Ab welchem Zeitpunkt werde ich als SchbV eingebunden (Allgemeines)

Jan, Tuesday, 20.06.2006, 15:51 (vor 6529 Tagen)

Hallo,

habe folgendes Problem: Ein MA war längere Zeit erkrankt und kämpft nun um ein anderes Tätigkeitsfeld innerhalb der Firma. Ich wurde bisher noch nicht dazu gerufen, mit der Begründung das betreffender MA noch keinen Ausweis hat.
Fakt ist das er einen beantragt hat und alles noch bearbeitet wird.
Nun ist es so das ein MA mit Antragstellung einen besonderen Kündigungsschutz hat, sollte er dann nicht auch von der SchBV vertreten werden>
Ich konnte im SGB IX leider nichts dazu finden.
Wäre toll wenn Ihr mir weiterhelfen könntet.

Alles Gute

Jan

Ab welchem Zeitpunkt werde ich als SchbV eingebunden

traute, Wednesday, 21.06.2006, 08:06 (vor 6529 Tagen) @ Jan

habt ihr ein eingliederungs management nach § 84 gemacht> dann bist du einzubinden, wenn MA es wünscht. da mußt du nicht auf "einladung" des AG warten. du kannst von dir aus tätig werden, wenn du weißt, ein antrag ist gestellt.

traute


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Ab welchem Zeitpunkt werde ich als SchbV eingebunden

Michael, Wednesday, 21.06.2006, 08:25 (vor 6529 Tagen) @ Jan

Hallo Jan,

ich bin der Meinung, dass du nicht unbedingt ein Eingliederungsmanagement abgeschlossen haben musst, da laut dem § 84 SGB IX der Betriebsrat sich um die nichtbehinderten kümmern muss. Eigentlich sollte es so sein, dass der AG sich beim BR gemeldet hat, aufgrund der Situation des Mitarbeiters. Wenn du dann noch ein gutes Verhältnis mit dem BR hast, kannst du doch schon im Vorfeld mit ihm agieren, bis der Bescheid da ist.
Ich würde es so halten.

Ciao Michael

Ab welchem Zeitpunkt werde ich als SchbV eingebunden

hackenberger, Wednesday, 21.06.2006, 10:09 (vor 6528 Tagen) @ Michael

Hallo Jan,

der AG muss dei SchwbV gem. § 95 (2) frühzeitig und umfassend einbinden (anhören).
Sofern der AG kenntnis von einem lfd. Antragsverfahren hat, muss er die SchwbV gem. § 95 (2) auch bei lfd. Antragverfahren entsprechend einbinden. Der AN unterliegt den Regelungen des SGB IX, nur hat er keinen Anspruch auf Nachteilsausgleiche, es sei es liegt eine offensichtliche Schwerbehinderung vor. Die Einschränkung des § 90 (2a) tritt nur auf dass Kapitel IV (Beendigung des Arb-Verhältnis zu). So auch die Rechtsprechung.

PS: § 84 (2) ist ab eine Krankenfehlzeit von 6 Wochen innerhalb der letzten 12 Monate, bei allen AN anzuwenden. Bei Nichtbehinderten nur mit BR bei Schwerbehinderten und Gleichgestellten auch mit der SchwbV.

Ab welchem Zeitpunkt werde ich als SchbV eingebunden

Lichtenberg Helmut @, Koblenz, Thursday, 22.06.2006, 10:59 (vor 6527 Tagen) @ Jan

Hallo,

ich bin seit fast 10 Jahren Vertrauensmann der schwerbehinderten. Laut
SGB IX hat der Mitarbeiter bei Antragsstellung bis zur Annerkennung keinen Kündigungsschutz mehr. Im alten SchwbG war es so geregelt, dass Antragssteller ab dem Zeitpunkt der Antragsstellung den Schutz des SchwbG genießt. Heute trifft dies nur noch bei einem Antrag auf Gleichstellung zu.

