Verschmelzung - Neuwahl / Zuständigkeit (Wahlen)

fisch21, Monday, 11.11.2019, 16:48 (vor 1628 Tagen)

Hallo zusammen,

unsere GmbH A wird von der GmbH B aufgenommen bzw. verschmilzt mit ihr. D.h. die GmbH A existiert nach der Verschmelzung nicht mehr und alle Mitarbeiter der GmbH A gehen in die GmbH B über. Die GmbH B bleibt somit nachwievor bestehen. In der GmbH A hatten wir 4 lokale Schwerbehindertenvertretungen (=SBVen) und 1 Gesamt-SBV. In der GmbH B gibt es ebenfalls 4 lokale SBVen und 1 Gesamt-SBV.

Kann mir jemand beantworten, ob nach der Verschmelzung ev. eine Neuwahl der Schwerbehindertenvertretung in der GmbH B durchgeführt werden muss oder werden die sbMA der GmbH A einfach von der Schwerbehindertenvertretung der GmbH B betreut? Wie ist der Fall, wenn in einer Lokation die Mitarbeiter der GmbH A und B zahlenmäßig ähnlich sind? Hat das irgendeinen Einfluss oder übernimmt die bestehende SBV der GmbH B in jeder Konstellation die sbMA der GmbH A?

Im voraus vielen Dank :-)
Carl

Verschmelzung - Neuwahl / Zuständigkeit

Cebulon, Monday, 11.11.2019, 22:15 (vor 1627 Tagen) @ fisch21

unsere GmbH A wird von der GmbH B aufgenommen bzw. verschmilzt mit ihr. In der GmbH A hatten wir 4 lokale Schwerbehindertenvertretungen (=SBVen) und 1 Gesamt-SBV. In der GmbH B gibt es ebenfalls 4 lokale SBVen und 1 Gesamt-SBV.

Hallo Carl, was hier gilt soll davon abhängen, ob Eingliederung oder Zusammenlegung. Die BIH schreibt dazu in ihrer Wahlbroschüre auf Seite 28, allerdings bezogen auf Betriebe:

„Das Amt erlischt daher im Bereich der Privatwirtschaft ...

„„- wenn ein Betrieb mit einem oder mehreren selbstständigen Betrieben in der Weise zusammengelegt wird, dass jeder der beteiligten Betriebe seine bisherige Aufgaben- und Organisationsidentität verliert und ein ganz neuer Betrieb gegründet wird. In diesem Fall endet das Amt aller Schwerbehindertenvertretungen der früher selbstständigen Betriebe.

- wenn der Betrieb in einen anderen Betrieb eingegliedert wird.72) Eine solche Eingliederung liegt dann vor, wenn aufnehmender und eingegliederter Betrieb rechtlich zu einer Einheit verschmolzen werden; zum Beispiel wenn der 250-Mann-Betrieb „Industria AG“ den 50-Mann-Betrieb „Stanzerei Egon Müller“ am selben Ort aufkauft und einheitlich nur noch die Firma „Industria AG“ führt. Das Amt der SBV des eingegliederten Betriebs endet, während sich der Tätigkeitsbereich der SBV des aufnehmenden Betriebs auf den hinzugekommenen Betrieb „von Gesetzes wegen“ als „Ersatzvertretung“ ausdehnt ...“

D.h. die GmbH A existiert nach der Verschmelzung nicht mehr und alle Mitarbeiter der GmbH A gehen in die GmbH B über.

Hier gehts also nicht nur um einen Betrieb, sondern um ein ganzes Unternehmen (GmbH A). Wie viele Betriebe bzw. Betriebsräte soll künftig die GmbH B haben? Bleiben die acht Betriebe bestehen oder soll es weniger Betriebe geben? Stehen hier BR-Wahlen an?

Hat das irgendeinen Einfluss oder übernimmt die bestehende SBV der GmbH B in jeder Konstellation die sbMA der GmbH A?

Verstehe nur „Bahnhof“: Was gilt denn nun? Acht oder nur eine SBV („die bestehende SBV“)?

