Aussage Verweigerungsrecht der Vertrauensperson (Allgemeines)

falkemartin, Monday, 24.08.2020, 11:16 (vor 1342 Tagen)

Wenn ein externer Bewerber / Werkstudent meinen Arbeitgeber verklagt, ich im Vorfeld mit diesem externen Bewerber persönlich und per E-Mail "gesprochen" habe, ein vertrauensvoller Austausch erfolgte - und er diesen Schriftverkehr ohne vorherige Zustimmung von mir bei Gericht vorlegen möchte ..... muss ich eine Stellungnahme abgeben. Dieser Schriftverkehr könnte etwas aus dem Zusammenhang gerissen sein und liegt mir auch nicht mehr vor. Offensichtlich ist dieser Mensch klageerfahren, mehr möchte ich dazu an dieser Stelle nicht beitragen. Ich fühle mich etwas missbraucht und benutzt, diesen Eindruck kann ich nicht vollends von mir weisen.

Aussage Verweigerungsrecht der Vertrauensperson

garda, Berlin, Monday, 24.08.2020, 11:55 (vor 1342 Tagen) @ falkemartin

Hallo,

möchtest du das uns "nur" erzählen oder habe ich eine Frage übersehen?

Es ist immer ein Risiko, mit externen Bewerbern etwas vertraulich zu besprechen, schriftlich noch viel mehr.

Ein Zeugnisverweigerungsrecht hat die SBV grundsätzlich vor Gericht nicht, dafür ist mir keine rechtliche Regelung bekannt. Ob eure Konversation dem Bewerber etwas nutzt, ist natürlich nicht abzuschätzen.

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Mit freundlichen Grüßen

Michael

Aussage Verweigerungsrecht der Vertrauensperson

Hendrik1, Niedersachsen, Monday, 24.08.2020, 12:06 (vor 1342 Tagen) @ falkemartin

Moin Moin Martin,

habt Ihr eine Rechtsabteilung? Auch Du kannst diese anrufen und klären, ob es Möglichkeiten gibt, die Weitergabe
dieser vertrauliche Stellungnahme zu untersagen o.ä.

Zudem hast Du ein Aussageverweigerungsrecht, wenn Du Dich bei wahrheitsgemäßer Aussage selber einer Straftat bezichtigen müsstest, also ggf. Informationen über den Arbeitgeber unberechtigterweise herausgegeben hast o.ä.

Es kann aber auch sinnvoll sein, auszusagen: Dann würde ich als erstes klarstellen, dass die Mails vertraulich waren, ggf. sogar als solches gekennzeichnet und nicht ohne Deine Genehmigung weitergegeben werden durften.

Hier empfiehlt es sich auch unten an die Mails folgendes anzufügen und als Fußnote oder Signatur fest zu speichern:

Diese Information ist ausschließlich für den Adressaten bestimmt und kann vertraulich oder gesetzlich geschützte Informationen enthalten. Bitte beachten Sie den Datenschutz.

Wenn Sie nicht der bestimmungsgemäße Adressat sind, unterrichten Sie bitte den Absender und vernichten diese Mail. Anderen als den bestimmungsgemäßen Adressaten ist es untersagt, diese E-Mail zu lesen und zu speichern. Ohne meine Zustimmung ist es untersagt, diese weiterzuleiten oder ihren Inhalt auf welche Weise auch immer zu verwenden.

Liebe Grüße

Hendrik

Aussage Verweigerungsrecht der Vertrauensperson

Hendrik1, Niedersachsen, Monday, 24.08.2020, 14:04 (vor 1342 Tagen) @ Hendrik1

Moin Moin Martin,

laut Profil bist Du erster Stellvertreter, sprich über dieses Bewerbungsverfahren und Dein Vorgehen daher unbedingt mit der Vertrauensperson.

Liebe Grüße

hendrik

Aussage Verweigerungsrecht der Vertrauensperson

WoBi, Monday, 24.08.2020, 15:10 (vor 1342 Tagen) @ falkemartin

Hallo,

die Schwerbehindertenvertretung ist eine betriebliche Interessensvertretung. Als Interessenvertretung hat die SBV die Interessens der schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten zu vertreten. Um Interessen vertreten zu können, bedarf es der Kommunikation mit den (betroffenen) Beschäftigten. Dies unter Wahrung des Persönlichkeitsrechtes und Beachtung etwaiger Geheimhaltungsverpflichtungen. Aber die SBV ist kein „Geheimzirkel“, ebenso ist der BR/PR kein „Geheimrat“.

Selbstverständlich darf die SBV z.B. einem Beschäftigten mitteilen, dass die SBV erst nach XX Tagen / Wochen über den Bewerbungseingang unterrichtet worden ist.
Oder dass der Beschäftigte aus Sicht des öffentlichen Arbeitgebers wegen offensichtlicher Nichteignung nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden sollte, dies aber wegen der Einwände der SBV revidiert worden ist.
Oder die SBV und/oder BR/PR nicht mit der Auswahlentscheidung des Arbeitgebers einverstanden ist/sind und der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nicht erfüllt.

Bewerber sind nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG auch Beschäftigte.
Es ist nicht die Entscheidung der SBV, ob ein Beschäftigter / Bewerber das Arbeitsgericht wegen Benachteiligung im Sinne des § 164 Abs. 2 SGB IX anruft oder nicht.

Vielleicht ist dies der „Weckruf“ für den Arbeitgeber das Stellenbesetzungsverfahren rechtskonform aufzustellen. Insbesondere wenn die (mehrfachen) Hinweise der SBV nicht ernstgenommen wurden oder keine Berücksichtigung in den Abläufen finden. Jeder Arbeitgeber hat nach § 164 Abs. 1 SGB IX gesetzliche Verpflichtungen im Stellenbesetzungsverfahren. Zusätzlich haben öffentliche Arbeitgeber nach § 165 SGB IX weitere Verpflichtungen dazu.

Es ist Aufgabe der SBV zu überwachen, dass der Arbeitgeber rechtliche Regelungen zugunsten schwerbehinderter Menschen, insbesondere auch die dem Arbeitgeber nach den §§ 154, 155 und 164 bis 167 SGB IX obliegenden Verpflichtungen, erfüllt.
Dies ist ebenfalls Aufgabe des Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers nach § 181 Satz 3 SGB IX.

Also wo ist das Problem? Jeder kann als Zeuge benannt werden und ist grundsätzlich zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet. Ausnahmen z.B. nur bei Selbstbelastung, enger Familie oder als Täter im Strafverfahren.
Die SBV ist unabhängig und weisungsfrei im Ehrenamt auf Augenhöhe tätig. :-P

Wenn hier der Arbeitgeber wegen einer möglichen AGG-Klage die SBV angreift, dann liegt es vermutlich daran, dass der Arbeitgeber seinen gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber schwerbehinderten Menschen nicht nachkommt.
Es ist eine Chance für alle Mitarbeitervertretungen im Betrieb/Dienststelle tätig zu werden und Veränderungen zu bewirken.;-)
Der Person, die den Mut und den Aufwand betreibt, sollte für diese Möglichkeit des Tätigwerdens durch die SBV im "Stillen" gedankt werden.

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Gruß
Wolfgang

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