Jährliche Versammlung/Tätigkeitsbericht der SBV bei Corona? (Allgemeines)

x1esru ⌂, Thüringen, Thursday, 14.10.2021, 15:07 (vor 925 Tagen)

Ihr lieben alten Füchse und Beratenden,

wegen der Corona-Pandemie haben wir letztes Jahr keine jährliche Versammlung durchführen können. Wir haben die Beschäftigen aber über unsere Aktivitäten und die des Arbeitgebers per Rundschreiben informiert.

Meine Fragen sind nun folgende:

1. MÜSSEN die jährlichen Versammlungen JEDES Jahr sein?
2. Also auch dieses Jahr 2021?
3. Oder reicht eine schriftliche Information/Mitteilung?

Momentan wissen wir ja auch nicht, was noch passieren wird. Und viele scheuen auch das Treffen auf engem Raum.

Über einen weisen Ratschlag bzw. gemachte Erfahrungen von euch würde ich mich sehr freuen.

Vielen Dank:-) nd viele Grüße

Ruth

Jährliche Versammlung/Tätigkeitsbericht der SBV bei Corona?

bifavi, Hessen, Friday, 15.10.2021, 08:18 (vor 924 Tagen) @ x1esru

Guten Morgen Ruth,

1. MÜSSEN die jährlichen Versammlungen JEDES Jahr sein?

Meinem Verständnis nach gibt es keine Pflicht der SBV eine Versammlung abzuhalten, es liegt in dem pflichtgemäßen Interesse der SBV. Sie hat das Recht eine abzuhalten. Im Gegensatz zum BR, dieser muss 4 Stück im Jahr machen. Auf Wunsch von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Schwerbehinderten oder des Arbeitgebers ist eine Schwerbehinderten- § 178 SGB IX Versammlung einzuberufen und der beantragte Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen.

3. Oder reicht eine schriftliche Information/Mitteilung?

Ich mache das nur so.
Gibt 3 bis 4 mal im Jahr eine Infopost von mir.
Begründung dafür ist, ich habe öfters zur Versammlung eingeladen und wegen Schichtbetrieb sind nur ganz Wenige erschienen. Um auch die anderen zu erreichen habe ich dann den Tätigkeitsbericht also Infopost der SBV auch nochmal herausgegeben. Jetzt gibt es nur noch Infopost und Intranet.

Alternativ kannst du ja auch einen Redebeitrag auf der Betriebsversammlung machen.

LG
Bifavi

Jährliche Versammlung/Tätigkeitsbericht der SBV bei Corona?

WoBi, Thursday, 16.12.2021, 19:54 (vor 862 Tagen) @ x1esru

Hallo,

am 12.12.2021 ist die "Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie" nach § 129 BetrVG wieder in Kraft getreten. Diese Regelung ermöglicht durch dem Verweis in § 178 Abs. 6 Satz 2 SGB IX "Die für Betriebs- und Personalversammlungen geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung." virtuelle Schwerbehindertenversammlung vorerst bis 19. März 2022.

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie vom 10.12.2021 (BGBl. I S. 5162), neu gefasst.

Also kein Grund keine Schwerbehindertenversammlung durchzuführen. Kenntnisse als "Vlogger" sind von Vorteil:-)

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Gruß
Wolfgang

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