Hoffe Ihnen geholfen zu haben, stehe gerne bei weiteren Fragen zur Verfügung!


MfG

H. Lichtenberg

Ab welchem Zeitpunkt werde ich als SchbV eingebunden

hackenberger, Thursday, 22.06.2006, 11:58 (vor 6527 Tagen) @ Lichtenberg Helmut

Hallo Helmut,

Du hast betreffend des Kündigungsschutzes Recht. Es ist aber hier zu unterscheiden, zwischen Kündigungsschutz und Rechte des SchwbV/ Pflichten des AG gem. § 81 SGB IX und Einbindung des SchwbV gem. § 95 SGB IX.

Das alte Recht des Kündigungsschutzes bei Gleichstellung wird leider teilweise auch schon in Frage gestellt. Aber nicht vom mir.

Ab welchem Zeitpunkt werde ich als SchbV eingebunden

Ede vom Bayerwald @, Monday, 26.06.2006, 10:57 (vor 6523 Tagen) @ hackenberger

Hallo zusammen, scheint eine korrigierende rechtsprechung zum Kündigungsschutz in der Antragstellungsphase bis zur Entscheidung zu geben. Also Kündigungsschutz wie bisher ab Antragstellung, soweit Antraagsteller nicht selber verzögert! O D E R >

Zitat:
>Edgar Schröder Unternehmensberatungsgesellschaft für Zeitarbeit mbH >Fasanenweg 427259 Varrel
>Aktuelle Rechtsprechung Zur Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer 11.02.2005

>Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat sich in einer aktuellen Entscheidung vom >29.10.2004 - 13 Ca 5326/04 eben-falls mit den o. g. Rechtsvorschriften >auseinandergesetzt und kommt zu folgender Auslegung: 1. § 90 Abs. 2a SGB IX >>ist dahingehend korrigierend auszulegen, dass sich ein schwerbehinderter >Arbeit-nehmer nur dann nicht auf den besonderen Kündigungsschutz gem. § 85 >ff. SGB IX berufen kann, wenn der fehlende Nachweis der Schwerbehinderung >bei Zugang der Kündigung auf einer fehlenden Mitwirkung im >Anerkennungsverfahren beruht. 2. Bei der Formulierung der Vorschrift (§ 90 >Abs. 2a SGB IX) unterlief ein Redaktionsversehen. Das Wort „oder" ist durch >das Wort „und" zu ersetzen. 3. Hat das Versorgungsamt noch nicht >bestandskräftig über einen Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderung >entschieden, muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber binnen eines Monats nach >Zugang der Kündigung über die Antragstellung informieren. Fazit: „Wenn das >Wörtchen *und* nicht wär". Das Bundesarbeitsgericht ging in zurückliegenden >Entscheidungen ebenfalls von einer entsprechenden Mitteilungspflicht des >Arbeitnehmers aus.

Ab welchem Zeitpunkt werde ich als SchbV eingebunden

Helmut, Tuesday, 27.06.2006, 12:59 (vor 6522 Tagen) @ hackenberger

» Hallo Helmut,
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» Du hast betreffend des Kündigungsschutzes Recht. Es ist aber hier zu
» unterscheiden, zwischen Kündigungsschutz und Rechte des SchwbV/ Pflichten
» des AG gem. § 81 SGB IX und Einbindung des SchwbV gem. § 95 SGB IX.
»
» Das alte Recht des Kündigungsschutzes bei Gleichstellung wird leider
» teilweise auch schon in Frage gestellt. Aber nicht vom mir.

Ab welchem Zeitpunkt werde ich als SchbV eingebunden

Helmut Lichtenberg @, Koblenz, Tuesday, 27.06.2006, 13:03 (vor 6522 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

Sie haben nicht ganz recht mit Ihrer Aussage, laut Integrationsamt ist es nicht die Pflicht des AG den Vertrauensmann mit einzubeziehen wenn das Antragsverfahren noch nicht abgeschlossen ist bzw. die Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft vorliegt.


MfG

Helmut Lichtenberg

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