Gruß,
Cebulon

Verschmelzung - Neuwahl / Zuständigkeit

SFliege, Tuesday, 12.11.2019, 11:08 (vor 1627 Tagen) @ Cebulon

Ich verstehe die Aussage erst mal so:

- GmbH A hat (mindestens) vier Betriebe und GmbH B hat (mindestens) vier Betriebe.
- In jedem dieser acht Betriebe existiert eine (lokale) Schwerbehindertenvertretung.
- Beide GmbHs haben je eine eigene Gesamtschwerbehindertenvertretung.
- GmbH A geht in GmbH B auf.

Grundsätzliches:

Die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung erfolgt nach Betrieben, d.h. in jedem Betrieb wird eine eigene Schwerbehindertenvertretung gewählt.
Der Begriff Betrieb bestimmt sich nach dem Betriebsverfassungsgesetz. d.h. wo überall ein Betriebsrat gewählt werden kann/wird, kann auch eine eigene Schwerbehindertenvertretung gewählt werden, sofern es dort mindestens fünf Schwerbehinderte gibt.
Sollten in einem Betrieb weniger als fünf Schwerbehinderte vorhanden sein, so können für die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung auch Betriebe nach § 177 Abs. 1 Satz 4 SGB IX zusammengefasst werden.

Mögliche Interpretationen zu der vorhandenen Aussage: (wie bereits von Cebulon geschildert)

a) Solange die acht Betriebe bei der Verschmelzung von GmbH A in die GmbH B als eigene Betriebe unverändert weiterexistieren, bleiben auch die Schwerbehindertenvertretung der Betriebe im Amt.

b) Wird ein Betrieb in einen anderen Betrieb eingegliedert, dann erlischt das Amt der Schwerbehindertenvertretung im eingegliederten Betrieb und die Schwerbehindertenvertretung im aufnehmenden Betrieb bleibt bestehen.

c) Werden Betriebe zusammengelegt, dann erlischt das Amt der Schwerbehindertenvertretungen in allen der zusammengelegten Betrieben. Hier hat allerdings die nach Anzahl der Wahlberechtigten größte Schwerbehindertenvertretung nach § 177 Abs. 8 SGB IX i. V. § 21a BetrVG ein Übergangsmandat.

Nachdem GmbH A nicht mehr existiert, existiert auch die Gesamtschwerbehindertenvertretung von GmbH A nicht mehr.

Verschmelzung - Neuwahl / Zuständigkeit

Cebulon, Tuesday, 12.11.2019, 12:44 (vor 1627 Tagen) @ SFliege

c) Werden Betriebe zusammengelegt, dann erlischt das Amt der Schwerbehindertenvertretungen in allen der zusammengelegten Betrieben. Hier hat allerdings die nach Anzahl der Wahlberechtigten größte Schwerbehindertenvertretung nach § 177 Abs. 8 SGB IX i. V. § 21a BetrVG ein Übergangsmandat.

Hallo, sehe das im Prinzip genauso. Das mit dem „Übergangsmandat“ erscheint mir allerdings fraglich - weil GSBV der GmbH B existiert und folglich kein Bedarf für örtliches Übergangsmandat besteht. Demnach entfällt mangels Bedarfs eine „entsprechende“ Anwendung des § 21a BetrVG für ein SBV-Übergangsmandat gemäß § 177 Abs. 8 SGB IX.

Gruß,
Cebulon

Verschmelzung - Neuwahl / Zuständigkeit

SFliege, Tuesday, 12.11.2019, 14:14 (vor 1627 Tagen) @ Cebulon

Hallo, sehe das im Prinzip genauso. <

Davon ging ich aus. :-)
Ich hatte (im Wesentlichen) ja auch das bereits Geschriebene einfach wiederholt. :-)

Das mit dem „Übergangsmandat“ erscheint mir allerdings fraglich - weil GSBV der GmbH B existiert und folglich kein Bedarf für örtliches Übergangsmandat besteht. <

Nach Auffassung von Dr. Karpf wäre jetzt im Bereich des BetrVG ein Übergangsmandat auch bei Bestehen einer überörtlichen Schwerbehindertenvertretung nicht zwangsläufig ausgeschlossen. siehe Behindertenrecht br 2/2017, Seite 32

