Einladung (Einstellung)

Holländermichel, Gevelsberg, Monday, 13.07.2020, 11:36 (vor 1395 Tagen)

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

vielleicht könnt ihr mir helfen.
Wir haben bei der Besetzung einer Stelle 2 Vorstellungsrunden. Die erste Runde wurde unter Leitung des Personalchefs durchgeführt. In der 2ten Vorstellungsrunde schaut sich unser Dienststellenleiter als Letztentscheider die Bewerber an, die noch übrig sind. Jetzt haben sich auf die ausgeschriebene Stelle Schwerbehinderte beworben und sind auch zur ersten Runde unter Leitung des Personalchefs eingeladen worden. Sie sollen jedoch nicht zur zweiten Runde mit dem Dienststellenleiter eingeladen werden.

Ich habe dazu zwei Fragen die ich in die Runde werfen möchte:
1) Ist dieses Verfahren noch Benachteiligungsfrei im Sinne des AGG oder müsste der Personalrat (bin ich auch) eine Einstellung mit Hinweis auf das nicht benachteiligungsfreie Verfahren ablehnen?
2) Nach dem NOMOS- Kommentar zu § 165 Rd.34 hat die SBV kein eigenes Recht die Einladung eines Bewerbers durchzusetzen. Jedoch kann sie die betroffene Person auf einen möglichen Schadenersatzanspruch hinweisen. In diesem Zusammenhang stellt sich jedoch die Frage ob die Einladungspflicht für BEIDE Vorstellungstermine besteht (wörtlich:"...werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen."). Dem Sinn der Vorschrift nach, den Arbeitgeber im persönlichen Gespräch zu überzeugen, würde ich eine Verpflichtung bejahen, auch wenn man argumentieren kann das ja bereits der Personalchef nicht überzeugt worden ist. Kennt jemand dazu Rechtsprechung?

Ach ja, es betrifft den Bereich ÖD.
Vielen Dank vorab.

Einladung

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 13.07.2020, 12:17 (vor 1395 Tagen) @ Holländermichel

Hallo,

Du schreibst nichts zu den Gründen, warum die schwerbehinderten Bewerber "aussortiert" wurden. Hast du denn an der Entscheidung irgendetwas sachlich auszusetzen?

Auch bei uns gibt es öfters zweistufige Bewerbergespräche mit zweistufiger Auswahl. Wenn die schwerbehinderten Bewerber tatsächlich nach fairem Verfahren in der Auswahl nicht mehr berücksichtigt werden, sehen wir keinen Anlass, uns an der zweiten Runde zu beteiligen.
Aus meiner Sicht gibt es auch keinen zwingenden Grund im öD, Bewerber zwingend in diese zweite Runde aufzunehmen, wenn sie ihr Vorstellungsgespräch hatten.

--
&Tschüß

Wolfgang

Einladung

Holländermichel, Gevelsberg, Monday, 13.07.2020, 14:11 (vor 1395 Tagen) @ albarracin

Das ist schwierig das zu beantworten.
Es handelt sich um eine reine Verwaltungsstelle für die, nach dem TVÖD, eigentlich die Zugangsvoraussetzung der A1 sein sollte. Ausgeschrieben wurde aber mit "...A 1 oder Bürokaufleute." Ausgesondert wurden die schwerbehinderten Bewerber weil sie "nicht überzeugt" haben. Sie haben auch keinen A1. Eingeladen in die 2te Runde wurden Bewerber mit dem A1, jedoch auch ein Bewerber ohne A1. Die Begründung "haben nicht überzeugt" ist mir zu schwammig, zumindest bei einem der schwerbehinderten Bewerber sehe ich das auch anders. Das ist aber meine persönliche Ansicht. Ich beabsichtige daher zunächst von meinem Anhörungsrecht Gebrauch zu machen, sehe das aber eher etwas schwach. Für mich stellt sich die Frage ob Schwerbehinderte das Recht haben zu allen Gesprächen eingeladen zu werden und ob die Nichteinladung zu einem zweiten Termin ohne die OFFENSICHTLICHE NICHTEIGNUNG eine Benachteiligung darstellt. Wären zu dem zweiten Termin ausschließlich Kandidaten mit dem A1 eingeladen worden neige ich dazu die Benachteiligung zu verneinen.

Einladung

garda, Berlin, Monday, 13.07.2020, 14:37 (vor 1395 Tagen) @ Holländermichel

Das ist schwierig das zu beantworten.
Es handelt sich um eine reine Verwaltungsstelle für die, nach dem TVÖD, eigentlich die Zugangsvoraussetzung der A1 sein sollte. Ausgeschrieben wurde aber mit "...A 1 oder Bürokaufleute." Ausgesondert wurden die schwerbehinderten Bewerber weil sie "nicht überzeugt" haben. Sie haben auch keinen A1. Eingeladen in die 2te Runde wurden Bewerber mit dem A1, jedoch auch ein Bewerber ohne A1. Die Begründung "haben nicht überzeugt" ist mir zu schwammig, zumindest bei einem der schwerbehinderten Bewerber sehe ich das auch anders. Das ist aber meine persönliche Ansicht. Ich beabsichtige daher zunächst von meinem Anhörungsrecht Gebrauch zu machen, sehe das aber eher etwas schwach. Für mich stellt sich die Frage ob Schwerbehinderte das Recht haben zu allen Gesprächen eingeladen zu werden und ob die Nichteinladung zu einem zweiten Termin ohne die OFFENSICHTLICHE NICHTEIGNUNG eine Benachteiligung darstellt. Wären zu dem zweiten Termin ausschließlich Kandidaten mit dem A1 eingeladen worden neige ich dazu die Benachteiligung zu verneinen.

