Kann Firma Mitarbeiter ins Homeoffice schicken? (Umgang mit Arbeitgeber)

PolWol, Thursday, 12.11.2020, 21:25 (vor 1268 Tagen)

Hallo zusammen,

wegen Corona schickt die Firma einzelne Mitarbeiter einfach ins Homeoffice. Dort sollen sie ihre normalen Aufgaben erledigen. Dafür sollen sie ihren privaten PC oder Notebook nutzen. Viele freuen sich darüber, aber eine schwerbehinderte Kollegin hat keinen Internetanschluss und keinen Platz für einen Heimarbeitsplatz. Sie brauch am Arbeitsplatz zusätzliche technische Hilfsmittel. Diese Ausstattung hat sie in ihrer Einzimmerwohnung nicht zur Verfügung.

Kann der Arbeitgeber diese Kollegin gegen ihren Willen ins Homeoffice schicken?

Kann Firma Mitarbeiter ins Homeoffice schicken?

SbV.Sven, Friday, 13.11.2020, 05:40 (vor 1267 Tagen) @ PolWol

Moin, der AG kann nicht über die Wohnung des AN verfügen also nein. AG kann fragen wer es möchte. Generell sehe ich es schwierig an mit Privaten PC zu arbeiten Datenschutz lg

Kann Firma Mitarbeiter ins Homeoffice schicken?

bifavi, Hessen, Friday, 13.11.2020, 10:14 (vor 1267 Tagen) @ PolWol

Moin PolWol,
hier muß geprüft werden was der Arbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung, falls es eine BV gibt, aussagen.
Weiterhin hat der Arbeitgeber die technischen Vorraussetzungen zu treffen, dass der Mitarbeiter auch die Leistung erbringen kann. Behinderungsgerechte Ausgestaltung des Home Office Arbeitsplatzes ist ebenso sicherzustellen.
Weiterhin muss der Datenschutz sichergestellt sein (VPN, etc).
Notfalls müssen Arbeitsplatzbegehungen gemacht werden. Also IT, FaSi, etc. fahren bei uns raus.

LG
Bifavi

Kann Firma Mitarbeiter ins Homeoffice schicken?

garda, Berlin, Friday, 13.11.2020, 11:15 (vor 1267 Tagen) @ PolWol

wegen Corona schickt die Firma einzelne Mitarbeiter einfach ins Homeoffice. Dort sollen sie ihre normalen Aufgaben erledigen. Dafür sollen sie ihren privaten PC oder Notebook nutzen. Viele freuen sich darüber, aber eine schwerbehinderte Kollegin hat keinen Internetanschluss und keinen Platz für einen Heimarbeitsplatz. Sie brauch am Arbeitsplatz zusätzliche technische Hilfsmittel. Diese Ausstattung hat sie in ihrer Einzimmerwohnung nicht zur Verfügung.
Kann der Arbeitgeber diese Kollegin gegen ihren Willen ins Homeoffice schicken?

Hallo,

ganz klar: nein und das ist auch in letzter Zeit ausgeurteilt worden. Der AG hat nur das grundsätzliche Recht einen anderen Arbeitsplatz zuzuweisen, ein Recht einfach per Weisung die Arbeit nach Hause zu verlagern hat er grundsätzlich nicht. Versucht er es, wäre das natürlich in jedem Fall mitbestimmungspflichtig für BR/PR und natürlich ggf. bei der SBV. Gegen den Willen der Beschäftigten geht es übrigens nicht mal mit BV/DV.

Das die Beschäftigten auch noch private Ausrüstung benutzen kann der AG ebenfalls nicht verlangen, soweit reicht seine Weisungsmacht einfach mal nicht.

Eignet sich die heimische Einzimmerbude nicht für die Aufstellung der benötigten Ausrüstung, ist sogar noch die tatsächliche Unmöglichkeit gegeben. Ich wäre auch ehrlich gespannt wie der AG es durchsetzen will, dass die besagte Kollegin sich einen Internetanschluss legen lassen soll. Sicherlich soll sie den auch bezahlen, gell?

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael

Kann Firma Mitarbeiter ins Homeoffice schicken?

