Verschiebung von Mitarbeitern dienststellenübergreifend (Allgemeines)

Almut, Monday, 04.04.2022, 11:47 (vor 753 Tagen)

Ein öffentlicher Arbeitgeber verschiebt einen Teil von Mitarbeitern in eine andere Dienststelle. Betroffen davon sind auch die Vertrauensperson und ihre Stellvertreter. Diese sind noch bis ende November im Amt. Die Neuwahlen finden im Oktober statt. Der Arbeitgeber will sich bis dahin damit behelfen dass die Vertrauensperson bis zur Neuwahl nur in die andere Dienststelle ausgeliehen ist. Es gibt dazu wenig Literatur. Betroffen sind auch Personalratsmitglieder.
Mal davon abgesehen, dass es schwierig sein wird für die Dienststelle mit sehr vielen schwerbehinderten Mitarbeitern so ad hoc neue Kandidaten zu finden, wird es schwierig als Vertrauensperson in einer Dienststelle zu arbeiten und in die Organisation eingebunden zu sein und in einer anderen Dienststelle die Kollegen zu vertreten...

Wo kann man zu so einem Fall Kommentare finden? Geht das so einfach?

Verschiebung von Mitarbeitern dienststellenübergreifend

Thomas-SBV, Monday, 04.04.2022, 12:54 (vor 753 Tagen) @ Almut

Hallo Almut,

für wie viele Schwerbehinderte bist du Zuständig?

Tschüss

Thomas

Verschiebung von Mitarbeitern dienststellenübergreifend

Almut, Monday, 04.04.2022, 13:10 (vor 753 Tagen) @ Thomas-SBV

Insgesamt etwa 60, warum?

Verschiebung von Mitarbeitern dienststellenübergreifend

Thomas-SBV, Monday, 04.04.2022, 14:36 (vor 753 Tagen) @ Almut

Hallo Almut,

wegen einer eventuellen Freistellung.

Als Idee könntest du dich an das Inklusionsamt wenden, mit der Bitte um Unterstützung.

In Diskussionen mit deinem Dienstherren kannst du auch einmal auf das Thema Amtsbehinderung aufmerksam machen.

Tschüss

Thomas

Verschiebung von Mitarbeitern dienststellenübergreifend

WoBi, Monday, 04.04.2022, 14:12 (vor 753 Tagen) @ Almut

Hallo Almut,

um hier nicht "ins Blaue hinein" zu raten, wäre eine Angabe der Rechtsgrundlage z.B. BPersVG, BayPVG,...., ggf. BetrVG als Information im Profil sinnvoll.

Für die SBV ist § 179 Abs. 3 SGB IX der Einstiegspunkt.

"(3) Die Vertrauenspersonen besitzen gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung, insbesondere den gleichen Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz, wie ein Mitglied des Betriebs-, Personal-, Staatsanwalts- oder Richterrates. Das stellvertretende Mitglied besitzt während der Dauer der Vertretung und der Heranziehung nach § 178 Absatz 1 Satz 4 und 5 die gleiche persönliche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson, im Übrigen die gleiche Rechtsstellung wie Ersatzmitglieder der in Satz 1 genannten Vertretungen.
Je nach Rechtsgrundlage gibt es Regelungen die eine Versetzung/Abordnung mit Mandatsverlust regeln. Entsprechend sind die Kommentare für diese Rechtsgrundlage wichtig. Urteile von Gerichten sind auf deren Einschlägigkeit bezogen auf die jeweilige Rechtsgrundlage abzustellen."

Hier mal als ein Beispiel der Artikel 47 Abs 3. Bayerisches Personalvertretungsgesetz
"(3) Mitglieder des Personalrats dürfen gegen ihren Willen nur versetzt oder abgeordnet werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist. Als Versetzung im Sinn des Satzes 1 gilt auch die mit einem Wechsel des Dienstorts verbundene Umsetzung in derselben Dienststelle; das Einzugsgebiet im Sinn des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort. Die Versetzung oder Abordnung von Mitgliedern des Personalrats bedarf der Zustimmung des Personalrats; Absatz 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß für die Frist Art. 70 Abs. 2 Sätze 3 und 4 gelten."

--
Gruß
Wolfgang

Verschiebung von Mitarbeitern dienststellenübergreifend

Almut, Monday, 04.04.2022, 14:29 (vor 753 Tagen) @ WoBi

So, im Profil hinterlegt, danke für den Hinweis.
Da das NPersVG gilt müsste dieser also zustimmen...
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung...

Verschiebung von Mitarbeitern dienststellenübergreifend

WoBi, Monday, 04.04.2022, 14:44 (vor 753 Tagen) @ Almut

Hallo Almut,

dann ist die Antwort in § 41 Abs. 2 NPersVG zu finden.
"(2) Mitglieder des Personalrats dürfen gegen ihren Willen nur versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus dienstlichen Gründen unvermeidbar ist und der Personalrat zustimmt. Für Mitglieder des Personalrats, die im Arbeitsverhältnis stehen, gelten die §§ 15 und 16 des Kündigungsschutzgesetzes."

Erstmal die "unvermeidbaren dienstlichen Gründe" durch den obersten Dienstherrn darlegen lassen.
Dann ggf. mit Verweis auf § 179 Abs. 3 SGB IX i.V.m. § 41 Abs. 2 NPersVG die Zustimmung durch den Personalrat / analog auch SBV im Rahmen einer ordentlichen Beschlussfassung verweigern.

--
Gruß
Wolfgang

Verschiebung von Mitarbeitern dienststellenübergreifend

WoBi, Monday, 04.04.2022, 14:49 (vor 753 Tagen) @ Almut

Hallo Almut,

ist der Wahlvorstand bestehend aus genau 3 Mitgliedern und entsprechende Ersatzpersonen durch die Vertrauensperson schon bestellt?!! ;-)
Nur mal so als Frage wegen den besonderen Abordnungs- und Kündigungsschutz der Wahlvorstände. :-)
Der Zeitpunkt ist z.B. wegen dem zeitlichen Vorlauf für Schulungsmaßnahmen erforderlich .:-P

--
Gruß
Wolfgang

Verschiebung von Mitarbeitern dienststellenübergreifend

Almut, Monday, 04.04.2022, 16:36 (vor 753 Tagen) @ WoBi

Guter Tipp ;-) Danke:-)

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