GSBV in Funktion einer BSBV? (Gesamt-Konzern-SBV)

Towanda, Tuesday, 24.08.2021, 09:22 (vor 981 Tagen)

Hallo,
ich habe eine Frage zum Beteiligungs-/Zuständigkeitsrecht im Landesdienst Rheinland-Pfalz.

In einer Mittelbehörde war eine Bezirksschwerbehindertenvertretung BSBV vorhanden (Bezirkspersonalrat vorhanden nach LPersVG RLP §52 Absatz 1)

Frage:
Wenn nun aber die BSBV Vertrauensperson wegen Rente ausgeschieden und die Stellvertretung zurückgetreten ist, übernimmt dann die Gesamtschwerbehindertenvertretung die Funktion der BSBV (und somit ggf. auch die Funktion der HSBV nach § 52 Absatz 2 a), bis eine neue BSBV gewählt wurde?

Falls ja, alles gut -

Falls nein, wenn die Leitung der Mittelbehörde Entscheidungen treffen will, die in den Zuständigkeitsbereich der BSBV gehören würden, wer ist dann zu beteiligen und wen hat der BPR zu seinen Sitzungen einzuladen?

Ich konnte zu dieser Frage leider bei meiner bisherigen Recherche keine Antwort finden und hoffe hier findet sich ein*e Spezialist*in. Das würde mich sehr freuen.

Liebe Grüße
Barbara

GSBV in Funktion einer BSBV?

Hendrik1, Niedersachsen, Tuesday, 24.08.2021, 12:22 (vor 980 Tagen) @ Towanda

Moin Moin Towanda,

eine GSBV ist aus meiner Sicht nur dann als BSBV tätig, wenn diese nicht gewählt ist. Hier ist aber der Fall anders, sie ist gewählt, scheidet aus und der Stellie tritt zurück. Gibt es keine weiteren Stellies, dann muss dringend eine Neuwahl eingeleitet werden. Ab dann ist dieses Ehrenamt wieder besetzt.

Eigenblich hätte die BSBV acht Wochen vor Amtszeitende eine Wahl einleiten müssen, da ja zumindetstens ein neues stellvertretendes Mitglied zu wählen wäre, da der Stellie BSBV werden würde.

Wenn dieser dann erklärt hätte, dass er zurücktritt, wäre eine komplette Neuwahl notwenidg geworden.

Die Frage ist, wer kann dazu einladen. Analog 3 SBVen aus dem Bezirk oder das Integrationsamt. Ob Du als GSBV auch einladen kannst, entzieht sich gerade meiner Kenntnis.

Der Zustand sollte so schnell wie möglich behoben werden.

Allerdings sehe ich es als nicht klar an, ob Du bis dahin diese Funktion ausüben kannst, Zählt ausscheiden erst recht für den Fall, dass es ein geplanter Renteneintritt war, wie nicht gewählt?

Liebe Grüße

Hendrik

GSBV in Funktion einer BSBV?

Cebulon, Wednesday, 25.08.2021, 08:45 (vor 980 Tagen) @ Hendrik1

Ob Du als GSBV auch einladen kannst, entzieht sich gerade meiner Kenntnis. Allerdings sehe ich es als nicht klar an, ob Du bis dahin diese Funktion ausüben kannst.

Hallo zusammen, ich denke 2x nein. Ich sehe da für beides keine Rechtsgrundlage. Weder in § 22 SchwbVWO noch § 180 SGB IX.

Gruß,
Cebulon

GSBV in Funktion einer BSBV?

Cebulon, Wednesday, 25.08.2021, 09:16 (vor 980 Tagen) @ Towanda

Wenn die Leitung der Mittelbehörde Entscheidungen treffen will, die in den Zuständigkeitsbereich der BSBV gehören würden, wer ist dann zu beteiligen …

Hallo Barbara, da würde ich einfach mal bei dem Integrationsamt per eMail nachfragen, da dieses dort Erfahrung haben sollte mit diesem speziellen Konstrukt nach § 52 LPersVG RP. Dessen Antwort würde mich auch interessieren. Entgegen dem Wortlaut des § 22 Abs. 3 SchwbVWO ist zwingend in einer Wahlversammlung eine BSBV zu wählen bei < 50 wahlberechtigten Schwerbehindertenvertretungen wegen § 177 Abs. 6 Satz 3 SGB IX „entsprechend“ kraft Gesetzes - weil Gesetz der nachrangigen Wahlordnung vorgeht. Einladen zur Wahlversammlung können drei Wahlberechtigte, das InA, und wohl sinngemäß auch der BPR nach § 19 Abs. 2 SchwbVWO analog.

und wen hat der BPR zu seinen Sitzungen einzuladen?

