Nachprüfung vom Versorgungsamt (Antragstellung / Widerspruch)

Peka, Tuesday, 25.07.2006, 08:06 (vor 6493 Tagen)

Hallo,

eine Kollegin, die sich z.Zt. in der Ruhephase der ATZ befindet hat mich um Hilfe gebeten.

Bei ihr liegt ein GdB von 60 vor und der SB Ausweis läuft bis 2/07.
Grund für den GdB ist u.A. eine Krebserkrankung, die geheilt ist.
Sie hat bereits Altersrente wegen SB zum 1.11.06 beantragt und ging natürlich davon aus, das durch den GdB keine Rentenminderung (bzw. nur eine geringe) erfolgt.

Jetzt hat Sie eine Aufforderung des Versorgungsamts zur Nachprüfung erhalten.
Antwortfrist ist der 31.7.06.

Fraglich ist:
1. - Ob sie den Termin zur Nachuntersuchung wahrnehmen muss
2. - Wenn ja, auf welchen Zeitpunkt des Vorliegen des GdB wird bei dem
Rentenantrag abgestellt
3. - Sollte der GdB auf Grund der Nachprüfung unter 50 festgestellt werden
und Widerspruch eingelegt werden, welcher Tatbestand ist ausschlaggebend
(alt/neu)
4. - Ist es ratsam neue Erkrankungen, die seit der letzten Begutachtung
hinzugekommen sind, bereits im Nachprüfungsverfahren anzugeben, oder
erst beim Widerspruch

Habe der Kollegin eine Rückmeldung bis 27.7.06 zugesagt, da sie die Frist wahren muss.
Eine schnelle Hilfe wäre super!

LG Peka

Nachprüfung vom Versorgungsamt

traute, Thursday, 27.07.2006, 10:15 (vor 6491 Tagen) @ Peka

»
» Bei ihr liegt ein GdB von 60 vor und der SB Ausweis läuft bis 2/07.
» Grund für den GdB ist u.A. eine Krebserkrankung, die geheilt ist.
» Sie hat bereits Altersrente wegen SB zum 1.11.06 beantragt und ging
» natürlich davon aus, das durch den GdB keine Rentenminderung (bzw. nur
» eine geringe) erfolgt.

eine altersrente ab 60 ohne abzüge gibt es bei vertrauensschutz. das bedeutet, am 16.11.2000 muß die betreffende einen GdB von 50 gehabt haben und wenigstens 50 jahre alt gewesen sein
»
» Fraglich ist:
» 1. - Ob sie den Termin zur Nachuntersuchung wahrnehmen muss

sie MUSS nicht, aber es wäre sinnvoll


» 2. - Wenn ja, auf welchen Zeitpunkt des Vorliegen des GdB wird bei dem
» Rentenantrag abgestellt
»
wie du sagst, wäre rentenbeginn 01.11.06. der GdB zu diesem zeitpunkt ist ausschlaggebend.
eine änderung des GdB wäre erst nach ablauf des ausweisdatums wirksam, hat also keinerlei auswirkungen auf den bezug von rente ab 01.11.

3. - Sollte der GdB auf Grund der Nachprüfung unter 50 festgestellt werden
» und Widerspruch eingelegt werden, welcher Tatbestand ist ausschlaggebend
» (alt/neu)

siehe oben, eine änderung wäre erst nach ablaufdatum wirksam

» 4. - Ist es ratsam neue Erkrankungen, die seit der letzten Begutachtung
» hinzugekommen sind, bereits im Nachprüfungsverfahren anzugeben, oder
» erst beim Widerspruch

sicher ist das ratsam, neue erkrankungen bei der begutachtung zu benennen.
»
» Habe der Kollegin eine Rückmeldung bis 27.7.06 zugesagt, da sie die Frist
» wahren muss.
» Eine schnelle Hilfe wäre super!
»

ich hoffe, die infos helfen dir weiter

gruß, traute

Nachprüfung vom Versorgungsamt

Ede vom Bayerwald, Tuesday, 01.08.2006, 08:28 (vor 6486 Tagen) @ traute

» eine änderung des GdB wäre erst nach ablauf des ausweisdatums wirksam, hat
» also keinerlei auswirkungen auf den bezug von rente ab 01.11.

