Bewertung vom "im wesentlichen gleicher Eignung" (Einstellung)

bf-sbv, Tuesday, 09.06.2020, 08:05 (vor 1429 Tagen)

Hallo zusammen,

die Vertrauensperson an meiner Diensstelle ist vor kurzem ohne Ankündigung aus dem Amt ausgeschieden, der 1. SV dann kurz danach, und ich habe jetzt die Pole Position eingenommen. Natürlich sind alle Kurse etc. derzeit gestrichen, ich darf mir also weitgehend selbst helfen. Da hat es mich natürlich gefreut, dass ich dieses Forum gefunden habe.

Zu Beginn würde ich gerne eine etwas allgemein gehaltenere Frage stellen, ich bin mir da oft etwas unsicher, wie ich diesen Punkt für mich und die (potentiellen) Beschäftigten sinnvoll umsetzen kann. Es geht darum, Bewerber auf eine Stelle hinsichtlich ihrer Eignung zu bewerten.

Aktueller Fall:
Die Dienststelle schreibt "Erfahrung im Bereich der Hochschul- / Universitätsverwaltung" in die Ausschreibung. Ein(e) Bewerber(in) übt den Job bisher in einem privatwirtschaftlichen Unternehmen aus. Die Dienststelle lehnt den / die Bewerber(in) ab. Es gibt interne Bewerbungen, bei denen alle geforderten Kriterien erfüllt sind. Die bisherige Vertrauensperson hätte hier mitgeteilt, dass der / die Bewerber(in) mit SB nicht eingeladen werden muss, weil die im wesentlichen gleiche Eignung nicht gegeben ist.

Würdet ihr das genau so sehen?

Bewertung vom "im wesentlichen gleicher Eignung"

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 09.06.2020, 09:52 (vor 1429 Tagen) @ bf-sbv

Hallo,

es kommt nicht unwesentlich darauf an, ob eine Berufserfahrung wie diese

Aktueller Fall:
Die Dienststelle schreibt "Erfahrung im Bereich der Hochschul- / Universitätsverwaltung"

als zwingende Vorrausetzung in der Ausschreibung formuliert war oder aber als fakultativ - zB mit Formulierungen wie "idealerweise" oder "wünschenswert".

Deswegen bräuchte es schon den ganzen Satz und nicht nur so einen Schnipsel.

Ach ja, der Seminarbetrieb geht bei nahezu allen Anbietern wieder los und aufgrund der chaotischen Buchungslage könntest Du auch vielleicht recht kurzfristig einen Platz "ergattern".

--
&Tschüß

Wolfgang

Bewertung vom "im wesentlichen gleicher Eignung"

bf-sbv, Tuesday, 09.06.2020, 11:18 (vor 1429 Tagen) @ albarracin

Unter der Überschrift "Anforderungen:" ist folgendes formuliert:
- Erfahrungen im Bereich der Universitätsverwaltung

Ich würde es demnach als zwingende Voraussetzung lesen.

Bewertung vom "im wesentlichen gleicher Eignung"

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 09.06.2020, 19:04 (vor 1428 Tagen) @ bf-sbv

Hallo,

auch dieser Schnipsel

Unter der Überschrift "Anforderungen:" ist folgendes formuliert:
- Erfahrungen im Bereich der Universitätsverwaltung

ist zu wenig, wenn Du eine tragfähige Bewertung haben willst.

Deswegen gilt für das hier weiterhin

Ich würde es demnach als zwingende Voraussetzung lesen.

kann sein, kann nicht sein.

--
&Tschüß

Wolfgang

Bewertung vom "im wesentlichen gleicher Eignung"

WoBi, Tuesday, 09.06.2020, 10:20 (vor 1429 Tagen) @ bf-sbv

Hallo bf-sbv,

im aktuellen Newsletter für die Interessensvertretung 06-2020 vom KomSem steht:
"Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch
Die Verletzung der Verpflichtung eines öffentlichen Arbeitgebers, einen schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, begründet regelmäßig die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Behinderung.
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 07.01.2020, 5 Sa 128/19"

In der Urteilsbegründung sind Hinweise und Verweise zur Beurteilung der Geeignetheit von Bewerbern und zur Erfüllung der Ladepflicht zu einem Vorstellungsgespräch bei öffentlichen Arbeitgebern genannt.

--
Gruß
Wolfgang

Bewertung vom "im wesentlichen gleicher Eignung"

bf-sbv, Tuesday, 09.06.2020, 11:31 (vor 1429 Tagen) @ WoBi

Vielen Dank, das werde ich mir mal näher ansehen.

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