Wahl und Versammlung zusammenlegen (Wahlen)

Wolfgang Kusterer, Thursday, 24.08.2006, 15:04 (vor 6466 Tagen)

Hallo Kollegen,

ich möchte bei der anstehenden Wahl im Herbst die Wahl und die Schwerbehindertenversammlung zusammenlegen.

Ist das rechtlich möglich>

Hat dies schon jemand so praktiziert>

oder spricht sonst etwas dagegen>

für Anregungen und Meinungen wäre ich dankbar

viele Grüße
von Wolfgang

Wahl und Versammlung zusammenlegen

traute, Thursday, 24.08.2006, 17:33 (vor 6466 Tagen) @ Wolfgang Kusterer

hi wolfgang,
wenn du nicht mehr als 50 SB hast, machst du das einfache wahlverfahren. dann kannst du erst eine wahlverammlung machen und bestimmst aus den anwesenden einen wahlleiter. der macht dann alles weitere.
lies die wahlunterlagen für das einfache wahlverfahren durch. wenn du dir im vorwege jemand ausgeguckt hast, kannst du das weitere procedere schon mit ihm besprechen.

hast du allerdings mehr als 50 SB kommt ausschließlich das förmliche verfahren in betracht und du kannst nur eine ganz normale versammlung abhalten. es spricht nichts dagegen, aus deren mitte den wahlvorstand zu benennen. 3 müssen es sein. wer den vorsitz macht, benennst DU. auch dann bist du selber aus dem weiteren geschehen raus und der wahlvorstand faßt dann rechtsgültige beschlüsse, wie wahltermin, anzahl der stellvertretungen etc. auch kannst du dich selber benennen.
alles klar>
gruß, traute

Wahlleiter wird von der Wahlversammlung gewählt

Wolfgang E., Monday, 23.10.2006, 14:54 (vor 6406 Tagen) @ traute

» Wenn du nicht mehr als 50 SB hast, machst du das einfache wahlverfahren. dann kannst du erst eine wahlverammlung machen und bestimmst ... einen wahlleiter. der macht dann alles weitere.

Nein, das ist so nicht richtig: Der Wahlleiter wird im vereinfachten Wahlverfahren nicht von der Vertrauensperson "bestimmt", sondern von der Wahlversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Wahlberechtigten gewählt.

Die Wahlversammlung beschließt außerdem über evtl. Wahlhelfer (§ 20 Abs. 1 SchwbVWO), über die Anzahl der zu wählenden Stellvertreter (§ 20 Abs. 2 SchwbVWO) sowie über die Wahlberechtigung (Zulassung zur Stimmabgabe). Der Wahlleiter ist nicht berechtigt, darüber zu entscheiden.

Näheres zur Frage der Teilnahme ohne Stimmrecht an der Wahlversammlung unter
www.integrationsaemter.com/webcom/show_article.php/_c-637/_nr-11/i.html

Wahl und Versammlung zusammenlegen

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Tuesday, 29.08.2006, 11:58 (vor 6461 Tagen) @ Wolfgang Kusterer

Hallo Wolfgang,
in der Zeitschrift "Behindertenrecht 5/2006" wurde diese Frage erörtert:

...Es bestehen keine Bedenken dagegen, die Wahlversammlung nach den §§ 18 ff. der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO) und die Jahresversammlung der schwerbehinderten Be-schäftigten nach § 95 Abs. 6 SGB IX am selben Tag stattfinden zu lassen.
Es ist aber auf keinen Fall zulässig, die Wahl der Schwerbehindertenvertretung ohne vorherige rechtzeitige Ankündigung auf der Versammlung der schwerbehinderten Menschen einfach als einen der Tagesordnungspunkte durchzuführen.
Beide Versammlungen sind vielmehr streng voneinander abzugrenzen. Es ist äußerst wichtig, ausdrücklich auch zu einer Wahlversammlung am fraglichen Tag einzuladen und die Tagesordnung beider Versammlungen getrennt voneinander zu halten. Ansonsten handelte es sich nicht um eine ordnungsgemäße Wahlversammlung und die Wahl wäre dann anfechtbar. Die Einladung der Wahlberechtigten zur Wahlversammlung muss dabei von Ihnen spätestens 3 Wochen vor Ende Ihrer Amtszeit ausgesprochen werden (§ 19 Abs. 1 SchwbVWO)....

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter

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