Prävention - Beteiligung der SBV immer wenn Probleme auftreten? (BEM)

HorstJaeger, Tuesday, 04.07.2006, 13:18 (vor 6516 Tagen)

Hallo, ich bin neu gewählte VPSchweb und habe folgende Idee:

Kann ich aus § 84(1) SGB IX ableiten, dass die SBV IMMER zu beteiligen ist, wenn mit einem Arbeitnehmer Probleme auftreten> Also auch bei Nicht-behinderten>

Prävention - Beteiligung der SBV immer wenn Probleme auftreten?

Thomas, Saturday, 08.07.2006, 17:22 (vor 6512 Tagen) @ HorstJaeger

Hallo Herr Jäger,

aus §84 Abs.1 SGB IX geht zwar nicht explizit daraus hervor, daß die Regelung
nur für Schwerbehinderte und diesen Gleichgestellte gilt.

Aber: Der § 84 ist ja Teil des SGB IX. Dieses Gesetzbuch trägt den Untertitel: Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Also können Sie daraus schon einmal folgern, daß die Regelung des § 84 nicht für Nichtbehinderte gilt.

In § 68 des SGB IX ist klar definiert wer zum geschützten Personenkreis im Sinne dieses Gesetzes zählt.

Bitte machen Sie sich die Mühe und lesen sie sich nach und nach etwas in die
gesetzlichen Regelungen des SGB IX ein. Für Schwerbehindertenvertreter ist es ganz wesentlich, die Bestimmungen dieses Gesetzes zu kennen.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter gibt übrigens ein kompaktes und leicht verständliches Handbuch zum Thema Schwerbehinderung und Arbeit heraus, in welchem auch die gesetzlichen Regelungen erläutert werden.

Zu bestellen ist es über das Integrationsamt in ihrem Bundesland.
siehe auch: www.integrationsaemter.de

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg bei Ihrer nicht immer einfachen Arbeit als
neu gewählter Schwerbehindertenvertreter.

Prävention - Beteiligung der SBV immer wenn Probleme auftreten?

Michael, Saturday, 08.07.2006, 19:30 (vor 6512 Tagen) @ Thomas

» » Aber: Der § 84 ist ja Teil des SGB IX. Dieses Gesetzbuch trägt den
» Untertitel: Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Also können
» Sie daraus schon einmal folgern, daß die Regelung des § 84 nicht für
» Nichtbehinderte gilt.
Hallo Thomas,
diese Aussage kann ich im Bezug auf den § 84 SGB IX so nicht stehen lassen, denn in diesem § 84 Abs.2 sind auch die Nichtbehinderten angesprochen, bei denen der AG mit dem BR die Sache zu klären hat(mit Zustimmung der betroffenen Person). Ist ein schwbM davon betroffen, dann klärt der AG diese Sache mit der SBV, natürlich mit Zustimmung des schwbM. Daraus folgt, dass auch für nichtbehinderte Menschen dieses SGB IX gilt. Es geht ja immerhin darum, eine drohende Behinderung zu vermeiden.
Gruß Michael

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