öffentlichkeit (Wahlen)

traute, Tuesday, 05.09.2006, 16:50 (vor 6454 Tagen)

am wahltag ist öffentliche stimmauszählung. wieviel öffentlichkeit ist minimum> im klartext, wie groß muß der raum sein> können "wahlordner" beschlossen werden, dass störenfriede entfernt werden können>

da schwer hörgeschädigte im wahlvorstand sind und unter umständen mit mikrofon kommuniziert werden muß, ist die frage, ob in diesem fall die öffentlichkeit von vorn herein minimiert werden kann> ist das zulässig bzw. ein verstoß gegen die WO>

traute

öffentlichkeit

hackenberger, Tuesday, 05.09.2006, 16:55 (vor 6454 Tagen) @ traute

Hallo Traute,

die Auszählung muss für den Wahlvorstand ohne Störung möglich sein. Es muss nur interessierten Berechtigten an der Wahl die Möglichkeit eingeräumt werden an der Auszählung "inaktiv" teilnehmen zu können, also beobachtend.

Interessierte Berechtigte sind Wahlberechtigte und die Personen welche das Recht zu einer Wahlanfechtung haben können, z.B. der AG. Kein Anfechtungsrecht haben dagegen Gewerkschaften, da es keine Gewerkschaftslisten gibt sondern ausschließlich Persönlichkeitswahl.

Du musst also keinen "Festsaal" zur Auszählung anmieten.

Ganz klar ist auch, der Wahlvorstand kann Störenfriede des Saales verweisen. Aber nicht jede kritische Äußerung muss auch eine entsprechende Störung sein, also "Fingerspitzengefühl".

öffentlichkeit

traute, Tuesday, 05.09.2006, 17:01 (vor 6454 Tagen) @ hackenberger

hi bernhard,
bei 270 wahlberechtigten könnte der saal schon etwas größer sein...

es ging bei meiner frage weniger um kritische äußerungen sondern um lärmquellen, die von vielenleuten verursacht werden. für hörgeschädigte ein absoluter HORROR und konzentrationsstörend.

traute

öffentlichkeit

hackenberger, Tuesday, 05.09.2006, 17:09 (vor 6454 Tagen) @ traute

hallo traute,

einfach darauf hinweisen und um Verständnis bitte, sollte machbar sein. So viel Verständns haben die Koll. i.d.R. doch oder ist es bei euch ganz anders:-(

öffentlichkeit

traute, Tuesday, 05.09.2006, 17:17 (vor 6454 Tagen) @ hackenberger

bernhard, nachdem was wir in den letzten 2 wochen erlebt haben, halte ich nichts mehr für unmöglich...ja, bei uns scheint einiges anders zu sein...
traute

» hallo traute,
»
» einfach darauf hinweisen und um Verständnis bitte, sollte machbar sein. So
» viel Verständns haben die Koll. i.d.R. doch oder ist es bei euch ganz
» anders:-(

öffentlichkeit

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Tuesday, 05.09.2006, 17:29 (vor 6454 Tagen) @ traute

Hallo Traute,
der "Däubler" meint dazu:

WO BetrVG § 13 Öffentliche Stimmauszählung (Rn 5)
Es ist nicht erforderlich, dass alle AN gleichzeitig in dem Raum anwesend sein können, in dem die Stimmauszählung erfolgt.
Wird während der Stimmauszählung das Fassungsvermögen des Raumes erreicht und durch die dadurch entstehenden Verhältnisse die ordnungsgemäße Feststellung des Wahlergebnisses gefährdet, kann der WV weiteren Personen den Zutritt verweigern.
Das Prinzip der Öffentlichkeit wird dadurch nicht verletzt. Das gilt umso mehr, als die öffentliche Stimmauszählung voraussetzt, dass die anwesenden AN in der Lage sind, die Stimmauszählung zu verfolgen.
Das können sie allerdings auch dann, wenn der WV in dem Wahlraum (Zählraum) eine Tischreihe gebildet hat, hinter der die Öffentlichkeit Platz finden soll.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

öffentlichkeit

traute, Tuesday, 05.09.2006, 17:45 (vor 6454 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

hans-peter,
das BetrVG gilt bei uns nicht.

darf ein nicht SB wahlkandidat teilnehmen> oder der Gesamt SBV>

traute

öffentlichkeit

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Tuesday, 05.09.2006, 17:59 (vor 6454 Tagen) @ traute

» hans-peter,
» das BetrVG gilt bei uns nicht.
Däubler kommentiert hier die WO durch Betrachtung verschiedener Urteile.
Quelle: VGH Baden-Württemberg 2. 7. 91, PersR 92, 223.
Du bzw. dein PR hat doch bestimmt einen Kommentar zu deinem PersVG bzw. LandersPersVG. Wenn nicht, dann schleunigst besorgen - gehört zur Grundausstattung einer VP

» darf ein nicht SB wahlkandidat teilnehmen>
M.E. ja, weil er ein berechtigtes Interesse hat.

» oder der Gesamt SBV>
Wenn nicht Angehöriger des Betriebes meine ich nein.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

öffentlichkeit

traute, Tuesday, 05.09.2006, 20:59 (vor 6454 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

danke für die antworten.
traute


» » hans-peter,
» » das BetrVG gilt bei uns nicht.
» Däubler kommentiert hier die WO durch Betrachtung verschiedener Urteile.
» Quelle: VGH Baden-Württemberg 2. 7. 91, PersR 92, 223.
» Du bzw. dein PR hat doch bestimmt einen Kommentar zu deinem PersVG bzw.
» LandersPersVG. Wenn nicht, dann schleunigst besorgen - gehört zur
» Grundausstattung einer VP
»
» » darf ein nicht SB wahlkandidat teilnehmen>
» M.E. ja, weil er ein berechtigtes Interesse hat.
»
» » oder der Gesamt SBV>
» Wenn nicht Angehöriger des Betriebes meine ich nein.

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