Am Ende des Verfahrens muss ja eine Auswahlentscheidung stehen und zu jedem ausgewählten und auch jedem nicht ausgewählten Bewerber auch ein Auswahlvermerk erstellt werden. Daran kann sich eine Überprüfung durch den Personalrat und die SBV anknüpfen. Erfolgt ein zweistufiges Verfahren, besteht das Recht auf Einladung nur für die erste Runde, mehr gibt das SGB 9 nicht her. Im Rahmen der Prüfung muss dann klar werden, warum die abgelehnten Bewerber nicht überzeugt haben.

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael

Einladung

WoBi, Monday, 13.07.2020, 15:40 (vor 1395 Tagen) @ garda

Hallo,

Erfolgt ein zweistufiges Verfahren, besteht das Recht auf Einladung nur für die erste Runde, mehr gibt das SGB 9 nicht her. Im Rahmen der Prüfung muss dann klar werden, warum die abgelehnten Bewerber nicht überzeugt haben.

Auch in einem geteilten Verfahren hat die SBV die benachteiligungsfreie Bewerberauswahl zugunsten schwerbehinderter Bewerber zu überwachen. Ob es hier ein "zweistufiges Verfahren" war oder hat nur ein geteiltes Vorstellungsgespräch stattgefunden? Das LAG Schleswig-Holstein hat am 9.9.2015 zu einem Vortest und ein nachfolgendes Vorstellungsgespräch mit Aktenzeichen 3 Sa 36/15 entschieden, dass der Bewerber auch bei Nichtbestehen des Vortestes einzuladen ist. Mehr unter: https://www.komsem.de/rechtliches/urteile/urteil-301/

Der schwerbehinderte Bewerber könnte sich nicht der eigentlichen Führungskraft präsentieren und ggf. Zweifel an seiner Person oder fachlichen Eignung ausräumen. Kann die Personalverwaltung überhaupt die fachliche Eignung beurteilen?

--
Gruß
Wolfgang

Einladung

Holländermichel, Gevelsberg, Monday, 13.07.2020, 16:00 (vor 1395 Tagen) @ WoBi

Hallo,
Im Grunde ist es ein geteiltes Vorstellungsgespräch, da es jetzt darum geht den "Letztentscheider" zu überzeugen. Der Vertreter der Fachabteilung, der beim Gespräch anwesend war, hat zumindest einen der SB-Bewerber nach dem Gespräch als durchaus geeignet eingeschätzt. Leider ist die Ansicht der Fachabteilung (die die fachliche Eignung eigentlich beurteilen können müsste) nicht allein maßgeblich für die Entscheidung wer in die nächste Runde kommt. Daher könnte ich leichter damit umgehen, wenn nur Bewerber mit dem A1 eingeladen worden wären. Das wären wenigstens harte sachliche Kriterien.

Einladung

garda, Berlin, Tuesday, 14.07.2020, 07:59 (vor 1394 Tagen) @ Holländermichel

Im Grunde ist es ein geteiltes Vorstellungsgespräch, da es jetzt darum geht den "Letztentscheider" zu überzeugen. Der Vertreter der Fachabteilung, der beim Gespräch anwesend war, hat zumindest einen der SB-Bewerber nach dem Gespräch als durchaus geeignet eingeschätzt. Leider ist die Ansicht der Fachabteilung (die die fachliche Eignung eigentlich beurteilen können müsste) nicht allein maßgeblich für die Entscheidung wer in die nächste Runde kommt. Daher könnte ich leichter damit umgehen, wenn nur Bewerber mit dem A1 eingeladen worden wären. Das wären wenigstens harte sachliche Kriterien.

Hallo,

Eignung besteht aus zwei Teilen: fachliche und persönliche Eignung. Jemand mag fachlich geeignet sein, wenn keine persönliche Eignung vorliegt oder umgekehrt wird keine Einstellung zustande kommen.

Üblich ist es, dass die persönliche Eignung durch die Personalabteilung geprüft wird, die fachliche Eignung durch die jeweiligen Fachvorgesetzten. Dies kann in einem Gespräch oder in zwei Gesprächen erfolgen, zum Beispiel um die Fachvorgesetzten nicht zeitlich durch Gespräche mit bereits persönlich ungeeigneten Kandidaten zu belasten.

Wird in zwei Stufen vorgegangen, also erst ein Test, dann erst ein Gespräch, kann bei SB-Bewerbern der nicht bestandene Test allerdings nicht als Ersatz für das Auswahlgespräch genommen werden.

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael

Einladung

Holländermichel, Gevelsberg, Tuesday, 14.07.2020, 11:32 (vor 1394 Tagen) @ garda

Vielen Dank an alle Mitstreiter. Das hat mir schon geholfen.

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