Beteiligung der SBV am Bewerbungsverfahren (Einstellung)

Andreas-B, Wednesday, 04.09.2019, 09:15 (vor 1702 Tagen)

Hallo zusammen!

In unserem Betrieb kommt es öfter zu Bewerbungsgesprächen in denen dann einer aus dem BR drüber berichtet, in der Sitzung wird dann auch schon mal berichtet über Bewerbungen.
Es kann mir aber keiner aus dem Gremium BR sagen, ob das alle Bewerbungen sind.
Dazu würde ich mich gerne beim Arbeitgeber melden und eine komplette Einsicht in alle Bewerbungen verlangen.

Über die Suche habe ich dieses gefunden:

Nach § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX muss Ihr Arbeitgeber Sie als Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend unterrichten. Danach steht Ihnen ein Unterrichtungs- und Anhörungsrecht zu, wenn sich ein schwerbehinderter oder ein ihm gleichgestellter Mensch um eine Stelle bewirbt.

Sie als SBV sollen schwerbehinderte Bewerber vor Benachteiligung im Bewerbungsverfahren schützen. Diese Rechte gehen aus § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB IX hervor (BAG, 17.8.2010, Az. 9 ABR 83/09). Das Unterrichtungs- und Anhörungsrecht umfasst auch die Teilnahme am Auswahlverfahren.

Der Gesetzgeber hat die Unterrichtungs- und Anhörungspflichten in § 81 Abs. 1 Satz 4, 7, 8 und 9 SGB IX in Verbindung mit § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX näher ausgestaltet. Hierzu führt das BAG in einer weiteren Entscheidung (15.10.2014, Az. 7 ABR 71/12) ausdrücklich aus:

„Danach ist die Schwerbehindertenvertretung von Anfang an in das Auswahlverfahren einzubeziehen, um den Schutz vor Benachteiligung im Bewerbungsverfahren zu gewährleisten. Sie soll an der Willensbildung des Arbeitgebers mitwirken. Dazu stehen ihr das Recht auf Einsicht in die entscheidungserheblichen Teile der Bewerbungsunterlagen und das Recht auf Teilnahme an Vorstellungsgesprächen zu.“

Nun ist zum Verständnis meine Frage, habe ich das Recht in alle Bewerbungen Einsicht zu erhalten oder halt nur in die , in die sich ein Mitarbeiter mit einem GdB bewirbt?
Ich möchte halt nicht das da jemand "durchrutscht" durchs Verfahren, genau das denke ich nämlich..

Danke schon mal!

Andreas

Beteiligung der SBV am Bewerbungsverfahren

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 04.09.2019, 13:16 (vor 1701 Tagen) @ Andreas-B

Hallo,

Deine Quelle - die man bei solchen Zitaten immer anführen sollte - benutzt eine veraltete §§-Nummerierung.
Das Du gem. § 179 Abs. 2 Satz 4 SGB IX das Recht hast, alle Bewerberunterlagen eines Verfahrens zur Einsicht zu bekommen, wenn sich mindestens ein schwerbehinderter/gleichgestellter Mensch beworben hat, steht außer Frage und wird auch in der Literatur nicht angezweifelt.
Auch das von Dir angeführte Urteil hat dies nochmals ausdrücklich bestätigt, wenn Du es mal im Gesamten liest:
https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&sid=e0216e19d416c90e6c295de9e29309c7&nr=17801&pos=0&anz=1

Hast Du denn immer noch keinen Kommentar zum SGB IX ?

--
&Tschüß

Wolfgang

Beteiligung der SBV am Bewerbungsverfahren

sbv-nl-west, NRW, Wednesday, 04.09.2019, 13:39 (vor 1701 Tagen) @ albarracin

Danke Wolfgang,

da warst du etwas schneller beim absenden deiner Antwort :-)

--
Liebe Grüße

sbv-nl-west

Beteiligung der SBV am Bewerbungsverfahren

Andreas-B, Wednesday, 04.09.2019, 13:53 (vor 1701 Tagen) @ albarracin

Hallo,

Deine Quelle - die man bei solchen Zitaten immer anführen sollte - benutzt eine veraltete §§-Nummerierung.

Quelle ist: https://www.integrationsaemter.de/Fachlexikon/Bewerbung/77c482i1p/index.html

Hast Du denn immer noch keinen Kommentar zum SGB IX ?

Ist bestellt, habe aus dem Einkauf allerdings die Info bekommen das die aktuelle Auflage vergriffen ist und ne Info kommt wenn die wieder verfügbar ist. Das ist schon Wochen her und nervt echt..

Gut, für Eure Bemühungen danke ich erstmal!

Beteiligung der SBV am Bewerbungsverfahren

Andreas-B, Wednesday, 04.09.2019, 13:57 (vor 1701 Tagen) @ albarracin

Deine Quelle - die man bei solchen Zitaten immer anführen sollte - benutzt eine veraltete §§-Nummerierung.
Das Du gem. § 179 Abs. 2 Satz 4 SGB IX das Recht hast, alle Bewerberunterlagen eines Verfahrens zur Einsicht zu bekommen, wenn sich mindestens ein schwerbehinderter/gleichgestellter Mensch beworben hat, steht außer Frage und wird auch in der Literatur nicht angezweifelt.

§179 sind die persönlichen Rechte und Pflichten der VP.. handelt es sich dabei vllt. um einen Tippfehler?
Exemplar vom 01.01.18

Beteiligung der SBV am Bewerbungsverfahren

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 04.09.2019, 15:20 (vor 1701 Tagen) @ Andreas-B

Hallo,

Du hast recht, ist natürlich § 178

--
&Tschüß

Wolfgang

Beteiligung der SBV am Bewerbungsverfahren

sbv-nl-west, NRW, Wednesday, 04.09.2019, 13:35 (vor 1701 Tagen) @ Andreas-B

Hallo Andreas,

Nun ist zum Verständnis meine Frage, habe ich das Recht in alle Bewerbungen Einsicht zu erhalten

Nein, es sei denn:

oder halt nur in die , in die sich ein Mitarbeiter mit einem GdB bewirbt?

Du meinst bestimmt Menschen mit Behinderung größer GdB 50, oder ihnen gleichgestellten Menschen.

Siehe Suchfunktion "E" wie Einstellung.

Stichwörter sind hier:

  • Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen
  • Teilnahme an allen Vorstellungsgesprächen sofern für die Stelle eine Bewerbung eines schwerbehinderten oder ihm gleichgestellten Menschen vorliegt.

Warum gilt das auch für gleichgestellte Menschen?

Wenn jemand arbeitslos oder arbeitssuchend ist, einen GdB von 30 oder 40 hat und konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass eine Gleichstellung notwendig ist, um einen Arbeitsplatz zu bekommen, muss die Arbeitsagentur gleichstellen. Es muss auch kein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegen und sehr oft sind bestehende Gleichstellungen nicht an einen bestimmten Arbeitgeber gebunden.

--
Liebe Grüße

sbv-nl-west

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