2. Stellvertreter in Erwerbsminderungs-Rente (Allgemeines)

martin.schieder, Friday, 21.08.2020, 11:32 (vor 1344 Tagen)

Hallo, die amtierende VP der SB geht evtl. Ende nächsten Jahres in Rente. Es gibt 2 Stellvertreter, davon ist der zweite Stellvertreter in Erwerbsminderungs-Rente und wird aller Wahrscheinlichkeit nicht mehr die Arbeit aufnehmen. Kann der erste Stellvertreter bis zum nächsten Wahlzeitraum als VP agieren, weil ja wenn auch nur auf dem Papier der 2. Stellvertreter dann 1. Stellvertreter wird. Das Problem ist, er ist ja persönlich nicht mehr in der Fa., ist aber noch als MA solange die EMR läuft geführt.
Geht das oder muss mit Ausscheiden der VP gleich neu gewählt werden.
Vielen Dank für Eure Tipps.
Mit koll. Grüßen
Martin Schieder

2. Stellvertreter in Erwerbsminderungs-Rente

albarracin, Baden-Württemberg, Saturday, 22.08.2020, 16:59 (vor 1343 Tagen) @ martin.schieder

Hallo,

Du mischt zwei Sachverhalte miteinander, die erst mal unabhängig voneinander sind.
Wenn die VP den Betrieb verlässt, rückt die erste Stellvertretung für den Rest der Amtsperiode, sofern diese noch mehr als 12 Monate dauert, nach.
Ob es noch weitere Stellvertreter gibt, hat mit dem Nachrücken des 1. Stellv. nichts zu tun.
Wenn der 2 Stellv. eine befristete Rente erhält, endet dadurch sein Arbeitsverhältnis nicht, die Wählbarkeit bleibt bestehen und somit auch das Amt als Stellv. Erst wenn die Rente in eine unbefristete Rente umgewandelt werden würde - egal ob wegen Alters oder Erwerbsminderung - und es eine tarifliche oder arbeitsvertragliche Regelung zur automatischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gibt, endet das Amt als Stellv. mit dem Tag der Umwandlung.

--
&Tschüß

Wolfgang

2. Stellvertreter in Erwerbsminderungs-Rente

Cebulon, Saturday, 22.08.2020, 17:08 (vor 1343 Tagen) @ albarracin

Wenn die VP den Betrieb verlässt, rückt die erste Stellvertretung für den Rest der Amtsperiode, sofern diese noch mehr als 12 Monate dauert, nach.

Hallo, den letzten Halbsatz verstehe ich nicht: Gibt’s denn für diese zeitliche Einschränkung irgendeinen Paragraphen bzw. Kommentar? Davon steht jedenfalls nichts in § 177 Abs. 7 Satz 4 SGB IX, oder?

Das gesetzliche „Nachrücken“ hängt m.E. so oder so niemals vom „Rest der Amtsperiode“ ab, egal ob Dauer von 10 oder 20 Monaten oder wie lange auch immer.

Gruß,
Cebulon

2. Stellvertreter in Erwerbsminderungs-Rente

albarracin, Baden-Württemberg, Saturday, 22.08.2020, 19:44 (vor 1343 Tagen) @ Cebulon

Hallo,

schau doch mal im § 177 statt in Abs. 7 in Abs. 5 Satz 5:
"Hat die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung zum Beginn des für die regelmäßigen Wahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, wird die Schwerbehindertenvertretung im übernächsten Zeitraum für regelmäßige Wahlen neu gewählt."

Da steht halt statt "12 Monate" eben " 1 Jahr".

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&Tschüß

Wolfgang

2. Stellvertreter in Erwerbsminderungs-Rente

Cebulon, Sunday, 23.08.2020, 14:28 (vor 1342 Tagen) @ albarracin

schau doch mal im § 177 statt in Abs. 7 in Abs. 5 Satz 5:

Verstehe nur noch Bahnhof. Hab das noch nie gehört und gelesen, dass das Nachrücken von der Fristenregelung in § 177 Abs. 5 SGB IX abhinge. Ganz im Gegenteil: Nachrücken kann man bekanntlich z.B. schon „kurz darauf“ nach der SBV-Wahl lt. Heiko Dassow in ZB 1-2020. So auch die neue Web App der BIH zum stellv. Mitglied, Stand 08/2020, am Ende. Nachgerückt wird also nicht nur in den letzten zwölf Monaten der Wahlperiode, sondern selbstverständlich ggf. auch zuvor gemäß dem § 177 Absatz 7 Satz 4 SGB IX. Darauf, ob der „Rest der Amtsperiode noch mehr als 12 Monate dauert“, kommt es jedenfalls beim Nachrücken überhaupt nicht an. Gleiches gilt für Nachwahlen. Alles andere wäre komplett unlogisch sowie völlig sinn- und zweckfrei. Diese haltlose Einzelmeinung ist logisch nicht durchdacht, völlig falsch sowie klar daneben und unsinnig. Falsch auch hier 2018 bzw. „auf der Leitung gestanden“. Lehrreiches Kurzvideo für Einsteiger gibts hier rund ums Nachrücken.

NB: Den genannten § 177 Abs. 5 Satz 5 SGB IX gibts natürlich nicht. Gemeint wohl der zitierte Satz 4 (statt Satz 5), der allerdings mit dem Beginn des automatischen Nachrückens nicht das Geringste zu tun hat gemäß Fachliteratur. Das folgt auch aus BIH-Wahlbroschüre, Seite 64, sowie jedem Standardkommentar!

Gruß,
Cebulon

2. Stellvertreter in Erwerbsminderungs-Rente

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 24.08.2020, 10:46 (vor 1341 Tagen) @ Cebulon

Hallo,

Du hast Recht, da war ich etwas vorschnell und habe das Posting falsch gelesen. Der 1. Stellv. rückt natürlich für den Rest der Amtszeit nach - unabhängig davon, wie lange die Amtszeit noch dauert.

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&Tschüß

Wolfgang

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