Die GSBV ist m.E. nicht zu den BPR-Sitzungen zu laden, da kein erstrecktes Mandat als BSBV gemäß § 180 SGB IX.

Gruß,
Cebulon



GSBV in Funktion einer BSBV?

Towanda, Monday, 30.08.2021, 14:30 (vor 974 Tagen) @ Cebulon

Hallo, erst mal danke für die schnellen Antworten.

Habe Klärung in der Sache finden können.

Es sieht so aus:
Die beim bei der Mittelbehörde für einen bestimmten Bereich gewählte GSBV vertritt nach § 180 Abs. 6 Satz 1 primär die Interessen der schwerbehinderten Menschen, die nur diese zu diesem Geschäftsbereich einzelnen Dienststellenteilen und Nebenstellen übergreifen.
Insoweit besteht ein Gleichlauf mit der Zuständigkeit des Gesamtpersonalrates. Weitergehend umfasst nach § 180 Abs. 6 Satz 1 Hs. 1 die Zuständigkeit der GSBV auch die Befugnis,
die Interessen der schwerbehinderten Dienststellenangehörigen mitzuvertreten, für die keine eigene SBV gewählt worden ist. Insoweit wird zwar dadurch von dem durch die Wahl legitimierende Repräsentationsprinzip abgewichen, es besteht hier jedoch eine klare Vertretungsregelung kraft Gesetz, welche sich jedoch immer nur auf dieser entsprechenden Stufenvertretungen nachgeordneten Bereichen bezieht.
Im vorliegenden Fall stellt sich hier aber die Frage, ob die GSBV von dem durch die Wahl legitimierende Repräsentationsprinzip abgeweichen kann, indem die GSBV die Aufgaben der BSBV
wahrnehmen kann.
Da die GSBV (wenn man das so überhaupt sagen kann, weil die GSBV ja keine Stufenvertretung im eigentlichen Sinn ist) der BSBV nachgeordnet ist, kann sie auch aus diesem Grund nicht die Rolle der BSBV und damit auch deren Aufgaben übernehmen, da hier ganz klar von dem durch die Wahl der GSBV legitimierten Repräsentationsprinzip abgeweichen würde und hierfür keine entsprechende gesetzliche Vertretungsregelung vorhanden ist (weder im LPersVG noch im SGBIX).

Hier gibt es, nur eine Ausnahme für die Zuständigkeit der GSBV gegenüber der Mittelbehörde und zwar bei zentralisierten Angelegenheiten, für welche eigentlich im Rahmen der Stufenvertretung die BSBV zuständig wäre (weil die Mittelbehörde handelt) aber der zu regelnde Aspekt nur die Dienststellen der GSBV betrifft. Hier ist jedoch maßgeblich, dass dann, wenn Angelegenheiten einer zentralen Stelle zugewiesen sind, somit der Gesamtpersonal und nicht der Bezirkspersonalrat zuständig ist.

Fazit: Die GSBV kann formaljuristisch nicht die Rolle der BSBV und deren Aufgaben übernehmen.
Wenn dies von der Dienststelle trotzdem so gehändelt wird ist es jedoch unschädlich, besser ist die Beteiligung einer SBV, welche eigentlich nicht zuständig ist, als wie gar keine Beteiligung. Somit werden trotzdem die Belange der Schwerbehinderten vertreten unter dem Motto „Wo kein Kläger…..“

GSBV in Funktion einer BSBV?

Cebulon, Monday, 30.08.2021, 15:03 (vor 974 Tagen) @ Towanda

Fazit: Die GSBV kann formaljuristisch nicht die Rolle der BSBV und deren Aufgaben übernehmen.

Richtig - sehe das genauso. Die GSBV hat weder erstrecktes Mandat als BSBV noch als HSBV.

Wenn dies von der Dienststelle trotzdem so gehändelt wird ist es jedoch unschädlich, besser ist die Beteiligung einer SBV, welche eigentlich nicht zuständig ist, als wie gar keine Beteiligung. Somit werden trotzdem die Belange der Schwerbehinderten vertreten unter dem Motto „Wo kein Kläger…..“

Naja - das ist zumindest insoweit vertretbar, soweit keine personenbezogenen Einzelfälle wegen dem Datenschutz.

Gruß,
Cebulon

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