PolWol, Friday, 13.11.2020, 12:17 (vor 1267 Tagen) @ garda

Hallo zusammen,

danke für die Antworten, die mein Bauchgefühl bestätigen. Aber die Personen im Personalbüro würden nach und nach durch Juristen bei uns ersetzt. Mein Hinweis, dass das Direktionsrecht aus § 106 Gewerbeordnung nicht bis in die grundrechtlich geschützte Wohnung reicht, wurde wie folgt beantwortet.

Eine Argumentation ist, dass der Arbeitgeber in Ausnahme- und Notsituationen gestützt auf die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht des Arbeitnehmers aus § 241 Abs. 2 BGB und dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), auch vertraglich an sich nicht geschuldete Tätigkeiten ohne Einverständnis des Arbeitnehmers zuweisen kann.

Eine weitere Argumentation ist die arbeitsvertragliche Nebenpflicht des Arbeitgebers angemessene Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit für die Arbeitnehmer zu ergreifen. Der Arbeitgeber ist daher verpflichtet dafür zu sorgen, dass sich gesunde Arbeitnehmer nicht durch infizierte Personen anstecken können oder besonders schutzbedürftige Arbeitnehmer den Betrieb nicht betreten.

Die Entscheidung des Arbeitgebers ist hinsichtlich der Anordnung von Homeoffice unter diesen Umständen durch sachliche und objektiv nachvollziehbare Gründe gerechtfertigt. Gründe sind z.B. Schutz von Leben und Gesundheit der Belegschaft, Schutz der Fortexistenz des Betriebes, Sicherstellung des Betriebszweckes und der Funktion des Betriebes, ... . Die geltenden betrieblichen Arbeitsschutzstandards erfordern derartige betriebliche Schutzmaßnahmen um z.B. den Mindestabstand bei Organisationseinheiten ohne ausreichende Räumlichkeiten einhalten zu können. Dies erfordert Homeoffice und eine flexible Einteilung der personellen Anwesenheit im Büro.
Dadurch wird zum einen das Infektionsrisiko generell deutlich reduziert. Zum anderen kann der Arbeitsbetrieb bei einem Infektionsfall teilweise mit dem anderen Belegschaftsteil aufrechterhalten werden.

Der Rückgriff auf private Technik wird mit aktuellen Beschaffungsprobleme und der nur vorübergehenden Nutzung erklärt.

Kann Firma Mitarbeiter ins Homeoffice schicken?

mietze_katz, Oberbayern, Friday, 13.11.2020, 12:30 (vor 1267 Tagen) @ PolWol

Servus,

die Argumentation der im Personalbüro beschäftigten Juristen ist schlüssig und auch nachvollziehbar, aber mehr auch nicht. Es existiert keine gesetzliche Grundlage, welche, noch dazu in dem von Dir geschilderten Fall, die Argumentation stützt.
Sollte der AG hier nicht einlenken, müssen die Arbeitnehmervertretungen halt mal massiver dagegen vorgehen. Schließlich wird hier zweifelsfrei ihr Mitbestimmungsrecht missachtet!

MfG

Kann Firma Mitarbeiter ins Homeoffice schicken?

bifavi, Hessen, Friday, 13.11.2020, 13:04 (vor 1267 Tagen) @ PolWol

Eine Argumentation ist, dass der Arbeitgeber in Ausnahme- und Notsituationen gestützt auf die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht des Arbeitnehmers aus § 241 Abs. 2 BGB und dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), auch vertraglich an sich nicht geschuldete Tätigkeiten ohne Einverständnis des Arbeitnehmers zuweisen kann.

Zuweisen kann der vieles. Aber wenn ich nicht in der Lage bin die Aufgaben zu erfüllen, was dann?
AG muss die technischen Vorraussetzungen schaffen das ich das auch kann. Und ich auch in der körperlichen Lage bin dies zu erledigen. Motto: Ich weise Sie an den Fluß schwimmend zu überqueren. Ich kann aber nicht schwimmen.
Somit müsste ich die Weisung ablehnen und es wäre meiner Meinung nmach nocht nicht mal Arbeitsverweigerung.
Außerdem können die §241, 242 BGB auch auf den Arbeitger angewandt werden.
Im 106 GeWo geht es um das billige Ermessen:
Dabei handelt es sich um einen sogenannten »unbestimmten Rechtsbegriff«, der im Arbeitsrecht öfter vorkommt, aber erst mit Leben gefüllt werden muss. Immer dann, wenn ein Vertragspartner – in der Regel der Arbeitgeber – die Leistung des anderen einseitig bestimmen kann, muss er dies nach »billigem Ermessen« tun.

