Vertragsfreiheit = Verzicht auf Wartezeit (Einstellung)

kraemerchen, Frankfurt, Friday, 25.12.2020, 13:40 (vor 1218 Tagen)

Hallo,

i. R. d. Vertragsfreiheit ist es doch möglich, auf die Wartezeit nach KSchG zu verzichten, oder!?

Hab dazu folgendes gefunden:

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=30305

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=ArbG%20Hamburg&Datum=2012-08-22&Aktenzeichen=27%20Ca%2045%2F12

Dankeschön.

LG

PS: Noch Frohe Weihnachten! ;-)

Vertragsfreiheit = Verzicht auf Wartezeit

albarracin, Baden-Württemberg, Saturday, 26.12.2020, 12:29 (vor 1217 Tagen) @ kraemerchen

Hallo,

was ist Dir an den bereits gefundenen Belegstellen nicht klar?

Im Arbeitsrecht besteht eine eingeschränkte Vertragsfreiheit, die Abweichungen von Gesetzen zugunsten des AN grundsätzlich zulässt.
Wie die Gerichte in der Begründung anführen, ist eine Verkürzung bzw. ein vollständiger Ausschluß der Wartezeit gem. §1 Abs. 1 KSchG jederzeit vertraglich möglich (BAG v. 24.11.2005; ErfK, Oetker, § 1 KSchG Rn 34). Zwar kann dies theoretisch auch mündlich bzw. durch konkludentes Handeln vereinbart sein, aber es empfiehlt sich nun mal ein klare Formulierung im Arbeitsvertrag.
An dieser klaren Formulierung fehlte es in beiden Tatbeständen, die den von Dir zitierten Urteilen zugrunde lagen.

--
&Tschüß

Wolfgang

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