtslexikon.net bedeutet eine Soll Vorschrift:

"Soll-Vorschrift

ist eine Rechtsnorm, durch die der Verwaltungsbehörde ein nur begrenztes Ermessen eingeräumt wird. Die Behörde kann nur in Ausnahmefällen von der gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolge abweichen.

nennt man eine gesetzliche Bestimmung, die ein Tun oder Unterlassen zwar für den Regelfall, aber nicht zwingend vorschreibt (Gegensatz einerseits Muss-Vorschrift, andererseits Kann-Vorschrift)"

Damit ist dieses weitergehender als eine kann-Vorschrift, womit für mich klar ist, dass die Abweichung vom Regelfall begründbar sein muss, wie ich auch gerade schon an Monica geschrieben habe. Sie lässt aber Abweichungen zu, sonst wäre es eine Muss-Vorschrift. Der Regekfall ist durch eine Soll-Vorschrift genauso klar geregelt, wie durch eine Muss-Vorschrift, es sind lediglich Ausnahmen möglich, die eine Muss-Vorschrift nicht zulässt.

Liebe Grüße

Hendrik

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Rücktritt Stellvertreter/in

Cebulon, Saturday, 15.06.2019, 22:07 (vor 1777 Tagen) @ Hendrik1

Ja, gebundenes Behördenermessen dieser Dienststellenleitung für Bestellung. Das bestreitet ja auch niemand, oder? Aber m.E. kein gebundenes Ermessen einer bereits bestellten stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten, wenn diese für Personalrat und/oder SBV kandidieren will. Die Rechtsfrage, ob ein Wahlvorstand befugt und verpflichtet wäre, solche Kandidaturen abzulehnen, wenn aus seiner Sicht kein Ausnahmefall vorliegt im Sinne des § 18 Absatz 2 GstG SH, stellt sich hier ohnehin nicht, weil Anfechtungsfrist für SBV-Wahl wohl längst abgelaufen. Unabhängig davon dürfte ihr absolut niemand eine solche Kandidatur verwehren, weil das m.E. glatte Wahlbehinderung wäre laut dem § 177 Abs. 3 SGB IX. Allenfalls könnte die Dienststellenleitung ihre Bestellung aufheben nach § 18 Abs. 5 GstG SH - dieses aber nur „im Einverständnis mit der Gleichstellungsbeauftragten“.

laut Rechtslexikon.net bedeutet eine Soll Vorschrift:

Rechtslexikon hin oder her: Es ist nun mal so, dass ein mal rein hypothetisch unterstellter Verstoß gegen wahlrechtliche Soll-Vorschrift grundsätzlich nicht mal eine Wahlanfechtung rechtfertigen würde, sagt vorherrschende Meinung. Die ganze Diskussion zum allg. Verwaltungsrecht führt hier m.E. zu nichts.

Gruß,
Cebulon

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Hendrik1, Niedersachsen, Saturday, 15.06.2019, 22:18 (vor 1777 Tagen) @ Cebulon

Moin Moin Cebulon,

die Einschränkung, dass eine Soll-Vorschrift auch außerhalb von Behördne das Handeln für einen Regelfall vorschreibt, ergibt für mich ganz klar, dass die Abweichung vom Regelfall begründbar sein muss:

Hier noch einmal aus Rechtslexikon.net

"nennt man eine gesetzliche Bestimmung, die ein Tun oder Unterlassen zwar für den Regelfall, aber nicht zwingend vorschreibt "

Der Regelfall ist damit eindeutig durch die Soll-Vprschrift geregelt, es sind aber Ausnahmen möglich.

Ansonsten hätte der Gesetzgeber, wenn man keine solchen Regelungen mit Ausnahmemöglichkeit benötigen würde, es auch bei kann- und Muss-Vorschriften belassen können.

