Kann ein "Nichtbehinderter" gewählt werden? (Wahlen)

Badminton, Monday, 04.09.2006, 20:54 (vor 6455 Tagen)

Hallo zusammen,

wie ich heute erfahren habe, soll die SBV, die zum 1. mal bei uns gewählt wird, nur aus dem Kreis der Schwerbehinderten gewählt werden. So soll es jedenfalls nach Aussage des Wahlvorstandes geschehen. Aber es dürfen doch alle, die sich für die Belange der Schwerbehinderten einsetzten möchten, zur Wahl stellen, oder nicht> Das Argument ist, dass ein Behinderter doch eher die Probleme eines Behinderten verstehen kann, wie ein "Nichtbehinderter".
Kann das ein Grund sein, die Wahl anzufechten, wenn man KEINEN "Nichtbehinderten" zur Wahl zuläßt>

Gruß

Badminton

Kann ein "Nichtbehinderter" gewählt werden?

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Monday, 04.09.2006, 22:18 (vor 6455 Tagen) @ Badminton

Hallo Badmiton,
das Gesetz sagt dazu folgendes:
SGB IV §94(3) Wählbar sind alle in dem Betrieb oder der Dienststelle nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb oder der Dienststelle seit sechs Monaten angehören....

Die Vertrauensperson bzw. die Stellvertreter brauchen nicht selbst schwerbehinderte Menschen zu sein.

Somit ist auch klar, dass, falls ein Nichtbehinderter Wahlbewerber nicht zugelassen wird, dies ein Anfechtungsgrund ist.

Die Übermittlung der Rechtslage bzw. ein vernüftiges Gespräch mit dem Wahlleiter bzw. dem Wahlvorstand sollte dieses Problem lösen können.

Wie ein Nichtbehinderter zur Wahlversammlung (und somit zur Kandidatur) "zugelassen" werden kann - schreibt die Zeitschrift Behindertenrecht 5/2006:

Nach § 19 Abs. 1 SchwbVWO handelt es sich bei der Wahlversammlung um eine Zusammenkunft der Wahlberechtigten, d. h. der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Beschäftigten Ihres Betriebs. Der angesprochene mögliche Wahlbewerber ist nicht schwerbehindert und damit nicht wahlberechtigt. Da Wahlbewerber aber gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 SchwbVWO formgerecht nur während der Wahlversammlung vorgeschlagen werden können, darf auch ein selbst nicht wahlberechtigter Interessent für die Kandidatur zur Schwerbehindertenvertretung an der Wahlversammlung teilnehmen - allerdings erst ab dem Zeitpunkt, an dem er von einem wahlberechtigten schwerbehinderten Menschen als Wahlbewerber vorgeschlagen worden ist.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

RSS-Feed dieser Diskussion