Hallo zusammen, scheint eine korrigierende rechtsprechung zum Kündigungsschutz in der Antragstellungsphase bis zur Entscheidung zu geben. Also Kündigungsschutz wie bisher ab Antragstellung, soweit Antraagsteller nicht selber verzögert! O D E R >
Zitat:
>Edgar Schröder Unternehmensberatungsgesellschaft für Zeitarbeit mbH >Fasanenweg 427259 Varrel
>Aktuelle Rechtsprechung Zur Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer 11.02.2005
>Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat sich in einer aktuellen Entscheidung vom >29.10.2004 - 13 Ca 5326/04 eben-falls mit den o. g. Rechtsvorschriften >auseinandergesetzt und kommt zu folgender Auslegung: 1. § 90 Abs. 2a SGB IX >>ist dahingehend korrigierend auszulegen, dass sich ein schwerbehinderter >Arbeit-nehmer nur dann nicht auf den besonderen Kündigungsschutz gem. § 85 >ff. SGB IX berufen kann, wenn der fehlende Nachweis der Schwerbehinderung >bei Zugang der Kündigung auf einer fehlenden Mitwirkung im >Anerkennungsverfahren beruht. 2. Bei der Formulierung der Vorschrift (§ 90 >Abs. 2a SGB IX) unterlief ein Redaktionsversehen. Das Wort oder" ist durch >das Wort und" zu ersetzen. 3. Hat das Versorgungsamt noch nicht >bestandskräftig über einen Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderung >entschieden, muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber binnen eines Monats nach >Zugang der Kündigung über die Antragstellung informieren. Fazit: Wenn das >Wörtchen *und* nicht wär". Das Bundesarbeitsgericht ging in zurückliegenden >Entscheidungen ebenfalls von einer entsprechenden Mitteilungspflicht des >Arbeitnehmers aus.