Liebe Grüße

Hendrik

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HSBV FM S-H, Kiel, Monday, 17.06.2019, 18:33 (vor 1775 Tagen) @ Cebulon

Hallo Cebulon,
Danke für die Antworten. Das Problem oder vielmehr die Schwierigkeiten in der Umsetzung von Rechtsvorschriften sind ihre Bezeichnungen. Es gibt bei uns in einigen Landesregelungen die Worte "sollte" und "soll".
Nach Rücksprache mit einigen Juristen steht sollte für wünschenswert und soll lässt eine kleine Tür als Spielraum für Ausnahmefälle.
Wenn die SBV dann bei Verhinderung keine Stellvertretung hat, kann nur gehofft werden, dass Dienststellen und Personalräte bei z.B. Einstellungsverfahren im Sinne der Gesetze handeln und wirken. Da werde ich dann auch in meiner Funktion als HSBV mit den Entscheidungsträgern ins Gespräch gehen. Selbst wenn es keine weitere Zuständigkeit gibt, darf man sich ja jederzeit bei Fragen und Problemen auch an mich wenden. Was ja bisher auch in den meisten Fällen so geschehen ist.

Ich wünsche Dir noch einen schönen Abend

Viele Grüße von der Kieler Förde
Oliver

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Rücktritt Stellvertreter/in

Monica99, Friday, 14.06.2019, 18:37 (vor 1778 Tagen) @ HSBV FM S-H

Hallo Oliver, auch wenn man das Amt der GB hat, ist man für den PR wählbar, siehe §12
Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
zuletzt geändert am 02. Mai 2018 .

Bedeutet, man kann sowohl SBV und PR und GB sein. Man sollte dann immer nur deutlich sagen als welche Person / Ant man gerade redet und handelt.

Es kann dann durchaus sein, dass man in den verschiedenen Funktionen/Ämtern auch unterschiedliche Meinungen vertritt.

Weiter ist hier aber auch, dass es hier jeweils um Stellvertreter geht. Muss also gar nicht sein, dass man hier in beiden Funktionen zeitgleich im Mandst/ Funktion ist.

Einzig wichtig, man muss hier den möglichen Interessenskonflikt aushalten.

--
mfg Monica

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Rücktritt Stellvertreter/in

Monica99, Friday, 14.06.2019, 18:47 (vor 1778 Tagen) @ Monica99

Hallo, Fazit ist somit, keiner kann hier den/ die Stellvertreter zwingen ein Amt/Mandat eine Funktion aufzugeben. Auch darf der PR diese nicht von Germien ausschließen als Stellvertreter/in der SBV/HSBV.

>> Zudem nimmt man als GB nicht an den Sitzungen des Personalrates teil.
Aber ggf. als Stellvertreterin der SBV/HSBV sofern sie im Mandat als solche ist/kommt.

--
mfg Monica

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Rücktritt Stellvertreter/in

HSBV FM S-H, Kiel, Friday, 14.06.2019, 19:19 (vor 1778 Tagen) @ Monica99

Hallo Monica,

hier die Fundstelle aus dem BGleiG


Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Unternehmen und Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz - BGleiG)
§ 20 Bestellung


(1) Die Dienststellen bestellen die gewählten Beschäftigten für jeweils vier Jahre zur Gleichstellungsbeauftragten oder zur Stellvertreterin. Die Bestellung setzt voraus, dass die gewählten Beschäftigten weder der Personal- noch der Schwerbehindertenvertretung angehören.

Nun bin ich wieder am Anfang meiner Frage angekommen :-P

Ich wünsche Dir ein schönes Wochenende. Ich mache jetzt Feierabend

VG Oliver

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Rücktritt Stellvertreter/in

Monica99, Friday, 14.06.2019, 21:28 (vor 1778 Tagen) @ HSBV FM S-H

Hallo, nur Du bist doch in einer Landesverwaltung. Dort gilt Landesrecht und nicht das Bundesrecht. Also die Landesregelung.

--
mfg Monica

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Rücktritt Stellvertreter/in

Hendrik1, Niedersachsen, Saturday, 15.06.2019, 12:35 (vor 1777 Tagen) @ Monica99

Moin Moin Monica,

die Vertreterin muss sich nicht zwingend entscheiden, aber es muss dehr gute Gründe geben, um von der Sollvorschrift des § 18 des Gleichstellungsgesetzes des Landes Hedwig Holzbein abzuweichen.

