Teilnahmerecht der SBV an BR-Sitzungen (Allgemeines)

AlbrechtSBV, Saturday, 15.01.2022, 17:27 (vor 836 Tagen)

Hallo guten Tag,
ist die Teilnahme der SBV an den BR-Sitzungen abhängig von der Anzahl der Gremiummitglieder des Betriebsrates?
Gibt es da gesetzliche Regelungen?
Im SGB IX steht ja geschrieben dass die SBV an allen Sitzungen des z.B. Betriebsrates, Monatssitzungen etc. teilnehmen kann.

MfG Albrecht

Teilnahmerecht der SBV an BR-Sitzungen

Hendrik1, Niedersachsen, Saturday, 15.01.2022, 18:27 (vor 836 Tagen) @ AlbrechtSBV

Moin Moin Albrecht,

Du hast dir die Frage schon selbst beantwortet. Wir haben ein Recht auf Teilnahme an den Sitzungen des BR und können sogar eigene Tagesordnungspunkte benennen ohne Wenn und Aber.

Liebe Grüße

Hendrik

Nebenbei das SGB IX ist ein Gesetzbuch und die Regelungen darin sind gesetzliche Regelungen ....

Teilnahmerecht der SBV an BR-Sitzungen

Cebulon, Saturday, 15.01.2022, 18:30 (vor 836 Tagen) @ AlbrechtSBV

ist die Teilnahme der SBV an den BR-Sitzungen abhängig von der Anzahl der Gremiumsmitglieder des Betriebsrates?

Hallo Albrecht, nein, natürlich nicht. Unsinn!
Welcher „Dummschwätzer“ behauptet das?

Gibt es da gesetzliche Regelungen?

Guck mal hier. Steht in jedem Standard-Kommentar zu § 178 SGB IX und § 32 BetrVG sowie zum Beispiel auch in dieser BIH-Broschüre. Es besteht ferner auch ein „Teilnahmerecht an allen Ausschusssitzungen“ (ErfK/Koch, 10. Aufl. 2010, BetrVG § 32 Rn. 1). Dieses Beratungsrecht ggü. dem BR ist „umfassend“, nicht auf spezifische Angelegenheiten der Schwerbehindertenvertretung beschränkt.

Damit die SBV dieses Recht auch wahrnehmen kann, muss sie über alle stattfindenden Betriebsratssitzungen sowie ihre Inhalte informiert und deshalb auch jedes Mal schriftlich mit Tagesordnung eingeladen werden.

Gruß,
Cebulon

Teilnahmerecht der SBV an BR-Sitzungen

albarracin, Baden-Württemberg, Sunday, 16.01.2022, 10:30 (vor 835 Tagen) @ AlbrechtSBV

Hallo,

außerdem steht es ja auch in § 32 BetrVG - ohne jede zahlenmäßige oder inhaltliche Begrenzung:
https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__32.html

Wenn da ein BR rumzickt, solltest Du ihm die Lektüre der einschlägigen Kommentierung des § 32 BetrVG empfehlen wie zB Fitting, ErfK, DKKW.
Auch da gibt es keine zwei Meinungen beim allgemeinen Teilnahmerecht. Meinungsverschiedenheiten gibt es lediglich beim Teilnahmerecht an der konstituierenden Sitzung.

--
&Tschüß

Wolfgang

Teilnahmerecht der SBV an BR-Sitzungen

AlbrechtSBV, Sunday, 16.01.2022, 14:01 (vor 835 Tagen) @ albarracin

Hallo vielen Dank,
genau so habe ich mir das auch gedacht. Steht ja im SGB IX so geschrieben. Leider ist unser BR da manchmal naderer Meinung.
Was mache ich wenn er das rumzicken anfängt?
Vorsprache beim Arbeitgeber? Oder Klage einreichen?
Gruss Albrecht

Teilnahmerecht der SBV an BR-Sitzungen

albarracin, Baden-Württemberg, Sunday, 16.01.2022, 14:46 (vor 835 Tagen) @ AlbrechtSBV

Hallo,

als SBV sollte man nicht nur seine Rechte kennen, sondern auch diejenigen der anderen betrieblichen Akteure, wenn man schon 10 Jahre im Amt ist.

Der AG hat hier gar nichts zu melden, da er ja dem BR keine Anweisungen erteilen kann.
Im Ernstfall, wenn der Verweis auf Rechtsprechung und Literatur nicht hilft (Dein BR sollte ja auch eine Kommentierung des BetrVG verfügbar haben), bleibt nur die Klage gegen den BR auf Sitzungsteilnahme.

--
&Tschüß

Wolfgang

Teilnahmerecht der SBV an BR-Sitzungen

Hendrik1, Niedersachsen, Sunday, 16.01.2022, 18:02 (vor 835 Tagen) @ AlbrechtSBV

Moin Moin Albrecht,

Du hasr ein Recht auf Aussetzung der Beschlüsse des Betriebsrats, erkläre sämtliche Beschlüsse der letzten Betriebsratsitzung wegen mangelnder Beteiligung der SBV für ausgesetzt. Da du ja widerrechtlich nicht eingeladen wurdest und die Tagesordnung nicht kennst, kannst Du nicht prüfen, an welchen Tagesordnungspunkten Du zu beteiligen gewesen wärst. Teil dies auch dem Arbeitgeber und der Inklusionsbeauftragten mit.

So kommt vielleicht Bewegung rein.

Nebenbei, auch das integrationsamt würde ich informieren, ggf. können die den Betriebsrat mal über die Rechte der SBV aufklären.

Der BR hat dann eien Woche Zeit, um wegen der Beschlüsse mit Dr zu reden.

Ansosnten, rechtlich klagen und nach jeder Sitzung bis dahin die Beschlüsse aussetzen, dann werden diese rechtlich schwächer .... erst recht, wenn der BR auch der pflicht auf Erörterung nicht nachkommt.

Liebe Grüße

Hendrik

Teilnahmerecht der SBV an BR-Sitzungen

bifavi, Hessen, Monday, 17.01.2022, 09:00 (vor 834 Tagen) @ Hendrik1

Guten Morgen AlbrechtSBV,

das hat der BR vor langer Zeit auch mal mit mir versucht.
Das Beschluss aussetzen hat wenig geholfen, weil die das BetrVG nicht richtig kannten.
Folgendes habe ich denen dann mitgeteilt:

Zur gefälligen Kenntnisnahme und aus aktuellem Anlass
Zusammenarbeit im Betrieb § 182 SBG IX (vormals § 99 Abs 1 SGB IX) in Verbindung mit § 23 BetrVG
Liebe Betriebsrätinnen und Betriebsräte folgenden Sachverhalt zur Kenntnisnahme.

„Schwerbehindertenrecht- Basiskommentar zum SGB IX, 13 Auflage“, mit BTHG-Änderungen zum 30.12.2016
… Ein wiederholtes Unterlassen der Einladung der Schwerbehindertenvertretung zur Sitzung des Betriebsrates, und/oder seiner Ausschüsse ist eine grobe Pflichtverletzung und kann zum Ausschluss eines Mitglieds des Betriebsrates oder gar zur Auflösung des Betriebsrats führen.

Da nach lief es dann. Und die Zusammenarbeit ist jetzt auch eine Zusammenarbeit. Wenn du verstehst was ich meine.
Manchmal muss man als SBV auch böse sein, natürlich nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

Gruß
Bifavi

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