Beteiligungsrechte von MAV+BR im Bewerbungsverfahren bei fehlender SBV (Umgang mit BR / PR)

Anja Steinhoff ⌂, Essen, Monday, 08.02.2021, 17:37 (vor 1175 Tagen)

Hallo in die Runde,

nachdem ich wie gewünscht zunächst die Suchfunktion genutzt habe, dort aber nicht fündig wurde (ich hoffe, ich habe nichts übersehen…), wende ich mich mit einer Frage ans Forum und hoffe auf Euer Schwarmwissen. Danke schon jetzt für Euer Feedback.

Hintergrund:
Ich bin (nicht freigestellte) SBV und MAV in Personalunion bei einem regionalen Gesundheitskonzern in NRW. Es gelten in den meisten Gesellschaften des Konzerns die "Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)" sowie die Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO). Im Konzern gibt es Gesellschaften / Einrichtungen ohne SBV, aber mit einer Mitarbeitervertretung (MAV) bzw. einem Betriebsrat. Eine SBV-Stufenvertretung bzw. eine Konzern-SBV ist nicht vorhanden.

In § 28a MAVO (Mitarbeitervertretungsordnung) heißt es:
(1) 1 Die Mitarbeitervertretung fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen. 2 Sie achtet darauf, dass die dem Dienstgeber nach §§ 154, 155, 164, 166 und 167 SGB IX obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden und wirkt auf die Wahl einer Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hin.

Leider ist die Bereitschaft für das SBV-Mandat nicht in allen unseren Betrieben gleichermaßen vorhanden – trotz wiederholter Bemühungen der MAV / des BR. Fehlt die SBV im Betrieb, stellen sich – auch seitens des Dienstgebers - immer wieder Zuständigkeitsfragen, so zum Beispiel hinsichtlich der Beteiligung der MAV / des BR im Bewerbungsmanagement.

Nach § 164 SGB IX muss der DG die betriebliche Interessensvertretung ohnehin genauso wie die SBV unmittelbar über eingehende Bewerbungen schwerbehinderter / gleichgestellter Kandidat:innen informieren.

Offen ist allerdings, sofern sich schwerbehinderte / gleichgestellte Kandidat:innen bewerben:

  • Umfasst dies im Falle einer fehlenden SBV auch die Einsichtsmöglichkeit in die relevanten Bewerbungsunterlagen und das Teilnahmerecht an Vorstellungsgesprächen für die MAV / den BR? Sprich: Hat die betriebliche Interessensvertretung dann all die Rechte, die üblicherweise die SBV hat?

  • Ist die MAV / der BR sogar zur Beteiligung am Bewerbungsverfahren "verpflichtet"?

Danke für profunde Antworten – gerne mit konkreten Bezugsquellen und Verweisen.

Beste Grüße :-)
Anja Steinhoff

Beteiligungsrechte von MAV+BR im Bewerbungsverfahren bei fehlender SBV

garda, Berlin, Tuesday, 09.02.2021, 09:49 (vor 1175 Tagen) @ Anja Steinhoff

Hallo Anja,

eine SBV ist eine SBV, eine MAV ist eine MAV.

Eine MAV kann und muss alle Beschäftigten vertreten. Nicht einmal bei Kirchens kann kirchliches Recht eine MAV zur SBV machen. Nur die SBV kann die Rechte aus dem SGB IX wahrnehmen, die ausdrücklich der SBV zugedacht werden. Eine Vertretung durch die allgemeine Personalvertretung ist nicht vorgesehen.

Es gilt also weiterhin die Aufforderung eine SBV zu wählen, denn sie ist nicht ersetzbar, auch nicht durch die MAV.

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael

Beteiligungsrechte von MAV+BR im Bewerbungsverfahren bei fehlender SBV

Anja Steinhoff ⌂, Essen, Tuesday, 09.02.2021, 09:58 (vor 1175 Tagen) @ garda

Hallo Michael,

das ist mir schon klar und sollte selbstverständlich das Anliegen einer jeder MAV sein. :-)
Meine Frage war jedoch etwas differenzierter - auch mit Bezug auf §28a MAVO und die darin genannten Verweise auf das SGB IX.