Der Arbeitgeber ist beispielsweise aufgrund seines Direktionsrechts (§ 106 GewO) berechtigt, die Arbeitsleistung seiner Angestellten näher zu bestimmen und Inhalt, Ort und Zeit festzulegen, sofern dies nicht durch Arbeits-, Tarifvertrag oder Gesetz erfolgt. Dabei hat der Arbeitgeber einen Ermessenspielraum, den er aber »billig« ausüben muss. Das heißt: er muss in angemessener Weise die Interessen der Beschäftigten berücksichtigen. Dazu gehört auch, privaten Lebensumständen, besonderen Vorlieben, Abneigungen und Kenntnissen der Beschäftigten Rechnung zu tragen.

Aber auch das Betriebsverfassungsgesetz kennt den Begriff der »Billigkeit«: Nicht nur der Arbeitgeber, sondern auch der Betriebsrat muss überwachen, dass alle Beschäftigten im Betrieb nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden (vgl. § 75 Abs. 1 BetrVG).

Eine weitere Argumentation ist die arbeitsvertragliche Nebenpflicht des Arbeitgebers angemessene Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit für die Arbeitnehmer zu ergreifen. Der Arbeitgeber ist daher verpflichtet dafür zu sorgen, dass sich gesunde Arbeitnehmer nicht durch infizierte Personen anstecken können oder besonders schutzbedürftige Arbeitnehmer den Betrieb nicht betreten.

Ist der Mitarbeiter denn an Covid erkrankt? Dann soll er sich in Quarantäne begeben. Zur Gehaltsregelung im § 56 Infektionsschutzgesetz schauen.


Die Entscheidung des Arbeitgebers ist hinsichtlich der Anordnung von Homeoffice unter diesen Umständen durch sachliche und objektiv nachvollziehbare Gründe gerechtfertigt.

Löst Mitbestimmung des BR aus. In meinen Augen eine Versetzung.
Unter Versetzung ist gem. § 95 Abs. 3 BetrVG die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches zu verstehen, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Soll also ein bisher in den Betriebsräumen des Arbeitgebers tätiger Arbeitnehmer in Zukunft im häuslichen Bereich die Arbeit ausführen, so handelt es sich um die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches für eine längere Dauer, zumindest aber unter Veränderung der bisherigen Arbeitsumstände, mithin also um eine Versetzung im Rechtssinne.

Gründe sind z.B. Schutz von Leben und Gesundheit der Belegschaft, Schutz der Fortexistenz des Betriebes, Sicherstellung des Betriebszweckes und der Funktion des Betriebes, ... . Die geltenden betrieblichen Arbeitsschutzstandards erfordern derartige betriebliche Schutzmaßnahmen um z.B. den Mindestabstand bei Organisationseinheiten ohne ausreichende Räumlichkeiten einhalten zu können. Dies erfordert Homeoffice und eine flexible Einteilung der personellen Anwesenheit im Büro.

Dadurch wird zum einen das Infektionsrisiko generell deutlich reduziert. Zum anderen kann der Arbeitsbetrieb bei einem Infektionsfall teilweise mit dem anderen Belegschaftsteil aufrechterhalten werden.

Sind normale Aussagen, außerdem wenn schon die betrieblichen Arbeitsschutzstandarts erwähnt werden gelten die auch im HomeOffice.


Der Rückgriff auf private Technik wird mit aktuellen Beschaffungsprobleme und der nur vorübergehenden Nutzung erklärt.

Ups, ist ja bedauerlich das jetzt die betriebliche IT Infrastuktur gehackt wurde. Ich konnte ja nicht Wissen das mein privater PC voll mit Trojanern, Viren, etc. ist, und diese nun alle auf den Firmenrechnern sind. Außerdem möchte ich nicht, dass die IT auf meinen Privatrechner zugreift und somit meine Daten und Logfiles einsehen kann.
Die Beschaffungsprobleme sind Probleme des AG und nicht des AN.
Was sagt den der IT Admistrator und der Datenschutzbeauftragte dazu?

