Vorstellungsgespräch im öffentlichen Dienst (Einstellung)

Saitist, Monday, 28.03.2022, 06:32 (vor 761 Tagen)

Guten Morgen zusammen,
in meiner Musikschule - öffentlicher Dienst - sind freigewordene Stunden im Fach Klavier neu zu besetzen. Es haben sich 11 Musiker beworben und davon ist eine Person ein Mensch mit Behinderung (Grad 50, befristet bis Juni 2022)
Ich habe inzwischen alle Unterlagen erhalten und die Einladung zu den Vorstellungsgesprächen.
Folgende Fragen stellen sich mir und ich werde im SGB nicht wirklich fündig:

1. Bei gleicher Qualifikation ist der Bewerber mit Behinderung vorrangig einzustellen. Klavier ist nicht mein Fach, wer also entscheidet über die gleiche Qualifikation?
2. Ich kann an allen Gesprächen teilnehmen, meine Frage, muss ich an allen teilnehmen oder genügt es an der einen teilzunehmen?
3. Die Stelle ist ab September 2022 zu besetzen. Es könnte aber sein, dass dann die Behinderung nicht mehr anerkannt ist. Wie ist diese Befristung der Behinderung bis Juni 2022 einzuordnen und zu bewerten?

Vielen Dank.

Vorstellungsgespräch im öffentlichen Dienst

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 28.03.2022, 09:17 (vor 760 Tagen) @ Saitist

Hallo,

1.
Wenn Du die fachliche Eignung nicht beurteilen kannst, mußt Du Dich darauf konzentrieren, daß vorher möglichst transparente Kriterien festgelegt werden und der Bewerbungsprozess diskriminierungsfrei läuft.

2.
Ohne Teilnahme an allen Bewerbergesprächen kannst Du idR überhaupt nicht beurteilen, ob das Verfahren diskriminierungsfrei war.

3.
Es gilt grundsätzlich der Status während des Bewerbungsverfahrens.
Du mußt auch unterscheiden zwischen Gültigkeit des Ausweises einerseits und evtl. Befristung wegen "Heilungsbewährung" im Bescheid andererseits.
In den meisten Fällen muß der Ausweis in den ersten Jahren befristet werden wegen § 6 Abs. 2 SchwbAwV - auch dann, wenn keine Heilungsbewährung vorgesehen ist:
https://www.gesetze-im-internet.de/schwbawv/__6.html
Selbst wenn aber beim Bewerber der GdB herabgesetzt wird, gilt dies erst ab Rechtskraft des Bescheides, wobei dann auch noch die "Nachfrist" des § 199 Abs. 1 SGB IX
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__199.html
mit zu berücksichtigen ist.

--
&Tschüß

Wolfgang

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