VG
Anja

Beteiligungsrechte von MAV+BR im Bewerbungsverfahren bei fehlender SBV

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 09.02.2021, 10:11 (vor 1175 Tagen) @ Anja Steinhoff

Hallo,

Du hast deswegen nichts gefunden, weil es diese "Ersatzzuständigkeit" bei fehlender SBV nicht gibt - nicht für BR,PR und auch nicht für MAV.
Die (Ersatz-)Wahrnehmung der Rechte der SBV durch BR,PR, MAV könnte nur aufgrund gesetzlicher Regelungen bzw. im kirchlichen Bereich durch MAVO erfolgen. Diese Rechteübertragung gibt es aber eben nicht.
Und der von Dir zitierte § 28a MAVO ist nur ein allgemeiner "Programmsatz" ohne konkrete rechtliche Auswirkung. Und von der Übertragung von Rechten der SBV auf die MAV oder BR steht da erst recht nichts.

--
&Tschüß

Wolfgang

Beteiligungsrechte von MAV+BR im Bewerbungsverfahren bei fehlender SBV

Anja Steinhoff ⌂, Essen, Tuesday, 09.02.2021, 11:25 (vor 1174 Tagen) @ albarracin

Danke. Das heißt, eine echte Alternative bei mangelnder SBV in den Einzelgesellschaften könnte nur eine Stufen-SBV bzw. Konzern-SBV sein, die in solchen Fällen zuständig wäre. Korrekt?

Beteiligungsrechte von MAV+BR im Bewerbungsverfahren bei fehlender SBV

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 09.02.2021, 12:26 (vor 1174 Tagen) @ Anja Steinhoff

Hallo,

Das heißt, eine echte Alternative bei mangelnder SBV in den Einzelgesellschaften könnte nur eine Stufen-SBV bzw. Konzern-SBV sein, die in solchen Fällen zuständig wäre. Korrekt?

Ja, das ist korrekt. Diese Vertretungen haben per Gesetz, § 180 Abs. 6 SGB IX eine "Ersatzzuständigkeit". Allerdings muß im Bereich der MAV die Anwendbarkeit des § 180 SGB IX durch die MAVO geregelt sein.

--
&Tschüß

Wolfgang

Beteiligungsrechte von MAV+BR im Bewerbungsverfahren bei fehlender SBV

Anja Steinhoff ⌂, Essen, Friday, 12.02.2021, 14:07 (vor 1171 Tagen) @ albarracin

Hallo Wolfgang,

vielen Dank.

Wir haben nach § 24 (2) MAVO eine erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung. Somit sollte der § 180 (1) SGB IX erfüllt sein, auch wenn die MAVO mit § 52 der "Mitwirkung der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter" lediglich mit überschaubaren Regelungen Rechnung trägt. Der Hinweis auf die Gesamt-SBV erfolgt hier (leider) nicht.

Ein schönes Wochenende!
VG
Anja

Beteiligungsrechte von MAV+BR im Bewerbungsverfahren bei fehlender SBV

albarracin, Baden-Württemberg, Saturday, 13.02.2021, 13:25 (vor 1170 Tagen) @ Anja Steinhoff

Hallo,

solange Du nicht die entsprechenden Passagen Eurer MAVO einstellst, kann hier niemand seriös beantworten, ob es eine Ersatzzuständigkeit gibt.

--
&Tschüß

Wolfgang

Beteiligungsrechte von MAV+BR im Bewerbungsverfahren bei fehlender SBV

Anja Steinhoff ⌂, Essen, Monday, 15.02.2021, 09:43 (vor 1169 Tagen) @ albarracin

Moin!
Ich bin davon ausgegangen, dass man Paragraphen googelt und wollte den Thread textlich nicht "überlasten". Aber ich reiche es gerne nach.;-)

Da es keinen verlinkbaren Text gibt (nur PDF) und ich nicht weiß, was relevant sein könnte, werde ich den kompletten Wortlaut der §§ 24, 28a und 52 MAVO beigefügen. Falls noch etwas fehlt, lasst es mich bitte wissen! Danke.

Aufgrund der Zeichenbegrenzung muss ich jeden Paragraphen in einem eigenen Beitrag verfassen.

VG
Anja

§ 24 MAVO | Gesamtmitarbeitervertretung (GMAV) u. erweiterte GMAV (eGMAV)

Anja Steinhoff ⌂, Essen, Monday, 15.02.2021, 09:50 (vor 1169 Tagen) @ Anja Steinhoff

Auszug aus der Mitarbeitervertretungsordnung – MAVO – für den Bereich des Bistums Essen
in der Fassung vom 30. Oktober 1996 (Kirchliches Amtsblatt 1996, S. 123ff.) (...) zuletzt geändert am 09. Januar 2018, (Kirchliches Amtsblatt 2018, S. 1ff.)