Nach meinem Wissen wird eine Änderung der Schwerbehinderteneigenschaften erst drei Monate nach dem Ablaufdatum des Ausweises wirksam! Besser gesagt drei Monate naach Ablauf einer endgültigen Klärung auch von (begründeten) Einsprüchen (auch falls diese dann rechtskräftig abgewiesen sind)

Nachprüfung vom Versorgungsamt

baddy, Wednesday, 02.08.2006, 18:13 (vor 6484 Tagen) @ Ede vom Bayerwald

» » eine änderung des GdB wäre erst nach ablauf des ausweisdatums wirksam,
» hat
» » also keinerlei auswirkungen auf den bezug von rente ab 01.11.
»
» Nach meinem Wissen wird eine Änderung der Schwerbehinderteneigenschaften
» erst drei Monate nach dem Ablaufdatum des Ausweises wirksam! Besser gesagt
» drei Monate naach Ablauf einer endgültigen Klärung auch von (begründeten)
» Einsprüchen (auch falls diese dann rechtskräftig abgewiesen sind)

Hallo,

entschuldigung, das stimmt nicht ganz. eine herabsetzung gilt nach eintritt der rechtswirksamkeit des bescheides immer am tage der bekanntgabe und das 3 tage nach aufgabe zur post.
die sogenannte schutzfrist (zum ende des monats 3monate) gilt lediglich als übergangsfrist für nachteilsausgleiche, die vom versorgungsamt gewährt werden (z.b. wertmarke). steuerrechtliche vorteile sind mit dem tag der bekanntgabe erloschen. wer den ausweis dennoch nicht zurück gibt und weiterhin den steuerfreibetrag geltend macht, begeht eine steuerhinterziehung.

wird dem bescheid widersprochen und der widerspruch abgelehnt, verzögert sich die gültigkeit des herabsetzungsbescheides nicht. die aufschiebende wirkung gilt lediglich für die dauer des verfahrens. alles andere wäre auch den leuten gegenüber, die keinen widerspruch einlegen nicht gerecht.

baddy

Nachprüfung vom Versorgungsamt

baddy, Wednesday, 02.08.2006, 18:18 (vor 6484 Tagen) @ Peka

» Hallo,
»
» eine Kollegin, die sich z.Zt. in der Ruhephase der ATZ befindet hat mich
» um Hilfe gebeten.
»
» Bei ihr liegt ein GdB von 60 vor und der SB Ausweis läuft bis 2/07.
» Grund für den GdB ist u.A. eine Krebserkrankung, die geheilt ist.
» Sie hat bereits Altersrente wegen SB zum 1.11.06 beantragt und ging
» natürlich davon aus, das durch den GdB keine Rentenminderung (bzw. nur
» eine geringe) erfolgt.
»
» Jetzt hat Sie eine Aufforderung des Versorgungsamts zur Nachprüfung
» erhalten.
» Antwortfrist ist der 31.7.06.
»
» Fraglich ist:
» 1. - Ob sie den Termin zur Nachuntersuchung wahrnehmen muss

auf jeden fall. sonst wird wegen fehlender mitwirkung entschieden. da kommtnoch weniger bei heraus. alles was sie machen kann ist, spät antworten, damit das verfahren länger dauert.

» 2. - Wenn ja, auf welchen Zeitpunkt des Vorliegen des GdB wird bei dem
» Rentenantrag abgestellt

die schwerbehinderung muss zum tag des rentenbeginns vorliegen.

» 3. - Sollte der GdB auf Grund der Nachprüfung unter 50 festgestellt werden
» und Widerspruch eingelegt werden, welcher Tatbestand ist
» ausschlaggebend
» (alt/neu)

solange der widerspruch läuft gilt die aufschiebende wirkung. der habsetzungsbescheid ist dann noch nicht rechtskräftig.
sonst, siehe antwort an ede aus bayern.

» 4. - Ist es ratsam neue Erkrankungen, die seit der letzten Begutachtung
» hinzugekommen sind, bereits im Nachprüfungsverfahren anzugeben, oder
» erst beim Widerspruch

am besten sofort.
»
» Habe der Kollegin eine Rückmeldung bis 27.7.06 zugesagt, da sie die Frist
» wahren muss.
» Eine schnelle Hilfe wäre super!
»
» LG Peka

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