SBV Wahl (Gesamt-Konzern-SBV)

Rike, Wednesday, 05.04.2023, 09:54 (vor 391 Tagen)

Guten Tag,
ein Betrieb hat bisher keine örtliche SBV und wird bis dato von der Gesamtschwerbehindertenvertretung betreut. Dieser Betrieb möchte jetzt wählen( die Kriterien dazu sind erfüllt).Meine Fragen hierzu sind:
1. Wer lädt dazu ein?
2. Kann die Gesamtschwerbehindertenvertretung als Wahlleiter fungieren?
3. Wie kann die GSBV die Wahl unterstützen?

Über Eure Antworten würde ich mich sehr freuen.

LG Rike

SBV Wahl

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 05.04.2023, 11:02 (vor 391 Tagen) @ Rike

Hallo,

1.
In einem Betrieb ohne SBV kann die Wahl eingeleitet werden durch:

- Integrationsamt gem. § 177 Abs. 6 Satz 4 SGB IX
- BR/PR oder 3 Wahlberechtigte gem. § 1 Abs. 2 SchwbVWO

Die von den Integrationsämtern vertretene Rechtsauffassung, daß die Ersatzzuständigkeit gem. § 180 Abs. 6 Satz 1 SGB IX auch ein Einletungsrecht gem. § 1 Abs. 1 SchwbVWO beinhaltet, wird in der Fachliteratur weit überwiegend nicht geteilt.

2.
Die Leitung der jeweiligen Versammlung beschließt die Versammlung selbst. Die Versammlung kann auch nicht Wahlberechtigte zu Versammlungsleitern wählen.

3.
Weil die GSBV selbst keine Wahl einleiten darf, muß sie sich darum kümmern, daß die Wahl von den dazu Berechtigten initiiert wird (siehe 1.). Auch kann die GSBV eine Wahl dahingehend unterstützen, daß sie sich im Vorfeld um geeignete Kandidaturen kümmert und über die Arbeit der SBV informiert.

--
&Tschüß

Wolfgang

SBV-Wahl außerplanmäßig

Cebulon, Wednesday, 05.04.2023, 14:43 (vor 391 Tagen) @ albarracin

gem. § 1 Abs. 2 SchwbVWO

Hallo albarracin,

falsch, für Wahlversammlung mit „Wahlleiter“ (vergl. Frage 2) ist dieser Paragraf natürl. nicht einschlägig,
sondern vielmehr § 19 Abs. 2 SchwbVWO.

Denn § 1 SchwbVWO gilt nur für förmliche Wahl mit Wahlvorstand, ansonsten jedoch niemals!

Gruß,
Cebulon

Kann die GSBV als Wahlleiter fungieren?

Cebulon, Wednesday, 05.04.2023, 14:30 (vor 391 Tagen) @ Rike

Nur zur kurzen Ergänzung:

1. Wer lädt dazu ein?

Geregelt in § 19 Abs. 2 SchwbVWO

2. Kann die GSBV als Wahlleiter fungieren?

Allenfalls dann, wenn sich sonst niemand finden sollte.

3. Wie kann die GSBV die Wahl unterstützen?

Zuvor evtl. zur Versammlung laden laut § 178 Abs. 6 SGB IX und über Bedeutung der SBV-Wahl für sbM informieren, für Teilnahme „trommeln“ und auch sondieren, wer sich als Wahlleitung zur Verfügung stellen bzw. wer kandidieren würde. GSBV darf m.E. auch beratend an der Wahlversammlung teilnehmen, sofern die Wahlversammlung das so beschließt, was durchaus sehr sinnvoll sein könnte.

Besonderheit: Die Amtszeit dauert dann anders als bei Regelwahlen nicht exakt vier Jahre, sondern wird etwas verkürzt und endet vorzeitig am 30.11.2026 laut BIH-Wahlkalender, da außerplanmäßige Wahl. Das folgt aus § 177 Abs. 5 Satz 3 SGB IX.

Gruß,
Cebulon

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