§ 24
Gesamtmitarbeitervertretung und erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung

(1) Bestehen bei einem Dienstgeber (§ 2) mehrere Mitarbeitervertretungen, so ist auf Antrag von zwei Dritteln der Mitarbeitervertretungen oder wenn die befürwortenden Mitarbeitervertretungen mehr als die Hälfte der in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten repräsentieren, eine Gesamtmitarbeitervertretung zu bilden.

(2) Die Mitarbeitervertretungen mehrerer Einrichtungen mehrerer Rechtsträger bilden, wenn die einheitliche und beherrschende Leitung der beteiligten selbständigen kirchlichen Einrichtungen bei einem Rechtsträger liegt*, auf Antrag von zwei Dritteln der Mitarbeitervertretungen, oder wenn die befürwortenden Mitarbeitervertretungen mehr als die Hälfte der in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten repräsentieren, eine erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung.

(3) Befürwortet mindestens eine Mitarbeitervertretung die Bildung einer Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung, teilt sie dies der nach der Zahl der in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten größten Mitarbeitervertretung mit. Diese lädt binnen drei Monaten zu einer gemeinsamen Sitzung aller Mitglieder der betroffenen Mitarbeitervertretungen zur Beratung über die Bildung einer Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung ein. Der Dienstgeber stellt den Mitarbeitervertretungen die notwendigen Informationen zur Verfügung, insbesondere
die Zahl und Größe der Mitarbeitervertretungen, deren Anschriften und die Zahl der jeweils in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten im Zeitpunkt der Antragstellung. Die Mitglieder der betroffenen Mitarbeitervertretungen sind für die gemeinsame Sitzung im notwendigen Umfang von der dienstlichen Tätigkeit freizustellen. Der Dienstgeber stellt einen geeigneten Raum mit angemessener Ausstattung zur Verfügung und erstattet die notwendigen Reisekosten zu der gemeinsamen Sitzung. Die Abstimmungsergebnisse der einzelnen Mitarbeitervertretungen werden von der bzw. dem Vorsitzenden der nach der Zahl der in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten größten Mitarbeitervertretung erfasst; sie bzw. er teilt die Ergebnisse dem Dienstgeber und allen betroffenen Mitarbeitervertretungen
schriftlich mit. Die Bildung der Gesamtmitarbeitervertretung oder der erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung kann beim Kirchlichen Arbeitsgericht innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung angefochten werden, wenn gegen wesentliche Bestimmungen verstoßen worden ist. Zur Anfechtung berechtigt ist jede Mitarbeitervertretung oder der Dienstgeber. Liegen die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung vor, lädt die nach der Zahl der in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten größte Mitarbeitervertretung nach Ablauf der Anfechtungsfrist zur konstituierenden Sitzung der Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung ein.

(4) Jede Mitarbeitervertretung entsendet in die Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung ein Mitglied. Außerdem wählen die Sprecherinnen und/oder Sprecher der Jugendlichen und Auszubildenden und die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der beteiligten Mitarbeitervertretungen aus ihrer Mitte je eine Vertreterin oder einen Vertreter und je eine Ersatzvertreterin oder einen Ersatzvertreter in die Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung. Durch Dienstvereinbarung können Mitgliederzahl und Zusammensetzung abweichend geregelt werden. Durch Dienstvereinbarung kann geregelt werden, ob und in welchem Umfang Mitglieder der Gesamtmitarbeitervertretung oder der erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung pauschal freigestellt werden sollen.

(5) Jedes Mitglied der Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung hat so viele Stimmen, wie der Mitarbeitervertretung, die es entsandt hat, Mitglieder bei der letzten Wahl nach § 6 Abs. 2 zustanden. Entsendet eine Mitarbeitervertretung mehrere Mitglieder, so stehen ihnen die Stimmen nach Satz 1 anteilig zu. Durch Dienstvereinbarung kann die Stimmengewichtung abweichend geregelt werden.

- Fortsetzung folgt -

§ 28a MAVO | Aufgaben u. Beteiligung der MAV zum Schutz schwerbeh. Menschen

Anja Steinhoff ⌂, Essen, Monday, 15.02.2021, 09:58 (vor 1169 Tagen) @ Anja Steinhoff

Auszug aus der Mitarbeitervertretungsordnung – MAVO – für den Bereich des Bistums Essen
in der Fassung vom 30. Oktober 1996 (Kirchliches Amtsblatt 1996, S. 123ff.) (...) zuletzt geändert am 09. Januar 2018, (Kirchliches Amtsblatt 2018, S. 1ff.)