Verschmelzung - Neuwahl / Zuständigkeit

Cebulon, Tuesday, 12.11.2019, 18:12 (vor 1627 Tagen) @ SFliege

Dieses ist jedenfalls insoweit so, soweit SBV-Übergangsmandate etwa für den Öffentlichen Dienst explizit so geregelt sind, z.B. in einem förmlichen Landesgesetz (Düwell, LPK-SGB IX, § 177 Rn. 115 mit Musterbeispiel). Das macht auch Sinn: Sonst würde das bspw. alles der HSBV zufallen, die dann schnell „absaufen“ könnte, sofern z.B. weite Teile des Geschäftsbereich eines großen Ministeriums von Umstrukturierungen landesweit betroffen sein sollten. Da ist Dr. Karpf klar zuzustimmen. Bleibt die „Preisfrage“, ob und wie eine solche Option entsprechend auch für die Privatwirtschaft des BetrVG in Betracht käme trotz überörtlicher SBV.

Gruß,
Cebulon

Verschmelzung - Neuwahl / Zuständigkeit

fisch21, Tuesday, 12.11.2019, 18:26 (vor 1627 Tagen) @ Cebulon

Hallo Cebulon,

danke Dir für Deine Antwort.

Es handelt sich hier eindeutig um eine Eingliederung der A GmbH in die B GmbH, die zum Jahresanfang durchgeführt werden soll. D.h. die A GmbH wird nach der Eingliederung aufgelöst und die B GmbH besteht weiter. Jede GmbH hat momentan 4 Betriebe. Die jeweils 4 Betriebe liegen jeweils am selben Ort. D.h. die A GmbH hat in Hamburg, Köln, Berlin und München jeweils einen Betrieb und ebenso die B GmbH.

Ich gehe nun davon aus, dass in jeder der 4 Lokationen die Schwerbehinderten der A GmbH in die B GmbH "übergehen" und die jeweiligen Schwerbehindertenvertretungen der B GmbH für diese Mitarbeiter auch zuständig sind.

Bzgl. der Frage "übernehmen die SBVen der B GmbH in jeder Konstellation die sbMA der A GmbH".
Ich habe gehört, dass ev. auch bei einer Eingliederung einer GmbH in eine andere GmbH in einem Betrieb (hier existieren 4 Betriebe) ein neuer BR bzw. eine neue SBV gewählt werden muss, wenn in e. Betrieb zahlenmäßig ungefähr die selbe Anzahl der Mitarbeiter vorliegt. Z.b. muss in Hamburg (der BR und auch die SBV) nach der Einliederung der GmbH A in die GmbH B neu gewählt werden, wenn in Hamburg beide Betriebe ca. 100 Mitarbeiter und jeweils 8 sbMA habe?

Danke.

Viele Grüße,
Carl

Verschmelzung - Neuwahl / Zuständigkeit

Cebulon, Tuesday, 12.11.2019, 18:47 (vor 1627 Tagen) @ fisch21

Hallo Carl,
hier gehts nicht um die Unternehmen (GmbHs), sondern in erster Linie um den Betriebsbegriff. Daher nochmals: Wie viele Betriebe bzw. Betriebsräte soll künftig die GmbH B haben? Bleiben die acht Betriebe alle bestehen oder soll es weniger Betriebe geben? Soll es in den vier Städten (Hamburg, Köln, Berlin, München) jeweils nur noch einen Betrieb geben pro Standort? Ohne die Klärung dieser Vorfragen kommen wir hier nicht wirklich weiter!

Es dreht sich hier alles um den betriebsverfassungsrechtlichen „Begriff des Betriebes“ nach § 170 Absatz 1 Satz 2 SGB IX, mit dem Du Dich mal näher befassen solltest anhand eines Kommentars. Das sollten eigentlich auch die Betriebsräte wissen, da ja rein betriebsverfassungsrechtliche Fragen – also Kontakt suchen und dann berichten.

