Inklusionsbeauftragter (Allgemeines)

Moonwalker, Frankenthal, Tuesday, 15.10.2019, 17:11 (vor 1655 Tagen)

Hallo Zusammen,

diesmal betrifft es mich selbst.

Der Inklusionsbeauftragte antwortet mir seit 20. August mehrfach nicht auf meine Email-Anfragen. Aus diesem Grund habe ich gestern den AG angeschrieben und ihn um ein Gespräch gebeten, dass den Inhalt haben soll das abzustellen.

Der Grund dass der Inklusionsbeauftragte mir nicht auf SBV Themen antwortet (auf andere Sachen sofort) liegt nach meiner Meinung darin, dass er Personalsachbearbeiter ist und seine Vorgesetze Fáchbereichsleiterin und darüber noch ein Bereichsleiter Personal existiert. Ich glaube er hat Anweisung mir auf verschiedene Sachthemen nicht zu antworten?

Der AG hat mir heute geantwortet mit allen 3 Personen auf CC, dass das Nicht-Antworten nicht geht, es aber wahrscheinlich den Grund der beruflichen Anforderungen (zu viel) hat und dass ich mich mit meinen Themen auch an die Fachbereichsleiterin und den Bereichsleiter Personal wenden soll.

Daraufhin habe ich geantwortet, dass nach meiner juristischen Auffassung mein alleiniger Ansprechpartner der Inklusionsbeauftragte ist und ich mich weder an die Fachbereichsleiterin Personal noch an den Bereichsleiter Personal wenden muss und allen klar sein muss, dass der Inklusionsbeauftragter für seine Entscheidungen ggf. haftet und nicht die anderen beiden Personen.

Bin ich da über das Ziel hinaus geschossen oder wie seht ihr das? Normalerweise müsste doch der Bereichsleiter Personal, der Prokura hat diese Tätigkeit ausfüllen und nicht ein Personalreferent.

Viele Grüße

Christian

Inklusionsbeauftragter

Hendrik1, Niedersachsen, Tuesday, 15.10.2019, 21:38 (vor 1655 Tagen) @ Moonwalker

Moin Moin,

der Inkusionsbeauftragte ist nicht nur Dein erster Asprechpartner, er hat auch das Recht für den Arbeitgeber eigenständig Stellungnahmen abzugeben ...... wenn der Arbeitgeber diese Rolle falsch ebsetzt, ist das seine Verantwortung. Ich würde dieses Thema mal mit dem zuständigen Integrationsamt besprechen, damit diese auch den Arbeitgeber diesbezüglich beraten können.

Liebe Grüße

Hendrik

Inklusionsbeauftragter

Moonwalker, Frankenthal, Wednesday, 16.10.2019, 08:02 (vor 1655 Tagen) @ Hendrik1

Hi Hendrik,

vielen Dank!

Ich warte mal noch ab ob noch andere hier etwas schreiben, werde mich aber ggf. mit dem Integrationsamt in Verbindung setzen.

Viele Grüße

Christian

Inklusionsbeauftragter

sbv-nl-west, NRW, Wednesday, 16.10.2019, 08:49 (vor 1655 Tagen) @ Moonwalker

Hallo Moonwalker,

etwas anderes als Hendrik1, werde auch ich nicht schreiben.

Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen sind gesetzlich dazu verpflichtet, eine Inklusionsbeauftragte oder einen Inklusionsbeauftragten zu bestellen, die oder der sie in Angelegenheiten der schwerbehinderten Menschen verantwortlich vertritt. Dies gilt für alle Betriebe und Dienststellen, bei denen schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen beschäftigt sind – unabhängig davon, ob eine Schwerbehindertenvertretung vorhanden ist oder nicht. Wenn es erforderlich ist, können auch mehrere Inklusionsbeauftragte bestellt werden.

Die Aufgabe des Inklusionsbeauftragten:

Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen bestellen einen oder mehrere Beauftragte durch einseitige Erklärung; Formvorschriften bestehen nicht. Häufig werden Personal­verantwortliche oder Sicherheits­ingenieurinnen oder -ingenieure als Inklusionsbeauftragte bestellt. Inklusionsbeauftragte sind dazu berechtigt, rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben – sie vertreten die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber verantwortlich.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen die für das Unternehmen zuständige Agentur für Arbeit sowie das Integrationsamt "unverzüglich" von der Bestellung einer oder eines Inklusionsbeauftragten in Kenntnis setzen.
Weil auch für diese beiden Institutionen ist der Inklusionsbeauftragte, die Person, die für den Arbeitgeber, rechtsverbindliche Erklärungen abgibt.

--
Liebe Grüße

sbv-nl-west

Inklusionsbeauftragter

Cebulon, Wednesday, 16.10.2019, 12:42 (vor 1655 Tagen) @ Moonwalker

Bin ich da über das Ziel hinaus geschossen?

Hallo Christian, ich hätte da nicht so „formal“ geantwortet. Das mit der „Anweisung“ ist reine Mutmaßung bzw. Unterstellung. Der Arbeitgeber hat schnell und verständig reagiert und Lösungswege aufgezeigt und sich entschuldigt: Das finde ich wirklich klasse und anerkennenswert! Jetzt hast Du faktisch drei Ansprechpartner, von ganz oben schriftlich bestätigt, als Inklusionsbeauftragte – quasi zwei „Stellvertreter“. Um dieses „Luxusproblem“ wird Dich wohl so mancher beneiden.

Dass ein im SGB IX evtl. ungeschulter Personal-Sachbearbeiter, dem dieser (ungeliebte) Zusatzjob womöglich aufgedrückt wurde, mit dem SchwbR teils zeitlich bzw. fachlich überfordert ist, dürfte wohl keine Seltenheit sein. Evtl. geeignetes Seminar für Inklusionsbeauftragte heraussuchen und ihm empfehlen ...

Gruß,
Cebulon

Inklusionsbeauftragter

SFliege, Wednesday, 16.10.2019, 13:35 (vor 1655 Tagen) @ Moonwalker

Ich halte es für richtig den AG darauf aufmerksam zu machen, dass der vom Arbeitgeber als Ansprechpartner nominierte Inklusionsbeauftrage auch als solcher von der SBV für ihre Themen kontaktiert wird und man von ihm auch eine Antwort erwartet.
Immerhin liegt es in der Pflicht des AG dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm bestellte Person im Hinblick auf Arbeitsbelastung und Entscheidungskompetenz auch in der Lage ist diese Aufgabe wahrzunehmen.
Man kann ja als SBV nicht am Inklusionsbeauftragten vorbei handeln bzw. ihn übergehen, wenn man sich nicht später dann bei einer für den AG passender Gelegenheit vorwerfen lassen will, dass man sich nicht an die vorgeschriebenen Wege hält.
Ich persönlich würde vermeiden "generell" mit Fachbereichsleiterin Personal oder Bereichsleiter Personal Dinge über den Kopf des Inklusionsbeauftragten hinweg zu besprechen.
Nur wenn der Inklusionsbeauftragte nicht reagiert oder man mit ihm in der Sache nicht vorankommt, dann würde ich versuchen übergeordnete Stellen "hinzuzuziehen".
Sonst untergräbt man selbst die Position des Inklusionsbeauftragten, was ja eigentlich nicht im Interesse der SBV liegen kann.

Aber immer, so gut es die Situation zulässt, freundlich formuliert! :-)

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