Informationen zur Pflege (Allgemeines)

Wauzi32, NRW, Wednesday, 02.06.2021, 14:15 (vor 1059 Tagen)

Hallo,

brauche mal wieder Eure Meinung: folgendes wollte mir Informationen für einen SB MA aus dem Internet holen und weil bei uns jede Seite erst durch die IT genehmigt werden muss habe ich Sie angeschrieben. Die Antwort kam schnell

"was hat der Inhalt der Webseite mit unseren unternehmerischen Tätigkeiten zu tun?"

Was sagt ihr dazu?

Gruß Wauzi

Informationen zur Pflege

Hendrik1, Niedersachsen, Wednesday, 02.06.2021, 14:26 (vor 1059 Tagen) @ Wauzi32

Moin Moin Wauzi,

etwas zu allgemein gehalten, deine Anfrage.
Um welches Thema geht es? Du hast selbstverständlich das Recht, Dich auch im Internet zu belesen, wenn es mit der beruflichen Tätigkeit und/oder Beratung für die Schwerbehinderten zu tun hat.

Ohne etwas mehr Informationen lässt sich das Ganze nur schwer beantworten.

Liebe Grüße

Hendrik

Informationen zur Pflege

Wauzi32, NRW, Wednesday, 02.06.2021, 14:31 (vor 1059 Tagen) @ Hendrik1

Also wollte mich einlesen zum Thema Pflege z.B Pflegegrat Pfegegeld Antrag und so weiter

Informationen zur Pflege

Hendrik1, Niedersachsen, Wednesday, 02.06.2021, 14:57 (vor 1058 Tagen) @ Wauzi32

Moin Moin Wauzi,

dann würde ich Deiner IT antworten, dass deises im Zusammenhang mit Deiner Tätigkeit steht, da mit dem Merkzeichen H wie Hilflos auch Hilfestellungen eines Pflegegrades verbunden sein können und zu einer Beratung zum Antrag auf Schwerbehinderung auch ein Ratschlag zu Pflegegrad und ggf. eine Weitergabe des Antrags bzw. Ansprechpartner in Deiner Region dazu verbunden sein kann.

Liebe Grüße

Hendrik

Informationen zur Pflege

WoBi, Thursday, 03.06.2021, 19:16 (vor 1057 Tagen) @ Wauzi32

Hallo Wauzi32,
ist der Arbeitgeber überhaupt berechtigt die Kommunikation und die Arbeit der betrieblichen Interessensvertretung zu überwachen und deren Kommunikations- und Informationsmöglichkeiten einzuschränken?
Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt Arbeitsmittel der Interessensvertretung zu kontrollieren, noch diese zu überwachen.
Eine Begrenzung der Internetzugriffe setzt die Überwachung der Zugriffe und ggf. deren Aufzeichnung voraus. Damit ist eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle der gewählten Interessensvertretung möglich. Die Interessensvertretung wird in der Ausübung ihres Ehrenamtes behindert.
Die Behinderung z.B. eines Betriebsrates stellt eine strafbare Handlung dar.

--
Gruß
Wolfgang

Informationen zur Pflege

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 04.06.2021, 09:26 (vor 1057 Tagen) @ WoBi

Hallo,

das sehe ich ähnlich kritisch wie WoBi.
Der AG hat die Kommunikation und Recherche der SBV nicht zu kontrollieren bzw. zu beschränken. Die SBV hat grundsätzlich Anrecht auf einen ungefilterten und unkontrollierten Internet-Zugang. Lediglich "normale" Schutzmaßnahmen wie zB Spam-Filter und Maßnahmen zur Sicherheit der SBV-Daten sind zulässig.
So ein differenziertes Zugangs- bzw. Zugriffsrecht der SBV läßt sich auch relativ einfach einrichten.

--
&Tschüß

Wolfgang

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