Gruß,
Cebulon

Verschmelzung - Neuwahl / Zuständigkeit

fisch21, Tuesday, 12.11.2019, 19:41 (vor 1627 Tagen) @ Cebulon

Hallo Cebulon,

es sollen nach der Verschmelzung nur noch 4 Betriebe an 4 Lokationen bestehen. Danke.

Viele Grüße,
Carl

Verschmelzung - Neuwahl / Zuständigkeit

WoBi, Tuesday, 12.11.2019, 21:46 (vor 1626 Tagen) @ fisch21

Hallo fisch21,

hier kann die SBV richtig tief in das BetrVG abtauchen und die Feinheiten des Betriebsbegriffes sich erarbeiten. § 1 BetrVG regelt die Grundsätze eines Betriebes. Ob die Betriebe A/B in der gleichen Stadt, gleiche Straße oder gar im gleichen Gebäude sich befinden ist dabei unerheblich, außer es werden z.B. gemeinsame Einrichtungen genutzt. Sie können im Rahmen der unternehmerischen Freiheit zusammen geschlossen werden oder getrennt weiter existieren.

Durch § 3 BetrVG kann per Tarifvertrag ggf. Betriebsvereinbarung von den Regelungen nach § 1 BetrVG abgewichen werden. Wenn hier keine derartige Regelung vorliegt / vorliegen wird, dann ist der Betrieb mit der größeren Anzahl von Wahlberechtigten der Betriebsrat bis zur nächsten Wahl und damit die jeweils gewählte SBV.

Nachdem die Regelung nach der Halbzeit (hier genau 24 Monate nach dem Wahltag) vorbei sein dürfte, trifft die Regelung nach § 13 BetrVG nicht zu, dass sich die Anzahl der Wahlberechtigten um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist, was eine Neuwahl des Betriebsrates erforderlich machen würde.
Dennoch kann der Betriebsrat nach einer Übergangszeit zurücktreten, um Neuwahlen zu ermöglichen, was die Integration der beiden Firmen unterstützen würde. Positiv dabei ist, dass durch den Mitarbeiterzuwachs sich das Gremium vergrößern kann und damit die Aufgaben auf mehr Schultern verteilt werden kann.

Weil die SBV direkt hier von den Regelungen des BetrVG abhängt, sind Kenntnisse über das BetrVG wichtig und eine besonders gründliche Schulung für die SBV erforderlich.

--
Gruß
Wolfgang

Verschmelzung - Neuwahl / Zuständigkeit

SFliege, Wednesday, 13.11.2019, 11:13 (vor 1626 Tagen) @ WoBi

Ich denke, die SBV muss sich hier nicht selbst in dieser Tiefe in das BetrVG einarbeiten, da bei Betriebsänderungen der Arbeitgeber nach § 111 BetrVG sich mit dem Betriebsrat zu beraten hat und der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber mittels Betriebsvereinbarungen die Arbeitnehmervertretungsstrukturen nach § 3 BetrVG zweckmäßig gestalten kann.
Die Wahl bzw. Zuständigkeit der Schwerbehindertenvertretung hat diesen Strukturen zu folgen. siehe https://www.integrationsaemter.de/Fachlexikon/Wahl-der-Schwerbehindertenvertretung/77c341i1p/index.html

Was hier von Interesse ist, ob eine "Zusammenlegung" der Betriebe an den gleichen Standorten von GmbH A und GmbH B erfolgt, oder ob es sich um eine "Eingliederung" von Betrieben handelt.
Hierbei ist es unerheblich, ob ein Betrieb zu GmbH A oder zu GmbH B gehört hat.
Entscheidend ist, ob nur einer oder gar beide dieser Betriebe durch die organisatorische Veränderung ihre ursprüngliche Identität verlieren.
Nur davon ist abhängig, ob beide Schwerbehindertenvertretungen ihr Amt verlieren werden oder ob eine der beiden Schwerbehindertenvertretungen die Aufgaben der anderen übernimmt und welche der Beiden dies ist.

Für eine Eingliederung spricht, wenn ein kleinerer Betrieb in einen größeren Betrieb eingegliedert wird und die Mitarbeiter des kleineren Betriebs in die jeweiligen Abteilungen des größeren Betriebs verteilt werden, wodurch der größere Betrieb somit seine Identität behält.

