Gilt mit Leiharbeit besetzte Stelle als freie Stelle? (Einstellung)

Hendrik1, Niedersachsen, Tuesday, 02.07.2019, 11:12 (vor 1766 Tagen)

Moin Moin,

ich habe eine Frage, auch bei uns kommt es zunehmend zu Leiharbeit aufgrund des Fachkräftemangels. Wenn ein/e Schwerbehinderte/r für einen solchen besetzten Arbeitsplatz geeignet ist, kann man dann darauf hinwirken, dass die Leiharbeit zu beenden ist? Leider habe ich dazu nichts finden können.

Liebe Grüße

Hendrik

Gilt mit Leiharbeit besetzte Stelle als freie Stelle?

sbv-nl-west, NRW, Wednesday, 03.07.2019, 08:14 (vor 1765 Tagen) @ Hendrik1

Moin Moin,

ich habe eine Frage, auch bei uns kommt es zunehmend zu Leiharbeit aufgrund des Fachkräftemangels. Wenn ein/e Schwerbehinderte/r für einen solchen besetzten Arbeitsplatz geeignet ist, kann man dann darauf hinwirken, dass die Leiharbeit zu beenden ist? Leider habe ich dazu nichts finden können.

Moin,

Zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer besteht kein Arbeitsverhältnis, nach dem ArbeitnehmerÜberlassungsGesetz. Arbeitsplätze, die von Leiharbeitnehmer belegt sind, sind nach Ansicht das LAG ( Berlin-Brandenburg; 03.03.2009, Az.: 12 Sa 2468/08) als „frei“ anzusehen.

Wenn ein/e Schwerbehinderte/r für einen solchen besetzten Arbeitsplatz geeignet ist<

Fallbeispiel: Der bereits beschäftigte Schwerbehinderte kann seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben und soll an anderer Stelle im Unternehmen beschäftigt werden, die von einem Leiharbeitnehmer ausgeführt wird.

Grundlegende Vorschrift ist in diesem Fall § 81 Absatz 4 Ziffer 1 SGB IX. Aus der genannten Regelung wird ein direkter Anspruch auf einen leidensgerechten und angemessenen Arbeitsplatz hergeleitet. Dieser Anspruch ist allerdings insoweit eingeschränkt, als daß die neue Beschäftigung dem Arbeitgeber zumutbar sein muß und nicht mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden sein darf. Rechtsgrundlage hierfür ist § 81 Absatz 4 Satz 3 SGB IX.

Es ist also in diesem Fall nicht unzumutbar, den Leiharbeitnehmer nicht weiter zu beschäftigen.

--
Liebe Grüße

sbv-nl-west

Gilt mit Leiharbeit besetzte Stelle als freie Stelle?

WoBi, Wednesday, 03.07.2019, 12:00 (vor 1765 Tagen) @ Hendrik1

Hallo Hendrik1,

auch die Besetzung, Verlängerung eines Arbeitsplatzes mit einem Leiharbeitnehmer unterliegt der Mitbestimmung z.B. § 99 BetrVG.

Es wird also ein freier Arbeitsplatz mit einem Leiharbeiter besetzt.
Bevor ein neu geschaffener, freier oder freiwerdender Arbeitsplatz überhaupt besetzt werden kann, ist vorab zu prüfen, ob dieser Arbeitsplatz gemäß § 164 Abs. 1 Satz 1 SGB IX vor einer Veröffentlichung der Stellenausschreibung mit einem schwerbehinderten Menschen nach den konkreten Anforderungen als Einfallprüfung besetzt werden kann. Bei dieser Prüfung durch den Arbeitgeber ist die SBV und der BR gemäß § 164 Abs. 1 Satz 6 SGB IX anzuhören bzw. zu beteiligen.
Zu diesem Zeitpunkt können bereits beschäftigte schwerbehinderte Menschen für den Arbeitsplatz durch SBV / BR vorgeschlagen werden, falls der Arbeitgeber diese geeignete Person(en) nicht selbst erkannt haben sollte.

Erst nach dieser (internen) Vorabprüfung ist "insbesondere" bei der Agentur für Arbeit zu prüfen. Dafür ist frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit aufzunehmen. Also noch vor Veröffentlichung der Stellenausschreibung, damit die besondere Stelle (§ 187 Abs. 4 SGB IX) nach § 187 Abs. 5 SGB IX einen qualifizierten Vorschlag geeigneter arbeitslosen oder arbeitssuchenden schwerbehinderter Menschen nebst dem Aufzeigen von Fördermöglichkeiten durchführen kann.
Es ist seltsam, weshalb Arbeitgeber auf diese staatliche Leistungen "verzichten". Eine Meldung als allgemeine freie Stelle nach § 39 SGB III erfüllt nicht die Anforderungen nach § 164 Abs. 1 SGB IX. Es wird nicht eine spezifische Vermittlung von geeigneten arbeitslosen oder arbeitssuchenden schwerbehinderten Menschen beauftragt.

--
Gruß
Wolfgang

RSS-Feed dieser Diskussion