Kurzarbeit für gleichgestellte - und behinderte Arbeitnehmer (Allgemeines)

DD, Wednesday, 01.04.2020, 09:04 (vor 1494 Tagen)

Hallo,

eine Frage bezüglich der aktuellen Situation:

unser AG "plant" gerade die Durchführung von Kurzarbeit.
Im Vorfeld hat der AG bereits sehr viele AN, die dem Risikokreis angehören, bezahlt Freigestellt.
Natürlich ist dies eine sehr große finanzielle Belastung für den AG.
Da dies auch einen Großteil der gleichgestellten- und schwerbehinderten Mitarbeiter betrifft, befürchtet die SBV,
das genau diese Personengruppe der (noch) bezahlt Freigestellten, in Kurzarbeit geschickt werden sollen.
Darf unser AG einzelne Personengruppen, auch wenn diese dem Risikokreis angehören, in Kurzarbeit schicken?

Über Euren Rat...Eure Meinung...Eure Hilfe...wäre ich sehr dankbar.

Kurzarbeit für gleichgestellte - und behinderte Arbeitnehmer

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 01.04.2020, 12:05 (vor 1494 Tagen) @ DD

Hallo,

Personengruppen dürfen grundsätzlich nicht alleine in Kurzarbeit "geschickt" werden. Kurzarbeit kann es nur für Funktionsbereiche wie zB Abteilungen oder Dienststellen geben. Dann muß die Kurzarbeit auch alle in diesem Funktionsbereich Tätigen gleichmäßig treffen. Ausnahmen davon sind nur mit sachlichen, idR organisatorischen Gründen möglich.
Eine Kurzarbeit nur für schwerbehinderte oder sonstwie gesundheitlich eingeschränkte AN bzw. "Risikopersonen" würde die AA auch gar nicht akzeptieren - auch nicht mit Zustimmung des BR/PR

--
&Tschüß

Wolfgang

Kurzarbeit für gleichgestellte - und behinderte Arbeitnehmer

DD, Wednesday, 01.04.2020, 12:48 (vor 1494 Tagen) @ albarracin

Danke für Deine Wortmeldung.
Komme soeben von der ersten "Besprechung-Kurzarbeit" mit dem AG.
Wie vermutet, möchte der ALLE Mitarbeiter die einer Risikokreis angehören und zur Zeit freigestellt sind in Kurzarbeit schicken.
Da diese MA aus den unterschiedlichsten Abteilung stammen, kann sicher AG ja nicht auf eine "Abteilungsschließung" berufen.
Gibt es vielleicht ein "Gesetz" was dies untersagt und ich somit als Gegenargument in die Schale werfen kann?

LG

Kurzarbeit für gleichgestellte - und behinderte Arbeitnehmer

garda, Berlin, Wednesday, 01.04.2020, 15:05 (vor 1494 Tagen) @ DD

Wie vermutet, möchte der ALLE Mitarbeiter die einer Risikokreis angehören und zur Zeit freigestellt sind in Kurzarbeit schicken.
Da diese MA aus den unterschiedlichsten Abteilung stammen, kann sicher AG ja nicht auf eine "Abteilungsschließung" berufen.
Gibt es vielleicht ein "Gesetz" was dies untersagt und ich somit als Gegenargument in die Schale werfen kann?

Hier gibt es weitere Informationen:

https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

Merkblatt

Hier von dritter Seite mit Erläuterungen

Da ganz grundgesetzlich Schwerbehinderte nicht diskriminiert werden dürfen, kann dieser Status nicht allein Grund sein. Die wenigsten Arbeitgeber kennen sich wirklich mit KUG aus und im Zweifel zieht die Agentur für Arbeit bereits den Zahn.

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael

Kurzarbeit für gleichgestellte - und behinderte Arbeitnehmer

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 01.04.2020, 15:32 (vor 1494 Tagen) @ DD

Hallo,

Dein AG sollte sich halt mal § 97 SGB III zu Gemüte führen. Aus dieser Vorschrift ist klar erkennbar, daß entweder der Betrieb insgesamt oder aber "Bereiche" im Sinne von Funktionsbereichen gemeint sind.
Er kann sich aber gerne bei der AA oder aber bei der Einigungsstelle (falls der BR hart bleibt) bis auf die Knochen blamieren, wenn er das unbedingt will.

--
&Tschüß

Wolfgang

Kurzarbeit für gleichgestellte - und behinderte Arbeitnehmer

DD, Thursday, 02.04.2020, 10:15 (vor 1493 Tagen) @ albarracin

Hallo Wolfgang,

danke für Deine Ifo.
Allerdings, verstehe ich ihn nicht.:-(

" § 97 Betriebliche Voraussetzungen:
Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn in dem Betrieb mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt ist. Betrieb im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld ist auch eine Betriebsabteilung."

Unser AG bezieht sich auf §§ 95, 96 SGB III ?!

Kurzarbeit für gleichgestellte - und behinderte Arbeitnehmer

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 02.04.2020, 11:35 (vor 1493 Tagen) @ DD

Hallo Wolfgang,

Hallo,


danke für Deine Ifo.
Allerdings, verstehe ich ihn nicht.

Hast Du überhaupt mal die gesetzlichen Voraussetzungen wenigstens gelesen ?
Das hilft in diesem Fall schon mal weiter, denn in § 95 Satz 1 SGB III sind 4 Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld genannt. Diese 4 Voraussetzungen sind in den folgenden §§ 96 - 99 SGB III genauer definiert.


Unser AG bezieht sich auf §§ 95, 96 SGB III ?!

Das ist entweder Kurzsichtigkeit, Unfähigkeit oder "Rosinenpicken". Für KuG müssen immer die §§ 95-99 SGB III insgesamt betrachtet und die dort genannten Voraussetzungen erfüllt werden.

--
&Tschüß

Wolfgang

Kurzarbeit für gleichgestellte - und behinderte Arbeitnehmer

DD, Thursday, 02.04.2020, 12:10 (vor 1493 Tagen) @ albarracin

Danke für die Info.
Jetzt wird....jetzt ist...es einleuchtender;-)
Zumal der AG die Mitarbeiter freiwillig in die bezahlte Freistellung geschickt hat und nun erwartet ihr scheinbar, das die MA auch freiwillig in die Kurzarbeit gehen.
Dafür bräuchte der AG sicher das Einverständnis der Mitarbeiter.
Ich vermute eher, das ein Großteil der Mitarbeiter, trotz Risikogruppe, lieber wieder arbeiten will statt in Kurzarbeit zu gehen.
Da hilft dem AG auch nicht die "kleine" Aufstockung!!!!

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