Ausbildung (Allgemeines)

Luculus, Friday, 12.03.2021, 08:52 (vor 1141 Tagen)

Bei meinem (öffentlichen) Arbeitgeber durchlaufen mittlerweile auch viele Schwerbehinderte die Auswahlverfahren und in einigen Bereichen zeigen sie sich als die besten Bewerber*innen, weil hoch motoviert. So weit, so prima! Im Zuge von inklusiver Beschulung war das auch zu erwarten.
Grade bei Menschen z.B. mit Autismus, seelischen Erkrankungen... muss mein Arbeitgeber jedoch untersützt werden. Diese jungen Leute haben eben oft spezielle Bedürfnisse. Leider sind im Ausbildungsbereich nicht die Integrationsämter zuständig sondern die Bundesagentur.
Da sind die Verfahren aber so kompliziert und müssen von den jungen Leuten zum Teil selbst initiiert werden. Damit werden Arbeitgebern und Azubis oft solche Hürden in den Weg gelegt dass all die angeblich neunen tollen Gesetze eher Makulatur sind. Als SBV stecke ich da jedes Jahr so viel Engagement rein um damm von der Agentur zu hören dass die Person doch in das Ausbildungsinternat gehen soll und eine weitere Unterstützung nicht möglich ist weil die Agentur nur die Ausbildung im Internat bezahlt. Na toll! :-( Mein Arbeitgeber hat da auch langsam keine Meinung mehr drauf.
All die jungen Leute die gefördert werden müssten sollen erstmal in den Eingangsbereich der Werkstätten ansonsten gibt es keine Unterstützung? Na, das erzähl mal nem 18 Jährigen inklusiv beschulten Realschulabsolventen mit z.B. Asperger Autismus. Es ist zum Brechen und rechtlich kommt man da nicht ran.
Hat vielleicht jemand ne Idee für mich?

Ausbildung

Hendrik1, Niedersachsen, Monday, 15.03.2021, 15:11 (vor 1137 Tagen) @ Luculus

Moin Moin Lucullus,

hier mal ein §:

"Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
§ 73 Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung behinderter und schwerbehinderter Menschen
(1) Arbeitgeber können für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung von behinderten und schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 187 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e des Neunten Buches durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung oder zu einer vergleichbaren Vergütung gefördert werden, wenn die Aus- oder Weiterbildung sonst nicht zu erreichen ist.
(2) Die monatlichen Zuschüsse sollen regelmäßig 60 Prozent, bei schwerbehinderten Menschen 80 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr oder der vergleichbaren Vergütung einschließlich des darauf entfallenden pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht übersteigen. In begründeten Ausnahmefällen können Zuschüsse jeweils bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr erbracht werden.
(3) Bei Übernahme schwerbehinderter Menschen in ein Arbeitsverhältnis durch den ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber im Anschluss an eine abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung kann ein Eingliederungszuschuss in Höhe von bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts (§ 91) für die
Dauer von einem Jahr erbracht werden, sofern während der Aus- oder Weiterbildung Zuschüsse erbracht wurden."

Dieses kann der Arbeitgeber beantragen, hier ist es wichtig, dass der Förderaufwand und Förderbedarf erläutert werden. Begründet werden kann dieses auch, wenn z.B. schon andere Ausbildungen ohne Förderung aufgrund der behinderungsbedingten Einschränkungen abgebrochen werden mussten und ohne die Hilfestellung eine lange Arbeitslosigkeit bzw. ohne Teilhabe an Bildung nach § 112 SGB IX droht. Schwerbehinderte in Werkstätten abzuschieben, ist aus meiner Sicht eine Dirkiminierung. Hier wäre auch die Landesbauftragte für Menschen mit Behindeurng einzuschalten, oder aber die Antidiskriminierungsstelle des Bundes in Berlin.

Hinzu kommt der § 112 SGB IX (Teilhabe auf Recht an Bildung für Schwerbehinderte, was Förderungen bis hin zum Masterstudium vorsieht).

Liebe Grüße

Hendrik

Ausbildung

Luculus, Thursday, 18.03.2021, 10:03 (vor 1135 Tagen) @ Hendrik1

Hallo und vielen Dank für deine Antwort. Der Arbeitgeber hat mir leider die Bescheide noch nicht geschickt (Homeoffice und kein Scanner vermute ich) daher konnte ich noch nicht prüfen.
Bei den meisten ginge es auch nicht um Zuschüsse sondern um Ausstattung. Wir können viele Azubis auch so gut ausbilden aber es fehlt Unterstützung für Hilfsmittel. Die Bundesagentur spricht den Azubi die Ausbildungsfähigkeit ab obwohl sie in unseren Verfahren gut abschneiden. Die Azubi sollen in ein Bildungswerk. Mit den Abschlüssen haben sie aber bei uns keine Chance weil sie nicht aufs Leben vorbereitet sind. Nach der Ausbildung übernehmen wir eigentlich alle die eine engagierte Ausbildung gemacht haben und die das wollen.
Vor allem die inklusiv beschulten können sich auch gut durchbeissen. Probleme gibt es manchmal bei denen die z.B. an Hörbehindertenschule in einer sehr behüteten Umgebung und mit wenig Allgemeinbildung bei uns anfangen.
Wenn wir Azubis einstellen und die Bundesagentur hält die für besser in der Werkstatt oder im Bildungswerk aufgehoben, dann gibt es NULL Unterstützung. Dann hilft uns die Agentur nicht und das Integrationsamt kann uns nicht helfen. Wir haben mit engagierten Ausbildern eigentlich alle Azubi durch Ausbildungszeit und Prüfungen gebracht und wir bilden in mehr als 15 Berufen aus.

Ausbildung

Hendrik1, Niedersachsen, Thursday, 18.03.2021, 12:05 (vor 1134 Tagen) @ Luculus

Moin Moin,

hat diese Agentur für Arbeit eigentlich eine Schwerbehindertenvertretung?
Wenn ja, diese anschreiben und darum bitten, wen von vorgesetzter Stelle man dort anschreiben sollte. Oder aber, wenn dieser Weg scheitert, dieses Problem telefonisch und/oder per mail an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes schicken,d a die Agentuir für Arbeit eine Bundesheörde ist und hier um Hilfe bitten,. Immer deutlich machen, dass die Ausbildungen in der Werkstatt in die Arbeitslosigkeit bzw. Berufstätigkeit mit ergänzendem Hartz IV Bedarf führen und man Schwerbehinderte nicht einfach abstempeln sollte.

Zweiter Weg: Die Arbeitgeber beantragen vor einer Einstellung die Hilfestellungen des § 73 SGB III und begründen dieses mit den notwendigen Hilfestellungen und den Erfolgsaussichten nach Abschluss der Ausbildung. Mla schauen, wie dieser Antrag dann beschieden wird.

Ich würde beides parallel machen, Die Bundesstelle anrufen und für den konkreten Fall einen Antrag stellen mit dem Hinweis auf den § 112 SGB IX Recht auf Bildung und § 164,4 Recht auf Arbeitsplatz, bei dem die Fähigkeiten und Kenntnisse weiterentwickelt werden und somit berufliche Inkulsion mögiich ist.

Liebe Grüße

Hendrik

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