§ 28a
Aufgaben und Beteiligung der Mitarbeitervertretung zum Schutz schwerbehinderter Menschen

(1) Die Mitarbeitervertretung fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen. Sie achtet darauf, dass die dem Dienstgeber nach §§ 154, 155, 164, 166 und 167 SGB IX obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden und wirkt auf die Wahl einer Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hin.

(2) Der Dienstgeber trifft mit der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Mitarbeitervertretung in Zusammenarbeit mit dem Beauftragten des Dienstgebers gemäß § 181 SGB IX eine verbindliche Inklusionsvereinbarung. Auf Verlangen der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird unter Beteiligung der Mitarbeitervertretung hierüber verhandelt. Ist eine Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht vorhanden, so steht das Recht, die Aufnahme von Verhandlungen zu verlangen, der Mitarbeitervertretung zu. Der Dienstgeber oder die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können das Integrationsamt einladen, sich an den Verhandlungen über die Inklusionsvereinbarung zu beteiligen. Der Agentur für Arbeit und dem Integrationsamt, die für den Sitz des Dienstgebers zuständig sind, wird die Vereinbarung übermittelt. Der Inhalt der Inklusionsvereinbarung richtet sich nach § 166 Abs. 2 SGB IX.

(3) Treten ernsthafte Schwierigkeiten in einem Beschäftigungsverhältnis einer schwerbehinderten Mitarbeiterin oder eines schwerbehinderten Mitarbeiters auf, die dieses Beschäftigungsverhältnis gefährden können, sind zunächst unter möglichst frühzeitiger Einschaltung des Beauftragten des Dienstgebers nach § 181 SGB IX, der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Mitarbeitervertretung sowie des Integrationsamtes alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann.

§ 52 MAVO | Mitwirkung der Vertrauensperson d. schwerbeh. Mitarbeiter:innen

Anja Steinhoff ⌂, Essen, Monday, 15.02.2021, 10:02 (vor 1169 Tagen) @ Anja Steinhoff

Auszug aus der Mitarbeitervertretungsordnung – MAVO – für den Bereich des Bistums Essen
in der Fassung vom 30. Oktober 1996 (Kirchliches Amtsblatt 1996, S. 123ff.) (...) zuletzt geändert am 09. Januar 2018, (Kirchliches Amtsblatt 2018, S. 1ff.)

§ 52
Mitwirkung der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Die entsprechend den Vorschriften des Sozialgesetzbuches IX gewählte Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nimmt an den Sitzungen der Mitarbeitervertretung teil. Die Vertrauensperson hat, soweit Angelegenheiten der schwerbehinderten Menschen beraten werden,
1. das Recht, vor und während der Sitzungen der Mitarbeitervertretung Anträge zu stellen.
Auf ihren Antrag hat die oder der Vorsitzende der Mitarbeitervertretung eine Sitzung
in angemessener Frist einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt
wird, auf die Tagesordnung zu setzen,
2. Stimmrecht,
3. das Recht, an Besprechungen bei dem Dienstgeber teilzunehmen.

(2) Der Dienstgeber hat die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies bei einem Beschluss der Mitarbeitervertretung nicht geschehen oder erachtet die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen Beschluss der Mitarbeitervertretung als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen schwerbehinderter Menschen, wird auf ihren Antrag der Beschluss für die Dauer von einer
Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung ausgesetzt. Durch die Aussetzung wird eine Frist nicht verlängert.

(3) Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat das Recht, mindestens einmal im Jahr eine Versammlung der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Dienststelle durchzuführen. Die für die Mitarbeiterversammlung geltenden Vorschriften der §§ 21, 22 gelten entsprechend.

(4) Die Räume und der Geschäftsbedarf, die der Dienstgeber der Mitarbeitervertretung für deren Sitzungen, Sprechstunden und laufenden Geschäftsbedarf zur Verfügung stellt, stehen für die gleichen Zwecke auch der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Verfügung, soweit hierfür nicht eigene Räume und sachliche Mittel zur Verfügung gestellt werden.

(5) Für die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten die §§ 15 bis 20 entsprechend. Weitergehende persönliche Rechte und Pflichten, die sich aus den Bestimmungen des SGB IX ergeben, bleiben hiervon unberührt.

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