LG
Bifavi

Kann Firma Mitarbeiter ins Homeoffice schicken?

PolWol, Friday, 20.11.2020, 11:43 (vor 1260 Tagen) @ bifavi

Danke für die Antworten und die Anregungen. Habe deshalb einige gute Fragen an die Juristen stellen können. Die Personalabteilung hat mir dazu als Antwort einige Auszuge aus einem "Leitfaden zu Home Office und mobilen Arbeiten" mit dem Titel "Arbeiten im Home Office in Zeiten von Corona" von Bertram/Walk/Falder als Begründungen zugesendet.
Im Internet wird das Werk von Arbeitgeber und -verbände verdächtig gelobt.
In einem Auszug wird auf § 106 GewO eingegangen, welches im Rahmen des Direktionsrechtes die Bestimmung zum Ort der Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber festlegbar ist.

Weiter wird mit "Darüber hinaus müsste derjenige Arbeitnehmer, der in dieser Situation die Erbringung der Arbeitsleistung im Home Office verweigert und sich stattdessen darauf beruft, er könne seine Arbeitsvergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs des Arbeitgebers auch ohne Erbringung seiner Arbeitsleistung fordern, damit rechnen, dass er letztlich ohne Arbeitsvergütung da steht: Selbst wenn die Anweisung der Tätigkeit im Home Office nicht vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt wäre und der Arbeitnehmer dementsprechend nicht verpflichtet wäre, im Home Office zu arbeiten, würde der Vergütungsanspruch des Arbeitgebers dennoch entfallen, wenn er eine anderweitige Verdienstmöglichkeit böswillig unterlassen würde. Böswillig unterlassen wäre der anderweitige Erwerb dann, wenn der Arbeitnehmer eine ihm zumutbare anderweitige Tätigkeit bei dem bisherigen Arbeitgeber ablehnt." ein Zwang für die Arbeit im Home Office aufgebaut. Diese Ausführung/Ableitung wird durch die Autoren mit dem BAG-Urteil 5 AZR 564/10 vom 17.11.2011 und 5 AZR 422/06 vom 07.02.2007 begründet.

Damit wird nun bei Verweigern von Home Office mit der Reduzierung des Einkommens gedroht, um die Tätigkeitsanordnung im Home Office zu erzwingen.
Keiner der betroffenen KollegInnen kann es sich finanziell leisten, das dadurch aufgezeigte Risiko einzugehen. Was kann die SBV hier noch tun, zumal im BR wenig Unterstützung zu erwarten ist. Hier ist mehr die Haltung dies durch eine Betriebsvereinbarung wegen Corona dem Arbeitgeber zu ermöglichen.

Kann Firma Mitarbeiter ins Homeoffice schicken?

bifavi, Hessen, Friday, 20.11.2020, 14:03 (vor 1260 Tagen) @ PolWol

Hallo PolWol,
meine Kommentierung zu 106 Gewo

In einem Auszug wird auf § 106 GewO eingegangen, welches im Rahmen des Direktionsrechtes die Bestimmung zum Ort der Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber festlegbar ist.

