Durch Probezeitkündigung = Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate = KSch? (Kündigung)

Ralf Böttcher, Thursday, 24.02.2022, 09:59 (vor 792 Tagen)

Hallo,

mal angenommen die sechsmonatige Probezeit endet am 15.3. Eine Probezeitkündigung zum 15.3. ist lt. TVöD nicht möglich und es kann nur bis spätestens 17.3. zum 31.3. gekündigt werden. Dadurch besteht ja nach dem 16.3. das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate und dadurch sind die 6 Monate Wartezeit bzgl. erweitertem Kündigungsschutz zu berücksichtigen. Muss dann also bei einer solchen Probezeitkündigung auch noch das Integrationsamt angehôrt werden?

Danke Euch.

Viele Grüße

Durch Probezeitkündigung = Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate = KSch?

bifavi, Hessen, Thursday, 24.02.2022, 11:00 (vor 792 Tagen) @ Ralf Böttcher

Moinsen Ralf,
meiner Meinung nach kommt es darauf an, wann der AG die Kündigung übermittelt hat und der AN davon Kenntnis hat.
Dies gilt selbst dann, wenn der AN 3 Wochen verreist und die Kündigung im Briefkasten vor sich hinschlummert.
Es kommt auf den Zugang der Kündigung an.

Somit meine Auffassung, Kündigung innerhalb der Probezeit und Wartezeit von 6 Monaten (vor, bis zum 15.3) ausgesprochen ist eine Probezeitkündigung.
Auch die Frist auf die du Dich berufst (2 Wochen zum Monatsschluss) werte ich als späteste Frist zum Ausspruch einer Kündigung.
Der AG hätte auch mit Datum 01.03., mit Beendigungsdatum zum 31.03. eine Probezeitkündigung aussprechen können.

LG
Bifavi

Durch Probezeitkündigung = Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate = KSch?

Ralf Böttcher, Thursday, 24.02.2022, 11:38 (vor 792 Tagen) @ bifavi

Hallo Bivafi,

dann habe ich den § 34 Abs. 1 TVöD also richtig verstanden und eine Kündigung ist zum 15.3. definitiv nicht möglich?

Danke.

Viele Grüße

Durch Probezeitkündigung = Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate = KSch?

bifavi, Hessen, Thursday, 24.02.2022, 12:01 (vor 792 Tagen) @ Ralf Böttcher

Hallo Ralf,
der 34 TVöD geht von 2 Wochen zum Monatschluss aus.
Beim 622 BGB gibt es andere Regelungen.
Weiterhin sind auch die arbeitsvertraglichen Regelungen zu betrachten.
Manchmal gibt es im Individualrecht echte Stilblüten und manch AN weiß gar nicht, was er da unterschreibt.

Also wenn du mit dem 15.03. die Beendigung meinst, bin ich auch der Auffassung das, das nach TVöD nicht geht.
In Deiner Fragestellung bin ich davon ausgegangen, dass Du die Frist des Kündigungszugangs beim AN gemeint hast.

Habe heute irgendwie Nervenstillstand und Denkblockade.

LG
Bifavi

Durch Probezeitkündigung = Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate = KSch?

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 24.02.2022, 17:15 (vor 791 Tagen) @ Ralf Böttcher

Hallo,

maßgeblich für die Berechnung einer Kündigungsfrist ist nicht das beabsichtigte Ende des Arbeitsverhältnisses, sondern der Zugang der Kündigungserklärung beim AN. (ErfK, Müller-Glöge, § 622 BGB Rn 11 mit ausdrücklichen Einschluß der Probezeitkündigung)

--
&Tschüß

Wolfgang

Durch Probezeitkündigung = Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate = KSch?

Ralf Böttcher, Thursday, 24.02.2022, 18:08 (vor 791 Tagen) @ albarracin

Hallo,

danke.

D. h., dass die Kündigung zum 31.3. bis einschließlich 15.3. dem AN zugegangen sein muss? Würde die erst am 16. oder 17.3. zugegangen sein, würde die Wartezeit gelten?

Gruß

Ralf

Durch Probezeitkündigung = Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate = KSch?

Cebulon, Thursday, 24.02.2022, 18:22 (vor 791 Tagen) @ Ralf Böttcher

Richtig, es kommt auf den Zugang in der Wartezeit an, also nicht etwa darauf, wann die Kündigung abgeschickt wurde.

Gruß,
Cebulon

Durch Probezeitkündigung = Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate = KSch?

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 25.02.2022, 10:48 (vor 791 Tagen) @ Cebulon

Hallo,

es ist übrigens keine gute Idee, den Zugang eines Schreibens verzögern zu wollen -zB indem man auf Klingeln nicht reagiert.
Denn ein Schreiben ist zugegangen, wenn es sich im "Machtbereich" des Adressaten befindet. Und zu diesem "Machtbereich" gehört auch der Briefkasten. Ein Einwurfeinschreiben bzw. ein Einwurf durch einen AG-Beauftragten mit Zeugen ist als "Zugang" ausreichend.
Ist ein Schreiben angekündigt bzw. erwartbar, erwartet die Rechtsprechung auch, daß der Adressat auch noch bis ca. 18:00 seinen Briefkasten kontrolliert.

--
&Tschüß

Wolfgang

Durch Probezeitkündigung = Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate = KSch?

Cebulon, Friday, 25.02.2022, 13:18 (vor 790 Tagen) @ albarracin

Ist ein Schreiben angekündigt bzw. erwartbar, erwartet die Rechtsprechung auch, daß der Adressat auch noch bis ca. 18:00 seinen Briefkasten kontrolliert.

Hallo, das ist interessant: Welche Rechtsprechung soll das sein zur Kontrolle „bis ca. 18:00“ Uhr? Geht’s evtl. etwas präziser bitte mit Aktenzeichen?

Gruß,
Cebulon

Durch Probezeitkündigung = Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate = KSch?

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 25.02.2022, 13:47 (vor 790 Tagen) @ Cebulon

Hallo,

mit dem Stichwort "Zugangsvereitelung" findest Du obergerichtliche, noch gültige Rechtsprechung bis zurück in die 60er Jahre.
Für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses hat sich zB das BAG 2015 ausführlich mit der Materie befasst.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. März 2015 – 2 AZR 483/14
https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/2-azr-483-14/
https://www.rechtslupe.de/arbeitsrecht/kuendigung-im-briefkasten-und-der-zugang-am-nachmittag-398614

--
&Tschüß

Wolfgang

Durch Probezeitkündigung = Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate = KSch?

bifavi, Hessen, Tuesday, 03.05.2022, 14:03 (vor 724 Tagen) @ Karsti

Hallo Karsti,

schau mal hier

Da wird es schon zitiert.
Auch in den Newslettern wurde es auch schon erwähnt.

LG
Bifavi

RSS-Feed dieser Diskussion