Hier steht:

§ 18, 2:
Die Gleichstellungsbeauftragte soll keiner Personalvertretung angehören und nur in ihrer Eigenschaft als Gleichstellungsbeauftragte mit Personalangelegenheiten befasst sein.

§ 18,7:
Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die Vertreterin der Gleichstellungsbeauftragten.

Da auch die SBV mit Personalangelegenheiten betraut ist, muss es gute Gründe geben, um von der Sollvorschrift abzuweichen, beispielsweise, dass keine andere Kandidatin als Gleichstellungsbeauftragte und/oder Stellie zur Verfügung stand und diese auch nur in Vertretung tätig wird, die Dienststelle zu klein ist, um beide Ämter gtrennt zu besetzen o.ä. Gleichzeitig in beiden Ämtern als Vetrtetung im Amt zu sein, halte ich nach der Vorschrift für problematisch.

Liebe Grüße

Hendrik

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Rücktritt Stellvertreter/in

Hendrik1, Niedersachsen, Saturday, 15.06.2019, 12:42 (vor 1777 Tagen) @ Hendrik1

Moin Moin,

zur Erläuterung, warum ich die Sachlage kritisch sehe:
Gleichstellungsbeauftragte und SBV können an Vorstellungesprächen teilnehmen. Für wen sollte sich diese Person einsetzen, für eine nichtschwerbehinderte Frau oder für einen schwerbehinderten Mann, wenn sich beide auf die identische Stelle bewerben?

Oder eine nichtschwerbehinderte Frau beschwert sich bei der Stellvertretung der Gleichstellungsbeauftragten über den schwerbehinderten Mitarbeiter bzw. Vorgesetzten, wie sollte sie sich da verhalten .....

es gibt großes Konfliktpotental mit der Doppelbesetzung, daher sollte sie mindestens nicht gleichzeitig in beiden Ämtern aktiv sein.

Liebe Grüße

Hendrik

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Rücktritt Stellvertreter/in

Monica99, Saturday, 15.06.2019, 13:05 (vor 1777 Tagen) @ Hendrik1

Hallo,

1. HSBV FM S-H, man sollte, nein MUSS als Mandatsträger und besonders als HSBV also oberer Stufenvertretung WISSEN welche Gesetze angewendet werden. Also hier LANDESGESETZE/Regelungen und NICHT Bund. Denn gerade in deiner Position solltest Du ja ggf. SBV beraten, beraten können.

2. Hendrik, ICH habe nur auf die geltende Rechts-/Gesetzeslage hingewiesen und BESONDERS, dass im Gegensatz zur Fragestellerin HSBV FM S-H hier KEIN!!!!! MUSS gegeben ist. Über das was ggf günstiger bzw. sinnvoller ist kann man nachdenken. Ich habe ja bewusst auch geschrieben, dass man hier einen ggf . auftretenden Interessenskonflikt aushalten. Letztlich, sofern sie das Doppelmandat/Funktion hat bedeutet dieses NICHT, dass sie ggf. im Rahmen der Vertretung als SBV/HSBV an Personalratsgremien teilnehmen darf. Der PR darf sie nicht wegen des Doppelmandates/Funktion von Gremien ausschließen. Sie nimmt dann ggf. als Vertreterin der SBV/HSBV teil.
muss.

Das Gesetz ist hier eindeutig, auch wenn es ggf. einigen so nicht gefällt. Doch darauf kommt es nicht an!! Wem es nicht gefällt, muss sich an den Gesetzgeber mit der Bitte um Änderung wenden.

Fazit, es gilt hier KEIN "wünsch dir was"!.

--
mfg Monica

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Rücktritt Stellvertreter/in

Hendrik1, Niedersachsen, Saturday, 15.06.2019, 14:51 (vor 1777 Tagen) @ Monica99

Moin Moin Monica,

wir sind hier nicht bei wünsch Dir was:

eine soll Vorschrift setzt einen Regelfall voraus, von dem nur in Ausnahmefällen abgewichen werden kann - eingeschränktes Ermessen.

Im Rechtslexikon.net steht dazu.

Soll-Vorschrift

ist eine Rechtsnorm, durch die der Verwaltungsbehörde ein nur begrenztes Ermessen eingeräumt wird. Die Behörde kann nur in Ausnahmefällen von der gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolge abweichen.

