Amtszeit GesSchwbV (Gesamt-Konzern-SBV)

Tomtom, Thursday, 29.06.2006, 13:30 (vor 6521 Tagen)

Hallo zusammen,

ich arbeite in einem Unternehmen, das insgesamt 15 Standorte in Deutschland hat. Bisher hatten wir nur eine SBV, die auch die Rechte und Pflichten der Gesamtschwerbehindertenvertretung wahrgenommen hat. Vor kurzem haben wir nun zwei weitere SBV's gewählt. Hierzu habe ich folgende Fragen:

- Ist die bis vor kurzem einzige SBV weiterhin die Gesamtschwerbehindertenvertretung oder haben wir im Moment gar keine>
- Müssen die jetzt drei SBV's sofort eine Gesamtschwerbehindertenvertretung wählen>

Da ich in keinem Kommentar zum SGB IX hierzu etwas gefunden habe, bitte ich hier um Hilfe.

Danke und Gruß
Tomtom

Amtszeit GesSchwbV

Ede vom Bayerwald @, Thursday, 29.06.2006, 13:45 (vor 6521 Tagen) @ Tomtom

Hallo Tomtom,
alle Schwerbehindertenvertretungen unterliegen dem vorgegebenen Wahlrythmus des entsprechenden Bundesgesetzes.
Ist keine Vertretung vorhanden und wird 1 Jahr weniger einem Tag vor der regelmäßigen Wahl gewählt, so bleibt die SBV auch die ganze kommende Periode, also maximal 5 Jahre weniger eineem Tag im Amt. Wird die bisher nicht vorhandene SBV 1jahr oder mehr vor der nächsten regelmäßigen SBV-Wahl bewählt, so endet die Amtszeit mit der nächsten regelmäßigen Wahl.

Dies gilt für ALLE unuterschiedlichen und möglichen Schwerbehindertenvertretungen in allen vorgeschriebenen Stufen.

Also konkret, seit wann ist die Gesamt SBV im Amt, wann ist die nächste regelmässige Wahl> Ist die Wahl der jetzigen GesamtSBV weniger als ein JAhr vor der regeelmäßigen erfolgt, so bleibt sie im Amt bis 2010, ansonsten ist Wahlzeit im Herbst 2006. Was anderes ist nur dann rechtens, wenn die amtierende GesamtSBV samt aller Stellvertreter geschloßen zurücktritt. Dann und nur dann ist unverzüglich neu zu wählen.

Amtszeit GesSchwbV

Tomtom, Thursday, 29.06.2006, 13:53 (vor 6521 Tagen) @ Ede vom Bayerwald

Hallo Ede,

das ist ja genau mein Problem, bzw. meine Frage:

Die alte GesamtSBV ist ja nie gewählt worden, da sie als bis dato einzige SBV gemäß §97 Abs.1 Satz 2 die Recht und Pflichten der GesamtSBV "nur" wahrgenommen hat.

Gruß
Tomtom

Amtszeit GesSchwbV

Ede vom Bayerwald @, Thursday, 29.06.2006, 14:39 (vor 6521 Tagen) @ Tomtom

Die bestehende GesamtSBV ist rechtmäßig ins Amt gekommen, zumindest nach dem, was du schreibst! Oder>
Wenn ja, dann gilt das mit der Amtszeit so, wie ich es sagte.
Unrechtmäßig wäre sie im Amt, wenn z.B. jemand anders, als die Schwerbinhinderten selber sie ins Amt gehoben hätte, z.B. durch selbstherrliche Bestimmung des Chefs.

So wie du es gechrieben hast, IST die GSBV rechtmäßig im Amt! Ok>
Auch durch später erfolgte Wahlen eigener SBv'en in Betrieben, die zum Ganzen gehören ändert sich dann der Status der GSBV NICHT!!!

Und die nächste Wahl ist entsprechend der Fristen im Gesetz anzusetzen, also entweder in diesm Jahr oder dann erst in 4 Jahren!! jeweils oktober /November.

Wenn du dich mit dem Status der GSBV nicht wohl fühlst, dann gibt es nur eine einzige Möglichkeit sie jetzt neu zu wählen, dann mußt du und alle ddeine Stelvertreter geschloßen zurücktreten. Nur dann ist eine Neuwahl außerhalb der regelmäßigen Zeiten nach Gesetz möglich!

So wie du schreibst, ist die GSBV rechtmässig im Amt und dies veräündert sich nicht durch neue örtliche SBV!

OK>

Amtszeit GesSchwbV

Ede vom Bayerwald @, Thursday, 29.06.2006, 14:43 (vor 6521 Tagen) @ Ede vom Bayerwald

Die GSBV ist gewählt, wenn auch nur ein einziger Berechtigter bei der Wahl der örtl. SBV mitgewählt hat, der nicht im Stammhaus bzw deren örtlichem Sitz seinen Dienstort hat. SBV'en werden ja nur dort gewählt, wo mindestenmss 5 SChwB arbeiten. Die SBV vertritt aber sehr wohl und nach deiner Äußerung hat sie es mit Billigung des AG getan, auch SCHwB die keine SBV vor Ort hatten.

Doch sie ist nach deiner Erzählung rechtmäßig gewählt. (es sei denn du erzählst jetzt mehr und neues).

Befristete Ausübung der Aufgaben einer Gesamt-SBV

Wolfgang E., Saturday, 22.07.2006, 19:26 (vor 6497 Tagen) @ Tomtom

» Die alte Gesamt-SBV ist ja nie gewählt worden, da sie als bis dato einzige SBV gemäß § 97 Abs.1 Satz 2 die Recht und Pflichten der Gesamt-SBV "nur" wahrgenommen hat.

Wenn zunächst nur eine örtliche SBV im Betrieb gewählt ist, dann muss sie kraft Gesetzes die Rechte und Pflichten der Gesamt-SBV wahrnehmen (§ 97 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Dies bedeutet schon nach dem Wortlaut, dass die örtliche SBV keine Gesamt-SBV ist, sondern nur deren Rechte "kommissarisch" wahrnimmt. Diese Vorschrift ist nach dem Regelungszweck wohl so zu lesen, dass die Rechtsausübung dann und solange zu erfolgen hat, solange nur eine einzige örtliche SBV existiert.

Wenn später weitere örtliche SBV gewählt werden, dann kann m.E. die zuerst gewählte örtliche SBV die Rechte einer Gesamt-SBV nicht mehr wahrnehmen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 Satz 2 SGB IX mit der Wahl weiterer örtlicher SBV ja entfallen sind, es also keine Rechtsgrundlage mehr für die Rechtsausübung einer Gesamt-SBV gibt.

Ich meine daher, dass nach § 22 Abs. 1 SchwbVWO durch schriftliche Stimmabgabe im förmlichen Verfahren eine Gesamt-SBV zu wählen ist, da es zuvor noch keine durch Stufenvertretungswahl legitimierte Gesamt-SBV gab, auch nicht durch Einigung oder Losentscheid nach § 22 Abs. 2 SchwbVWO, also die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wahl einer Stufenvertretung vorliegen.

FAZIT: Bei der zweiten Wahl einer örtlichen SBV im Unternehmen muss eine Wahl der Gesamt-SBV erfolgen!

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