Teilnahme SBV an Sitzungen der betr. Kommiss. nach § 18 (7) TVöD VKA (TVöD / TV-L)

sig, Tuesday, 19.10.2021, 14:21 (vor 927 Tagen)

Als SBV bin ich, wie auch ein Vertreter des dbb der Meinung, dass die SBV eine Einladung zur Teilnahme an Sitzungen der betrieblichen Kommission nach § 18 Abs. 7 TVöD VKA erhalten müsste. An dieser Sitzung kann sie mit beratender Stimme nach § 178 (4) SGB IX) teilnehmen.
Mein Arbeitgeber sieht dies leider anders:
"Die betriebliche Kommission findet ihre Rechtsgrundlage ausschließlich im Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD), der ein Teilnahmerecht der SBV nicht vorsieht. Auch aus § 178 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX), der eine abschließende Aufzählung von Interessenvertretungen enthält und die betriebliche Kommission weder ausdrücklich benennt noch eine Erweiterung des Teilnahmerechts auf „sonstige“ Gremien enthält, lässt sich ein Teilnahmerecht der SBV nicht ableiten. Die zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG vom 21.04.1993 - 7 ABR 44/92) lässt sich auf die betriebliche Kommission nicht übertragen."
Die beratende Teilnahme ergibt sich ebenso aus § 41 (1) S. 1 SächsPersVG.
Einen Beitrag dazu fand ich im Forum von 2014, aber die Rechte der SBV wurden ja seitdem gestärkt :-)
Welche Erfahrungen habt ihr, was könnte ich noch an Argumenten bringen? Vielen Dank für die Hilfe.

Teilnahme SBV an Sitzungen der betr. Kommiss. nach § 18 (7) TVöD VKA

bifavi, Hessen, Tuesday, 19.10.2021, 15:10 (vor 927 Tagen) @ sig

Moin Sig,

sollte es hier um eine tarifliche Leistungsbeurteilung gehen, so lies Dir dieses mal durch:
BAG 7 ABR 9/20
Wie Du damit umgehst, lass ich mal stehen.


Wenn da was in die BR Sitzung kommt und beschlossen wird, halt mal aussetzten lassen.
Freud den AG.
Sorgt aber nicht für gute Stimmung. Aber dafür sind wir ja nicht da.
Musst halt selber abwägen, was Du riskieren willst.

LG Bifavi

Teilnahme SBV an Sitzungen der betr. Kommiss. nach § 18 (7) TVöD VKA

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 19.10.2021, 15:28 (vor 927 Tagen) @ sig

Hallo sig,

Du mußt hier zwei Sachverhalte trennen.
Das Eine ist das konkrete Teilnahmerecht an einer durch TV begründeten Kommission.
Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage, den § 178 Abs. 4 SGB IX bezieht sich ausschließlich auf Sitzungen im Rahmen des Betriebsverfassungs- bzw. Personalvertretungsrecht. Diesen Charakter hat eine durch TV begründete tarifliche Kommission nicht.
Allerdings steht es dem gem. § 18 TVöD in die Kommission entsenden Gremium BR oder PR frei, einen der ihm zustehenden Sitze an die SBV "abzugeben".

Von der Anwesenheit bei den Sitzungen der betrieblichen Kommission zu trennen ist der Anspruch auf umfassende Information und Anhörung durch den AG bzw. Dienstherrn gem. § 178 Abs. 2 SGB IX. Dieser Anspruch kann durch die Bildung der tariflichen Kommission nicht "ausgehebelt" werden. Sind also Dinge zu klären von dieser Kommission, die (auch) schwerbehinderte/gleichgestellte Beschäftigte betreffen, hat der AG bzw. Dienstherr natürlich dann bei der SBV eine "Ehrenrunde" zu drehen.

Und wird die Informationspflicht durch den AG bzw. Dienstherrn verletzt, dann ist natürlich dieser der Adressat für eine Aussetzung und nicht der BR/PR.

--
&Tschüß

Wolfgang

Teilnahme SBV an Sitzungen der betr. Kommiss. nach § 18 (7) TVöD VKA

bifavi, Hessen, Tuesday, 19.10.2021, 15:40 (vor 927 Tagen) @ albarracin

Hallo sig,
hier noch ein link von diesen Seiten :

https://www.komsem.de/rechtliches/aufgaben/sitzungsteilnahme/

Steht was in der oberen Hälfte der Ausführungen.
Auch das von Dir zitierte Urteil sollte genauer auf den Sachverhalt geprüft werden.
In den Entscheidungsgründen des Gerichtes lese ich was anderes als eine Verneinung zur beratenden Teilnahme.

Amtlicher Leitsatz des BAG zum Urteil
Das Recht der Schwerbehindertenvertretung zur beratenden Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats und dessen Ausschüssen nach § 25 Abs. 4 Satz 1 SchwbG umfaßt auch die beratende Teilnahme an Sitzungen gemeinsamer Ausschüsse des Betriebsrats und des Arbeitgebers i.S. des § 28 Abs. 3 BetrVG.

Entscheidungsgrund Auszug:

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat dem Antrag zu Recht stattgegeben. Der Schwerbehindertenvertretung steht das Recht zu, durch den Vertrauensmann der Schwerbehinderten oder dessen Vertreter auch an den Sitzungen der Akkord-Kommission und der Kommission zur Beurteilung von Verbesserungsvorschlägen im Betrieb der beteiligten Arbeitgeberin mit beratender Stimme teilzunehmen.

BAG, 21.04.1993 - 7 ABR 44/92, Rn. 13

LG
Bifavi

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