wahlvorstand (Wahlen)

traute, Wednesday, 23.08.2006, 19:54 (vor 6466 Tagen)

eure meinung bitte hierzu:
der wahlvorstand erhält kenntnis davon, dass kandidaten (aus der personalabteilung) mitarbeiter aus ihrem verwaltungskreis zu hause anrufen und unter druck setzen, ihre stützunterschrift zu erhalten, und zwar schnellstens. die MA fühlen sich genötigt.
sieht jemand handlungsmöglichkeiten für den wahlvorstand>

gruß, traute

Stützunterschriften unter Druck

Wolfgang E., Saturday, 26.08.2006, 21:13 (vor 6463 Tagen) @ traute

» Der Wahlvorstand erhält Kenntnis davon, dass Kandidaten (aus der Personalabteilung) Mitarbeiter aus ihrem Verwaltungskreis zu Hause anrufen und unter Druck setzen, ihre Stützunterschrift zu erhalten, und zwar schnellstens. Die MA fühlen sich genötigt. Sieht jemand Handlungsmöglichkeiten für den Wahlvorstand>

Wahlberechtigte dürfen bei der Wahl in keiner Weise "unter Druck" gesetzt werden und schon gar nicht von Mitarbeitern der Personalverwaltung unter Ausnutzung ihres Dienstpostens wegen der gesetzlich garantierten Wahlfreiheit. Das wäre unzulässige Wahlbeeinflussung und ggf. strafbar. Zur Freiheit der Wahl zählen natürlich auch Stützunterschriften.

Entsprechende Infos dazu in AiB 2/2006, Seite 106/108, sowie in Nr. 5.3 der amtlichen Wahlbroschüre, wonach eine unzulässige Wahlbeeinflussung zur Anfechtbarkeit und bei besonders groben Verstößen zur Nichtigkeit der Wahl führen kann.

Stützunterschriften unter Druck

traute, Saturday, 26.08.2006, 21:53 (vor 6463 Tagen) @ Wolfgang E.

hi wolfgang,
bei uns trifft das personalvertretungsG zu. wir haben also einen PR, keinen BR.
vermutlich ist es dort ähnlich, ich habe das jetzt nicht nachgelesen. könnte der wahlvorstand den betreffenden kandidaten "disqualifizieren" wegen unter druck setzen> inzwischen sind 3 kollegInnen bekannt geworden, die abends zu hause angerufen wurden. ein anderer kandidat geht rum und erzählt den wählern, "unterschreib mal bei mir", wenn sie schon eine unterschrift woanders abgegeben haben. dann sagt der kandidat "macht nichts" das andere ist dann ungültig, also auch beeinflussung.
was ist konkret zu tun>
wäre das o.g ein anfechtungsgrund oder nichtigkeit der wahl>
traute

Stützunterschriften für mehrere Wahlvorschläge

Wolfgang E., Wednesday, 30.08.2006, 10:09 (vor 6459 Tagen) @ traute

» Bei uns trifft das Personalvertretungsgesetz SH zu. Inzwischen sind 3 Kolleginnen bekannt geworden, die abends zu Hause angerufen wurden. Ein anderer Kandidat geht rum und erzählt den Wählern, "unterschreib mal bei mir". Wenn sie schon eine Unterschrift woanders abgegeben haben, dann sagt der Kandidat "macht nichts" die andere ist dann ungültig, also auch Beeinflussung> Was ist konkret zu tun> Wäre das o.g. ein Anfechtungsgrund oder Nichtigkeit der Wahl>

Woher hat die Kollegin aus der Personalverwaltung denn die privaten Telefonnummern> Hat Sie die privaten Telefonnummern aus dem Telefonbuch, ist gegen einen Anruf zu Hause mit der Bitte um eine Stützunterschrift nichts einzuwenden. Handelt es sich um eine Geheimnummer und hat die Kandidatin die Telefonnummer hingegen aus der Personalakte für Wahlzwecke zweckentfremdet, wäre dies nach meiner Einschätzung als Dienstvergehen anzusehen.

Die Aussage, dass bei Stützunterschriften auf mehreren Wahlvorschlägen die zuerst abgegebene Stützunterschrift eines Wahlberechtigten ungültig und die zuletzt abgegebene Unterschrift gültig sei, ist rechtlich haltlos und findet im Gesetz keine Stütze.

Richtig ist vielmehr, dass der Wahlvorstand unverzüglich nach fristgerechter Einreichung der Wahlvorschläge bei ihm genau zu prüfen hat, ob es Wahlberechtigte gibt, die auf zwei oder mehreren Vorschlägen für die Wahl der Vertrauensperson unterschrieben haben. Ist dies der Fall, hat er unverzüglich bei diesen Personen unter Fristsetzung von drei Arbeitstagen nachzufragen, welche Unterschrift er aufrecht erhalten will. Entscheidet sich der Wahlberechtigte gegenüber dem Wahlvorstand nicht fristgerecht, zählt seine Unterschrift auf keinem Wahlvorschlag (§ 6 Abs. 4 SchwbVWO). Im Extremfall könnte dies bedeuten, dass dann überhaupt keiner der Wahlvorschläge gültig ist wegen zu wenigen gültigen Stützunterschriften.