Daher muss hier, um in beiden Funktionen bleiben zu können, aus meiner Sicht, wie schon beschrieben, der Aunsahmefall begründet und begründbar sein.

Liebe Grüße

Hendrik

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Rücktritt Stellvertreter/in

Monica99, Saturday, 15.06.2019, 16:24 (vor 1777 Tagen) @ Hendrik1

Hallo, gut kopiert. Doch es geht dort um das Handeln einer BEHÖRDE. Der Personalrat oder die SBV sind KEINE Behörden. Es sind Mitarbeitervertretungen. Die GB ist ebenfalls keine Behörde. Sie nimmt nur bestimmte Aufgaben wahr.

--
mfg Monica

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Rücktritt Stellvertreter/in

Hendrik1, Niedersachsen, Saturday, 15.06.2019, 21:39 (vor 1777 Tagen) @ Monica99

Moin Moin Monica,

im Rechtslexikon.net steht weiter:

"Soll-Vorschrift

ist eine Rechtsnorm, durch die der Verwaltungsbehörde ein nur begrenztes Ermessen eingeräumt wird. Die Behörde kann nur in Ausnahmefällen von der gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolge abweichen.

nennt man eine gesetzliche Bestimmung, die ein Tun oder Unterlassen zwar für den Regelfall, aber nicht zwingend vorschreibt (Gegensatz einerseits Muss-Vorschrift, andererseits Kann-Vorschrift)"

Daher muss hier, wie ich schon ausgeführt habe, die Abweichung vom Regelfall begründbar sein. Ausnahmkefälle wären für mich z.B. kleinere Dienststellen mit wenig weiblichen Beschäftigten. Wenn sich dann für eines der beiden Ämter nicht andere Mandatsträgerin oder Stellvertreterin finden lassen, dann kann eine Personalunion gerechtfertigt sein.
In Hedwig-Holzbein muss es ab 20 Beschäftigten eine Gleichstellungsbeauftragte und eine Vertretung geben. Sind hiervon 5 Schwerbehinderte sind gleichermaßen Vertrauensperson und Stellie zu wählen. Dieses kann ggf. dazu führen, dass hier erst recht, wenn es in dieser Dienststelle wenig Frauen gibt,von denen einige schwerbehindert sind, zu eimer Ämterüberschneidung kommt. Dann müsste es auch keinen Rücktritt geben.

Ohne Ausnahmefall sehe ich dieses kritisch.


Liebe Grüße Hendrik

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Rücktritt Stellvertreter/in

HSBV FM S-H, Kiel, Monday, 17.06.2019, 17:27 (vor 1775 Tagen) @ Monica99

Hallo Monica,

Danke für das Anzweifeln meiner Kompetenzen. Ich hatte vergessen bei meiner Ausführung des BgleiG zu vermerken,
dass wir grundsätzlich in diesem Punkt der Variante des Bundes folgen. Wie Henrik erkannt hat, hat sich das Land mit dem Wort "soll" eine kleine Tür aufgelassen (Ausnahmeregelung). Dies habe ich nach persönlichen Rücksprachen mit mehreren Gleichstellungsbeauftragten erfahren. Mir ging es nur darum deutlich zu machen, dass die GB-Frage nicht im Raum steht. Diese ist geklärt.
Aufgrund dieser Problematik kam ja meine Ausgangsfrage zu Stande. Die ist jedoch immer noch nicht beantwortet.
Fest steht weiterhin, dass sich wahrscheinlich wieder niemand zur Wahl für die SBV-Stellvertretung stellt.
Meine Ausgangsfrage ist somit immer noch offen.

Vielleicht sollte mein Eintrrag geschlossen werden. Wir wollen hier doch konstruktiv miteinander ins Gespräch kommen und uns gegenseitig unterstützen und helfen. Behörden und Vorgesetzte machen uns das Leben und die Ausführung doch oft schon schwer genug. Selbst Personalräte sind uns gegenüber nicht immer wohlgesonnen.

