SchwBhV nicht informiert (Kündigung)

Michael49, Friday, 30.06.2006, 00:49 (vor 6520 Tagen)

Hallo Zusammen,

ich habe nochfolgenden Fall:

Einem schwbh. Mitarbeiter sollte fristlos gekündigt werden.
In meinem Urlaub habe ich vom AG eine Mail erhalten, dass das zuständige Integrationsamt angeschrieben worden ist.
Der Bogen zur Stellungsname hat jedoch nur der örtliche BR erhalten.
Dieser wurde mir nicht zugestellt !
Zum Glück konnte der GBR diese Kündigung abwehren, da der AG gegen eine Betriebsvereinbarung verstossen hat.
Der AG hat alles zurückgezogen.
Nun habe ich per Zufall erfahren, dass jetzt dem MA ordentlich gekündigt werden soll.
Eine information hierzu ist mir nicht zugegangen !!!
Der BR hat seine Stellungsnahme schon an das Integrationsamt abgegeben.
( Der örtliche BR hatte keine Ahnung, dass hier die GSchBhV zu informieren ist )
Noch liegt keine Entscheidung des integrationsamtes vor !

Zur Info:

Wir sind ein Betrieb mit m. Betriebsstätten.
Der Fall ist in einer Betriebsstätte vorgefallen ohne SchBhV.
Ich bin die einzige gew. SchBhV und nehme somit doch die GSchwBhV gem.§ 97 wahr.
Somit hat der AG gegen 95.2 verstossen.
Wie ich mitbekommen habe ( Informationen erhalte ich noch am Montag ), ist auch schon die Frist verstrichen, auf das Schreiben des Integrationsamtes zu "reagieren".

Meine Fragen:

Was muss ich nun tun >
Kann ich jetzt noch die Entscheidung des AG vorerst Aussetzen >
Und kann ich auch schon den § 156 SBG IX gegen den AG anwenden >
Das ist mein erster Fall, wo sich der AG ( auch aus Unwissendheit...), nicht Konform verhalten hat.

Wie sollten den hier schnell meine nächsten Schritte sein >
Muss ich einen Anwalt kontaktieren, damit der § 156 zur Anwendung kommt, oder genügt hier schon eine Meldung an das zuständige Integrationsamt >

Wer kann mir bitte Helfen >

Vorab möchte ich mich bei Euch bedanken.

Michael

SchwBhV nicht informiert

Ede vom Bayerwald @, Friday, 30.06.2006, 07:08 (vor 6520 Tagen) @ Michael49

Hallo,

Also bei §156 ist soweit ich weiß nicht Integrationsamt, sondern Landesarbeitsamt (oder wie das heute immer heißt) zuständig.
Aber sollte dieser § 156 nicht das letzte Mittel sein> Die Strafen nach 156 sind persönliche Strafen, nicht der AG wird gestraft, sondern der Kollege (oder Chef) der die SBV behindert o.ä. getan hat.

SchwBhV nicht informiert

Wolfgang H., Friday, 30.06.2006, 08:37 (vor 6520 Tagen) @ Michael49

Guten Morgen Michael,

der Arbeitgeber hat das IA offiziell über die beabsichtigte Kündigung informiert. Dabei wurde bestimmt mitgeteilt, dass keine Schwerbehindertenvertretung vorhanden ist. Deshalb wurde auch nur der BR zur Stellungnahme aufgefordert.
Ich empfehle Dir, Dich sofort bei dem Integrationsamt zu melden, und Deine Zustädnigkeit zu signalisieren. Die Fristen gegenüber dem Arbeitgeber müssten dann neu laufen, da dieser ja das IA falsch informiert hat.

SchwBhV nicht informiert

Michael49, Friday, 30.06.2006, 12:18 (vor 6520 Tagen) @ Wolfgang H.

Hallo,

Nein.. bei der fristlosen Kündigung hat mich der zuständige Personalbetreuer ja angeschrieben und wollte mir auch den Bogen zukommen lassen.
Diese ist nicht erfolgt.
Aber das hatte sich ja schnell erledigt, wegen der Betriebsvereinbarung.
Da es jetzt auf den Weg der ordentlichen Kündigung laufen soll, wird das selbige Integrationsamt auch wieder die Stellungsnahme der SchwBhV angefordert haben.

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