Der Arbeitgeber kann kraft seines Direktionsrechts Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften bereits geregelt sind (§ 106 S. 1 GewO). Er kann daher kraft seines Direktionsrechts im Einzelfall eine Versetzung nur anordnen, wenn dies im Arbeitsvertrag vereinbart wurde (BAG v. 23.2.2010 - 9 AZR 3/09). Ist im Arbeitsvertrag die Möglichkeit der Versetzung nicht vorgesehen, kann sie vom Arbeitgeber nur angeordnet werden, wenn der Arbeitnehmer damit einverstanden ist oder der Arbeitgeber sie im Wege einer Änderungskündigung erzwingt.
Die Rechtmäßigkeit der vorgesehenen Versetzung ist des Weiteren daran zu messen, ob der Arbeitgeber bei der Ausübung seines arbeitsvertraglichen Direktionsrechts den Grundsatz des billigen Ermessens (§ 315 Abs. 1 BGB) beachtet hat (BAG v. 17.1.2006 – 9 AZR 226/05). Regelungsziel der Vorschriften über die Ausübung billigen Ermessens ist es, im Einzelfall eine Entscheidung herbeizuführen, die den wechselseitigen Interessen der Arbeitsvertragsparteien Rechnung trägt. Dabei ist unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls abzuwägen, ob das berechtigte Interesse des Arbeitgebers an einer Versetzung das Interesse des Arbeitnehmers an einer Beibehaltung der bisherigen Arbeitsbedingungen überwiegt.
Auch bei der Auswahl der für eine Versetzung in Betracht kommenden Arbeitnehmer sind die Grundsätze billigen Ermessens zu beachten. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen (§ 106 S. 3 GewO). Die Beweislast dafür, dass die Ausübung des Direktionsrechts billigem Ermessen entspricht, trägt der Arbeitgeber (BAG v. 18.4.2012 - 10 AZR 134/11). Die angeordnete Versetzung ist für den Arbeitnehmer nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht (§ 315 Abs. 3 S. 1 BGB). Das heißt, der Arbeitnehmer braucht eine unbillige Anweisung des Arbeitgebers nicht zu befolgen, auch wenn keine dementsprechende rechtskräftige Entscheidung des Arbeitsgerichts vorliegt (BAG v. 14.6.2017 - 10 AZR 330/16 i. V. m. BAG v. 14.9.2017 - 5 AS 7/17).

Weiter wird mit "Darüber hinaus müsste derjenige Arbeitnehmer, der in dieser Situation die Erbringung der Arbeitsleistung im Home Office verweigert und sich stattdessen darauf beruft, er könne seine Arbeitsvergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs des Arbeitgebers auch ohne Erbringung seiner Arbeitsleistung fordern, damit rechnen, dass er letztlich ohne Arbeitsvergütung da steht: Selbst wenn die Anweisung der Tätigkeit im Home Office nicht vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt wäre und der Arbeitnehmer dementsprechend nicht verpflichtet wäre, im Home Office zu arbeiten, würde der Vergütungsanspruch des Arbeitgebers dennoch entfallen, wenn er eine anderweitige Verdienstmöglichkeit böswillig unterlassen würde. Böswillig unterlassen wäre der anderweitige Erwerb dann, wenn der Arbeitnehmer eine ihm zumutbare anderweitige Tätigkeit bei dem bisherigen Arbeitgeber ablehnt." ein Zwang für die Arbeit im Home Office aufgebaut. Diese Ausführung/Ableitung wird durch die Autoren mit dem BAG-Urteil 5 AZR 564/10 vom 17.11.2011 und 5 AZR 422/06 vom 07.02.2007 begründet.

Damit wird nun bei Verweigern von Home Office mit der Reduzierung des Einkommens gedroht, um die Tätigkeitsanordnung im Home Office zu erzwingen.
Keiner der betroffenen KollegInnen kann es sich finanziell leisten, das dadurch aufgezeigte Risiko einzugehen. Was kann die SBV hier noch tun, zumal im BR wenig Unterstützung zu erwarten ist. Hier ist mehr die Haltung dies durch eine Betriebsvereinbarung wegen Corona dem Arbeitgeber zu ermöglichen.

Das ist meiner Meinung nach erhebliches Säbelrasseln des AG.
Wie ist denn die "allgemeine Intressenvertretung" gestrickt?
Sehen die das als Versetzung an?
Gibt es eine BV Home Office und was ist da geregelt?
Welche Juristen hast du gefragt? Die vom Arbeitgeber sind manchmal nicht neutral und nicht unbedingt intressenvertretungs freundlich.
Eventuell mal Gewerkschaft anrufen.
Ist halt vieles zu prüfen. Hab das selber durch.Hat gedauert. Aber durch Zusammenarbeit mit BR wurde dann Einigkeit mit AG erzielt.
Ich nehme auch meine Überwachungsrechte als Wachhund war. Ist einer von meinem Personenkreis betroffen, fahre ich raus und schaue mir den Arbeitsplatz an. Überwachung der Gesetze, Vorschriften, BV, etc.
AG hat zwar komisch geschaut. Aber von meinem Schreibtisch aus kann ich das ja nicht überwachen ob der Arbeitzplatz dort entsprechend behinderungsbedingt ausgestattet ist. Ich nehm mir meisten noch die Fachkraft für Arbeitssicherheit mit.
LG Bifavi

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