Ich wünsche Dir noch einen schönen Abend
Oliver

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Rücktritt Stellvertreter/in

Monica99, Saturday, 15.06.2019, 18:24 (vor 1777 Tagen) @ Hendrik1

Hallo Hendrik,

zur Erläuterung, warum ich die Sachlage kritisch sehe:
Gleichstellungsbeauftragte und SBV können an Vorstellungesprächen teilnehmen. Für wen sollte sich diese Person einsetzen, für eine nichtschwerbehinderte Frau oder für einen schwerbehinderten Mann, wenn sich beide auf die identische Stelle bewerben?

Genau diese gleichen Probleme hat eine SBV mit Doppelmandat (BR/PR). Dieses gibt es ja sehr oft.

--
mfg Monica

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Rücktritt Stellvertreter/in

Hendrik1, Niedersachsen, Saturday, 15.06.2019, 21:41 (vor 1777 Tagen) @ Monica99

Moin Moin Monica,

deswegen gehe ich in ein Vorstellungsgespräch auch immer nur in einem Mandat (SBV) und nicht aus beiden Ämtern. Dann ist meine Rolle klar. Wenn der PR auch teilnehmen will, kann er selber jemanden schicken.

Liebe Grüße

Hendrik

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Rücktritt Stellvertreter/in

Monica99, Sunday, 16.06.2019, 09:48 (vor 1776 Tagen) @ Hendrik1

Hallo,

deswegen gehe ich in ein Vorstellungsgespräch auch immer nur in einem Mandat (SBV) und nicht aus beiden Ämtern. Dann ist meine Rolle klar. Wenn der PR auch teilnehmen will, kann er selber jemanden schicken.

Der PR, sollte er keinen 2. senden, kann dann aber später aber nicht sagen PR war nicht dabei/ eingebunden. Denn Du warst ja anwesend und hast ein Doppelmandat. Der AG könnte sogar ein weiteres PRM ablehnen bei der Teilnahme. Denn wie auch in PR /BR Gremien, kann die SBV mit Doppelmandat nicht den Stelli ins Boot bringen mit dem Hinweis, nehme als PR/BR teil und nicht als SBV.

--
mfg Monica

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Rücktritt Stellvertreter/in

Hendrik1, Niedersachsen, Sunday, 16.06.2019, 11:00 (vor 1776 Tagen) @ Monica99

Moin Moin Monica,

auch hier habe ich eine andere Rechtssicht als Du. Aber egal. Wenn ich als Stellie der SBV an einem Vorstellungsgespräch teilnehme, zu dem die SBV eingeladen wurde, weil sich Schwerbehinderte beworben haben, nehme ich nicht automatisch auch als Ersatzmitglied des PR teil. Der PR fragt auf seinen Sitzungen, wer an den Vorstellungsgesprächen zu den ausgeschriebenen Stellen teilnehmen möchte. Meldet sich niemand, geht vom PR keiner hin. Dann kann ich nicht einfach als Ersatzmitglied an dieser Anfrage vorbei entscheiden, doch auch als PR Mitglied teilzunehmen.

Nun aber zurück zur eigentlichen Frage:

Es gibt 3 Kategorien von Vorschiften: Kann-, Soll- und Muss-Vorschriften.

Wäre in Schleswig-Holstein das Doppelmandat mit einer Muss-Vorschrift ausgeschlossen, gäbe es hier keine Ausnahmemöglichkeit. Wöre hier das Doppelmandat mit einer Kann-Vorschrift belegt, dann dürfte jemand beide Ämter parallel ohne Einschränkungen ausüben.
Durch die Soll-Vorschrift ist ein Mittelding geschaffen worden. Der Regelfall ist, wie bereits geschrieben ausgeschlossen, wie bei einer Muss-Vorschrift. Diese lässt aber Ausnahmen zu, die aber auch vorliegen müssen. Falls, so wie Du es meinst, hier das Doppelmandat ohne grössere Einschränkungen vom Gesetzgeber her möglich wäre, dann wäre hier eine Kann-Vorschrift gewählt worden. Mit einer Soll-Vorschrift trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass Ausnahmen möglich sein müssen, um dieses Amt zu besetzen, wie z.B. bei kleinen Dienststellen.

Liebe Grüße

Hendrik
.

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