Fazit: Sollten dem Wahlvorstand solche Desinformationen bekannt werden, sollte er diese Personen zur Rede stellen, zur Unterlassung solcher Aussagen anhalten und alle Wahlbewerber gezielt über die Rechtslage informieren, beispielsweise über einen gesonderten Aushang des § 6 SchwbVWO am Schwarzen Brett.

Stützunterschriften für mehrere Wahlvorschläge

traute, Wednesday, 30.08.2006, 13:22 (vor 6459 Tagen) @ Wolfgang E.

»
» Woher hat die Kollegin aus der Personalverwaltung denn die privaten
» Telefonnummern> Hat Sie die privaten Telefonnummern aus dem Telefonbuch,
» ist gegen einen Anruf zu Hause mit der Bitte um eine Stützunterschrift
» nichts einzuwenden. Handelt es sich um eine Geheimnummer und hat die
» Kandidatin die Telefonnummer hingegen aus der Personalakte für Wahlzwecke
» zweckentfremdet, wäre dies nach meiner Einschätzung als Dienstvergehen
» anzusehen.
»

diese frage habe ich mir auch gestellt.

» Die Aussage, dass bei Stützunterschriften auf mehreren Wahlvorschlägen die
» zuerst abgegebene Stützunterschrift eines Wahlberechtigten ungültig und
» die zuletzt abgegebene Unterschrift gültig sei, ist rechtlich
» haltlos
und findet im Gesetz keine Stütze.
»

das ist mir bekannt.

» Richtig ist vielmehr, dass der Wahlvorstand unverzüglich nach
» fristgerechter Einreichung der Wahlvorschläge bei ihm genau zu prüfen hat,
» ob es Wahlberechtigte gibt, die auf zwei oder mehreren Vorschlägen für die
» Wahl der Vertrauensperson unterschrieben haben. Ist dies der Fall, hat er
» unverzüglich bei diesen Personen unter Fristsetzung von drei
» Arbeitstagen

da wir ein klinikum sind und rund um die uhr arbeiten, zählen wochenenden ja als arbeitstage. siehst du das auch so> oder muß unterschieden werden, in welchen bereichen die MA arbeiten. verwaltung zb. mo - fr. pflegepersonal auch am we. einreichung der stützunterschriften ist donnerstag, 31.08. bis bis sonntag 0 uhr müßten dann ja die rückmeldungen für doppelte unterschriften erfolgen. sehe ich das richtig> kann der wahlvorstand auch rückgabe bis montag 04.09. beschließen>


nachzufragen, welche Unterschrift er aufrecht
» erhalten will. Entscheidet sich der Wahlberechtigte gegenüber dem
» Wahlvorstand nicht fristgerecht, zählt seine Unterschrift auf keinem
» Wahlvorschlag (§
» 6
Abs. 4 SchwbVWO). Im Extremfall könnte dies bedeuten, dass dann
» überhaupt keiner der Wahlvorschläge gültig ist wegen zu wenigen gültigen
» Stützunterschriften.


»
» Fazit: Sollten dem Wahlvorstand solche Desinformationen bekannt werden,
» sollte er diese Personen zur Rede stellen, zur Unterlassung solcher
» Aussagen anhalten und alle Wahlbewerber gezielt über die Rechtslage
» informieren, beispielsweise über einen gesonderten Aushang des § 6
» SchwbVWO am Schwarzen Brett.

ist, soweit möglich war, geschehen.

gruß, traute

Stützunterschriften für mehrere Wahlvorschläge

Wolfgang E., Wednesday, 30.08.2006, 18:02 (vor 6459 Tagen) @ traute

» da wir ein klinikum sind und rund um die uhr arbeiten, zählen wochenenden ja als arbeitstage. siehst du das auch so> oder muß unterschieden werden, in welchen bereichen die MA arbeiten. verwaltung zb. mo - fr. pflegepersonal auch am we. einreichung der stützunterschriften ist donnerstag, 31.08. bis bis sonntag 0 uhr müßten dann ja die rückmeldungen für doppelte unterschriften erfolgen. sehe ich das richtig> kann der wahlvorstand auch rückgabe bis montag 04.09. beschließen>

Bei der Berechnung der drei Arbeitstage im Schichtbetrieb bzw. am Wochenende bin ich mir nicht sicher. Helfen könnte evtl. aber ein Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz bzw. Personalvertretungsrecht, wo es gleichfalls entsprechende Fristen von "drei Arbeitstagen" geben soll.

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