Für eine Zusammenlegung spricht, wenn die einzelnen organisatorischen Einheiten der beiden Betriebe nach der organisatorischen Veränderung weiterbestehen und/oder eine neue organisatorische Struktur entsteht, durch die beide Betriebe ihre ursprüngliche Identität verlieren.

Für die SBV gilt entsprechend § 21a BetrVG, d.h. die SBV hat hier wiederum den Vorgaben für den Betriebsrat zu folgen.

Ich sehe nicht, dass die Schwerbehindertenvertretung hier überhaupt die "Option" hätte von der Handhabung des Betriebsrats (Fortbestehen des Betriebsrats bei einer Eingliederung bzw. von einem Übergangsmandat des Betriebsrats bis zur erforderlichen Neuwahl bei einer Zusammenlegung) abweichen zu können.
Insofern hat die SBV hier keinen eigenen Entscheidungsspielraum.

Verschmelzung - Neuwahl / Zuständigkeit

WoBi, Wednesday, 13.11.2019, 13:21 (vor 1626 Tagen) @ SFliege

Hallo SFliege,

Ich sehe nicht, dass die Schwerbehindertenvertretung hier überhaupt die "Option" hätte von der Handhabung des Betriebsrats (Fortbestehen des Betriebsrats bei einer Eingliederung bzw. von einem Übergangsmandat des Betriebsrats bis zur erforderlichen Neuwahl bei einer Zusammenlegung) abweichen zu können.
Insofern hat die SBV hier keinen eigenen Entscheidungsspielraum.

Wenn die Betriebestruktur fest steht, ist es zu spät für die SBV. Die Einflussmöglichkeiten sind durch die SBV im Vorfeld z.B. bei den Beratungen zur Vereinbarung nach § 3 BetrVG auszuüben.
Die (G)SBV kann bei den Sitzungen von (G)BR teilnehmen und ihre Erfahrungen und Vorschläge einbringen.
Kontaktaufnahme mit den anderen Interessensvertretungen schaden auch nicht.
Ggf. gemeinsame Sitzungen zum Kennerlernen und Abgleich.

--
Gruß
Wolfgang

Verschmelzung - Neuwahl / Zuständigkeit

Cebulon, Tuesday, 12.11.2019, 21:16 (vor 1626 Tagen) @ fisch21

Muss in Hamburg (der BR und auch die SBV) nach der Einliederung der GmbH A in die GmbH B neu gewählt werden, wenn in Hamburg beide Betriebe ca. 100 Mitarbeiter und jeweils 8 sbMA haben?

Hallo Carl,

es kommt nicht darauf an, ob ein Unternehmen in anderes Unternehmen eingegliedert wird, sondern vielmehr allein darauf, ob ein Betrieb in einen anderen Betrieb eingegliedert wird oder ob zusammengelegt wird.

Womöglich muss ein örtlicher Betriebsrat in Hamburg 2019 neu gewählt werden innerhalb eines Übergangsmandats nach § 21a BetrVG. Wann genau soll in Hamburg die Umstrukturierung 2020 planmäßig erfolgen (Stichtag?) bzw. tatsächlich umgesetzt werden? Und an welchen Tagen wurden die zwei Hamburger Betriebsräte 2018 jeweils gewählt?

Oder liegt gesetzliche Fiktion des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG vor mit zwei „eigenständigen Betriebsteilen“ in zwei Betriebsstätten? Das sollten die dortigen Betriebsräte im Vorfeld klären (lassen) bzw. sachverständigen gewerkschaftlichen oder anwaltlichen Rat einholen, ob nun zwei fiktive Betriebe („gelten als selbständige Betriebe“) oder nicht. Sollte es also in HH bei zwei (fiktiven) Betrieben bleiben, so gäbe es keine vorgezogenen Zwischenwahlen 2020, jedenfalls in dieser Konstellation, sondern m. E. SBV-Regelwahlen 2022 – weil ja alles beim alten bliebe auf örtl. Ebene.

Gruß,
Cebulon

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